Kindesunterhalt berechnen 2026
Berechnen Sie den Kindesunterhalt für Ihr minderjähriges Kind nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Begriffe im Glossar
Kindesunterhalt berechnen: der Rechenweg
Der Kindesunterhalt ist eine der häufigsten Formen von Unterhaltszahlungen in Deutschland. Mit unserem Kindesunterhaltsrechner können Sie schnell und einfach berechnen, wie hoch der Unterhalt für Ihr Kind nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle sein sollte. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes sowie weiteren relevanten Faktoren wie Kindergeld und Selbstbehalt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert und dient als bundesweit anerkannte Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Unser Rechner berücksichtigt die aktuellsten Werte und ermöglicht es Ihnen, verschiedene Szenarien durchzuspielen, um die Auswirkungen unterschiedlicher Einkommenssituationen oder Altersstufen zu verstehen.
Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses wird in verschiedene Einkommensstufen eingeteilt, die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt sind. Zusätzlich wird das Alter des Kindes berücksichtigt, wobei zwischen drei Altersstufen unterschieden wird: Stufe 1 (0-5 Jahre), Stufe 2 (6-11 Jahre) und Stufe 3 (12-17 Jahre). Für volljährige Kinder gelten andere Berechnungsgrundlagen.
Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung ist die Berücksichtigung des Kindergelds. Das Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt, und mindert den zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Der sogenannte Zahlbetrag ist daher niedriger als der Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle. Unser Rechner berücksichtigt diese Anrechnung automatisch.
So rechnet die Düsseldorfer Tabelle, an einem Beispiel mit den Werten 2026: Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 Euro und zwei Kinder im Alter von 4 und 9 Jahren, weitere Unterhaltsberechtigte gibt es nicht. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus, eine Höher- oder Herabstufung entfällt also. 2.800 Euro fallen in Einkommensgruppe 3 (2.501 bis 2.900 Euro). Der Bedarf beträgt dort 535 Euro für das jüngere Kind (Altersstufe 1) und 614 Euro für das ältere (Altersstufe 2). Davon wird jeweils das halbe Kindergeld von 129,50 Euro abgezogen: Zu zahlen sind 405,50 Euro und 484,50 Euro, zusammen 890 Euro im Monat.
Die Tabelle sieht außerdem zwei Prüfungen vor: Dem Unterhaltspflichtigen soll nach Abzug des Unterhalts der Bedarfskontrollbetrag seiner Einkommensgruppe bleiben (in Gruppe 3 sind das 1.850 Euro), und der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro muss gewahrt sein. Reicht das Einkommen dafür nicht, wird in eine niedrigere Gruppe herabgestuft oder im Mangelfall anteilig gekürzt.
Unser Rechner rechnet für ein Kind: Er zieht das Kindergeld ab und prüft den Selbstbehalt. Bedarfskontrolle, Herabstufung und die Verteilung im Mangelfall bei mehreren Kindern bildet er nicht ab; dafür ist eine Berechnung im Einzelfall nötig.
Bitte beachten Sie, dass die Berechnung des Kindesunterhalts von vielen individuellen Faktoren abhängt. Neben dem Einkommen und dem Alter des Kindes spielen auch die Betreuungszeiten, mögliche Sonderbedarfe oder Mehrbedarfe sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine wichtige Rolle. Unser Rechner bietet eine erste Orientierung, kann aber nicht alle Besonderheiten Ihres individuellen Falls erfassen.
Häufige Fragen zum Kindesunterhaltsrechner 2026
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes berücksichtigt. Die Tabelle wird jährlich aktualisiert und zeigt die Unterhaltsbeträge in verschiedenen Einkommensstufen. Zusätzlich werden Kindergeld und Selbstbehalt in die Berechnung einbezogen.
Was ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug des Unterhalts mindestens verbleiben muss. Bei minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt aktuell 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig), gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern mindestens 1.750 Euro (§ 1603 Abs. 1 BGB). Diese Beträge werden regelmäßig angepasst und stellen sicher, dass dem Unterhaltspflichtigen ein angemessenes Existenzminimum verbleibt.
Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?
Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt. In der Regel erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld. Dieses wird dann auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, sodass der tatsächlich zu zahlende Betrag (Zahlbetrag) niedriger ist als der Tabellenbetrag. Der Rechner berücksichtigt dies automatisch in der Berechnung.
Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag?
Der Tabellenbetrag ist der Unterhaltsbetrag, der sich direkt aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der Zahlbetrag ist der tatsächlich zu zahlende Betrag nach Abzug des Kindergelds. Da das Kindergeld in der Regel an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, reduziert es den zu zahlenden Unterhalt entsprechend.
Bis wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Lebensjahr). Danach kann der Unterhalt weiterhin geschuldet sein, wenn das Kind sich noch in Ausbildung, Studium oder einer vergleichbaren Situation befindet und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel mit Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Studiums. Es ist wichtig zu beachten, dass die Unterhaltspflicht auch enden kann, wenn das Kind eine Ausbildung abbricht, ohne einen triftigen Grund zu haben, oder wenn es nicht ernsthaft an einer Ausbildung teilnimmt.
Was passiert bei mehreren Kindern?
Bei mehreren Kindern wird der Unterhalt für jedes Kind einzeln berechnet, wobei die Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder gleich bleibt. Die Gesamtbelastung durch mehrere Unterhaltspflichten kann jedoch dazu führen, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überschritten wird. In solchen Fällen wird der Unterhalt anteilig gekürzt, wobei sichergestellt wird, dass der Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Was sind Sonderbedarfe und Mehrbedarfe?
Sonderbedarfe sind einmalige, außergewöhnliche Ausgaben, die nicht durch den laufenden Unterhalt abgedeckt sind, wie z.B. Klassenfahrten, medizinische Behandlungen oder außergewöhnliche Schulkosten. Mehrbedarfe sind regelmäßige zusätzliche Kosten, die über den normalen Unterhalt hinausgehen, wie z.B. Kosten für eine private Schule oder besondere Betreuungskosten. Diese werden zusätzlich zum Tabellenbetrag berechnet und müssen gesondert geltend gemacht werden.