Glossar zum Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt

Der Unterhalt umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Eltern schulden ihrem Kind daher grundsätzlich die Finanzierung einer Berufsausbildung oder eines Studiums.

Volljährigenunterhalt

Mit der Volljährigkeit endet die Betreuungsleistung als Unterhaltsbeitrag. Beide Elternteile haften dann nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen auf Barunterhalt, nicht mehr nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

Privilegiertes volljähriges Kind

Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen minderjährigen Kindern gleich, solange sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für sie gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt und die gesteigerte Unterhaltspflicht.

Bedarf des studierenden Kindes

Für ein Kind, das nicht bei seinen Eltern wohnt, setzt die Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 einen Bedarf von in der Regel 990 Euro monatlich an. Darin sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten, nicht aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren.

Vierte Altersstufe

Wohnt ein volljähriges Kind weiter im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich sein Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der eigene Bedarfssatz für Studierende mit eigenem Haushalt kommt dann nicht zur Anwendung.

Anrechnung von BAföG

Leistungen nach dem BAföG sind Einkommen des Kindes und mindern seinen Bedarf. Zu unterscheiden ist der Zuschussanteil vom Darlehensanteil: Ob und in welchem Umfang ein Darlehen bedarfsmindernd wirkt, hängt vom Einzelfall ab und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.

Ausbildungsobliegenheit

Das Kind muss seine Ausbildung mit dem gebotenen Fleiß zügig und zielstrebig betreiben. Wer die Ausbildung ohne tragfähigen Grund abbricht, verzögert oder mehrfach wechselt, kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Ein einmaliger Wechsel in angemessener Zeit ist in der Regel unschädlich.

Bestimmungsrecht der Eltern

Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern bei einem unverheirateten Kind bestimmen, in welcher Art sie den Unterhalt gewähren, etwa als Naturalunterhalt durch Wohnen und Verpflegung im eigenen Haushalt statt als Geldrente. Auf die Belange des Kindes ist dabei die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Kindergeld beim volljährigen Kind

Das Kindergeld ist nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden. Beim volljährigen Kind wird es in voller Höhe angerechnet, weil kein Elternteil seine Unterhaltspflicht noch durch Betreuung erfüllt. Es mindert damit den von den Eltern zu zahlenden Betrag.