Wechselmodell
Eine Betreuungsform, bei der das Kind von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen betreut wird und in beiden Haushalten lebt. Es unterscheidet sich vom Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und der andere ein Umgangsrecht wahrnimmt.
Echtes und unechtes Wechselmodell
Von einem echten oder paritätischen Wechselmodell spricht man, wenn die Betreuungsanteile annähernd gleich sind. Überwiegt ein Anteil deutlich, liegt trotz ausgedehnter Umgangszeiten weiter ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang vor. Nur das echte Wechselmodell ändert die Unterhaltsberechnung grundlegend.
Residenzmodell
Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt. Dieser Grundsatz greift im echten Wechselmodell nicht.
Anteilige Haftung
Im echten Wechselmodell schulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beide Elternteile Barunterhalt. Sie haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wer mehr verdient, trägt den größeren Anteil; im Ergebnis zahlt ein Elternteil dem anderen einen Ausgleichsbetrag.
Bedarf im Wechselmodell
Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile und richtet sich nach der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Er liegt damit in der Regel höher als der Bedarf, der sich nach dem Einkommen nur eines Elternteils ergäbe.
Mehrbedarf durch zwei Haushalte
Das Wechselmodell verursacht Kosten, die im Residenzmodell nicht anfallen: doppelte Ausstattung von Kinderzimmern, doppelte Wohnkosten und die Fahrten zwischen den Haushalten. Dieser Mehrbedarf ist gesondert zu berücksichtigen und wird ebenfalls anteilig nach den Einkommen getragen.
Kindergeld im Wechselmodell
Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt, steht wirtschaftlich aber beiden zu. Es ist nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden und wird im Wechselmodell zwischen den Eltern ausgeglichen, in der Regel je zur Hälfte.
Verfahrensstandschaft
Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil. Im echten Wechselmodell kann kein Elternteil den Anspruch ohne Weiteres allein geltend machen; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dafür einer gerichtlichen Übertragung der Befugnis oder das Kind macht den Anspruch selbst geltend.
Betreuungsanteil
Der Anteil der Betreuungszeit, den ein Elternteil übernimmt. Er entscheidet darüber, ob überhaupt ein Wechselmodell vorliegt. Gezählt werden nicht nur Übernachtungen, sondern die tatsächliche Verantwortung für Versorgung, Alltag und Organisation des Kindes.