Trennungsunterhalt
Der Unterhalt für die Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, geregelt in § 1361 BGB. Er bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden.
Nachehelicher Unterhalt
Der Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung, geregelt in den §§ 1569 ff. BGB. Anders als der Trennungsunterhalt besteht er nicht ohne Weiteres, sondern nur, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist, etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn er dazu außerstande ist und einer der Unterhaltstatbestände greift. Dieser Grundsatz ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung des nachehelichen Unterhalts.
Betreuungsunterhalt
Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB. Er besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten.
Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht für den vollen Unterhalt, kann nach § 1573 Abs. 2 BGB der Unterschiedsbetrag verlangt werden. Dieser Tatbestand greift, wenn der geschiedene Ehegatte arbeitet, aber deutlich weniger verdient als der andere.
Eheliche Lebensverhältnisse
Der Maßstab für die Höhe des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 BGB. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer Berufsausbildung oder Umschulung gehören.
Erwerbsobliegenheit
Die Pflicht, den eigenen Unterhalt durch zumutbare Arbeit selbst zu verdienen. Während der Trennung wird der nicht erwerbstätige Ehegatte nach § 1361 Abs. 2 BGB nur eingeschränkt darauf verwiesen; nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Wer eine zumutbare Tätigkeit unterlässt, muss sich ein erzielbares Einkommen zurechnen lassen.
Befristung und Herabsetzung
Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Entscheidend ist vor allem, ob durch die Ehe Nachteile für die eigene Erwerbsmöglichkeit entstanden sind, und wie lange die Ehe gedauert hat.
Quotenunterhalt
Die übliche Berechnungsweise: Nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien und der Düsseldorfer Tabelle stehen dem Berechtigten in der Regel 45 Prozent des anrechenbaren Erwerbseinkommens und 50 Prozent sonstiger Einkünfte zu, begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Abschlag beim Erwerbseinkommen wird als Erwerbstätigenbonus bezeichnet.
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten
Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen selbst verbleiben muss. Gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt er nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 monatlich 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige; darin sind bis zu 580 Euro Warmmiete enthalten.