Glossar zum Selbstbehalt

Selbstbehalt

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen für den eigenen Lebensbedarf verbleiben muss. Das Gesetz spricht in § 1603 BGB vom Eigenbedarf. Wie hoch er ist, hängt davon ab, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird.

Notwendiger Selbstbehalt

Der niedrigste Selbstbehalt, § 1603 Abs. 2 BGB. Er gilt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber privilegierten volljährigen Kindern. Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 beträgt er monatlich 1.200 Euro für Nichterwerbstätige und 1.450 Euro für Erwerbstätige; darin sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten.

Angemessener Selbstbehalt

Der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 BGB. Er beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 mindestens 1.750 Euro monatlich; darin ist eine Warmmiete bis 650 Euro enthalten.

Gesteigerte Unterhaltspflicht

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Pflicht: Sie müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder verwenden. Deshalb gilt hier der niedrige notwendige Selbstbehalt, und es können höhere Anforderungen an die Ausschöpfung der Arbeitskraft gestellt werden.

Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten

Gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt der Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 monatlich 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige; darin sind bis zu 580 Euro Warmmiete enthalten.

Leistungsfähigkeit

Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer den Unterhalt nicht zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Der Selbstbehalt ist die rechnerische Grenze dieser Leistungsfähigkeit.

Mangelfall

Die Lage, in der das verfügbare Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu decken. Der verteilbare Rest wird dann nach der Rangfolge des § 1609 BGB und im Wege der Mangelfallberechnung auf die Berechtigten verteilt.

Bedarfskontrollbetrag

Ein Wert der Düsseldorfer Tabelle, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Kindern sicherstellen soll. Er ist ausdrücklich nicht mit dem Eigenbedarf identisch. Wird er unterschritten, ist in der Regel in die nächst niedrigere Einkommensgruppe herabzustufen.

Wohnkosten im Selbstbehalt

In jedem Selbstbehalt ist ein Anteil für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diesen Anteil und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.