Elternunterhalt
Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern. Regelt sich nach § 1601 BGB (Verwandtenunterhalt). Relevant insbesondere bei ungedeckten Pflegeheimkosten.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2020 geltendes Gesetz, das die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern einschränkt. Kinder müssen nur noch bei einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro Elternunterhalt zahlen.
Selbstbehalt
Der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Kind nach Abzug des Unterhalts monatlich verbleiben muss. Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 2.650 Euro einschließlich 1.000 Euro Warmmiete, zuzüglich 70 Prozent des darüber liegenden Einkommens.
Familienselbstbehalt
Der Selbstbehalt für ein unterhaltspflichtiges Kind mit Ehepartner: 2.650 Euro für das Kind und mindestens 2.120 Euro für den mitlebenden Ehegatten, zusammen 4.770 Euro einschließlich 1.800 Euro Warmmiete (Düsseldorfer Tabelle 2026).
Verwandtenunterhalt
Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie, geregelt in § 1601 BGB. Umfasst sowohl den Unterhalt von Eltern gegenüber Kindern als auch umgekehrt (Elternunterhalt).
Einkommensgrenze
Beim Elternunterhalt: 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Liegt das Einkommen des Kindes unter dieser Grenze, entfällt die Unterhaltspflicht in der Regel.
Leistungsfähigkeit
Die Fähigkeit einer Person, Unterhalt zu zahlen, ohne dass ihr selbst ein angemessenes Existenzminimum verbleiben würde. Beim Elternunterhalt wird die Leistungsfähigkeit erst bei Einkommen über 100.000 Euro geprüft.
Schonvermögen
Vermögensbetrag, der bei der Berechnung des Elternunterhalts unberücksichtigt bleibt. Beträgt 15.000 Euro für Alleinstehende und 30.000 Euro für Ehepaare.