Unterhaltsvorschuss: Was seit 2025 gilt und was geplant ist
Korrekturhinweis (18. September 2026): Eine frühere Fassung dieses Beitrags beschrieb eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, die der Bundestag am 14. März 2025 beschlossen haben sollte und die zum 1. Juli 2025 in Kraft treten sollte – mit höheren Beträgen, einer Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr und neuen Freibeträgen. Diese Reform hat es nicht gegeben. Wir haben den Beitrag deshalb vollständig überarbeitet. Er zeigt jetzt, was tatsächlich gilt, was sich 2025 wirklich geändert hat und was politisch geplant ist.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) für Kinder, deren barunterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Er ist eine eigene Leistung und kein Unterhalt. Voraussetzungen, Antrag und Rückforderung erklärt der Grundlagenbeitrag Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende.
Keine Reform zum 1. Juli 2025
Das Änderungsverzeichnis des Unterhaltsvorschussgesetzes weist für 2025 keine Änderung zum 1. Juli aus. Die tragenden Regeln sind unverändert:
- Altersgrenze: Der Unterhaltsvorschuss wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt (§ 1 UhVorschG). Eine Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr gibt es nicht.
- Kindergeld: Vom Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).
- Kinder ab 12 Jahren: Für sie gilt zusätzlich, dass sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder der betreuende Elternteil mit SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
- Rückwirkung: Rückwirkend gezahlt wird längstens für den Monat vor dem Antragsmonat (§ 4 UhVorschG) – nicht für sechs Monate.
Die Beträge 2025 und 2026
Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzüglich des vollen Kindergeldes. Das Kindergeld betrug 2025 monatlich 255 Euro und beträgt seit 2026 monatlich 259 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG). Weil Mindestunterhalt und Kindergeld zum 1. Januar 2026 jeweils um 4 Euro gestiegen sind, ist der Unterhaltsvorschuss gleich geblieben:
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2025 | − Kindergeld 2025 | Mindestunterhalt 2026 | − Kindergeld 2026 | = Unterhaltsvorschuss 2025 und 2026 |
|---|---|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 482 € | 255 € | 486 € | 259 € | 227 € |
| 6–11 Jahre | 554 € | 255 € | 558 € | 259 € | 299 € |
| 12–17 Jahre | 649 € | 255 € | 653 € | 259 € | 394 € |
Quellen: Mindestunterhaltsverordnung (Fassung vom 15. November 2024, BGBl. 2024 I Nr. 359), § 66 EStG, Angaben des Bundesfamilienministeriums.
Rechenbeispiel: Ein betreuender Elternteil mit zwei Kindern im Alter von 4 und 9 Jahren, für die kein Unterhalt gezahlt wird, erhält 2026 für beide Kinder zusammen 227 € + 299 € = 526 € Unterhaltsvorschuss im Monat. Dieser Betrag war 2025 derselbe.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine eigene Leistung und kein Unterhalt. Er deckt höchstens den Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes, der barunterhaltspflichtige Elternteil kann je nach Einkommen mehr schulden. Welcher Kindesunterhalt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ergibt, zeigt der Kindesunterhaltsrechner.
Was sich 2025 tatsächlich geändert hat
Zum 1. Januar 2025 wurde das Unterhaltsvorschussgesetz durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323) im Verfahren geändert, nicht bei den Beträgen:
- Bewilligung ohne feste Frist: Die Leistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs erbracht und für diese Dauer bewilligt (§ 3 UhVorschG).
- Beginn der Leistung: Lagen alle Voraussetzungen schon am Ersten des Antragsmonats vor, beginnt die Leistung mit diesem Monat. Für den Vormonat wird nur gezahlt, wenn der betreuende Elternteil sich nachweislich angemessen bemüht hat, den anderen Elternteil zur Zahlung zu bewegen (§ 4 UhVorschG).
Eigenes Einkommen älterer Kinder
Neue Freibeträge für Ausbildungsvergütungen oder Ferienjobs gibt es nicht. Es gilt § 2 Abs. 4 UhVorschG: Besucht das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, mindern Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Arbeit den Unterhaltsvorschuss – und zwar nur zur Hälfte. Bei Auszubildenden werden von der Ausbildungsvergütung vorher zusätzlich pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingten Aufwand abgezogen.
Was politisch geplant ist (Stand: 18. September 2026)
Beschlossen ist bislang nichts. Die folgenden Punkte sind Pläne, Ankündigungen oder Anträge. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das oben beschriebene Recht.
Hälftige Anrechnung des Kindergeldes
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, das Kindergeld nur noch zur Hälfte statt voll auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Die Bundesregierung schrieb im Februar 2026, sie prüfe, „ob und wie diese Änderung umgesetzt werden kann” (Bundestagsdrucksache 21/4111). Ein Zeitplan wurde nicht genannt.
Angekündigte Kürzung: Unterhaltsvorschuss nur bis 16
Im Juli 2026 kündigte das Bundesfamilienministerium an, den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag zu zahlen und säumige Unterhaltspflichtige stärker in die Verantwortung zu nehmen – etwa durch den Entzug des Führerscheins bei unwahren Angaben. Die Ministerin wolle dazu einen Gesetzentwurf vorlegen (Tagesspiegel vom 12. Juli 2026 unter Berufung auf einen Sprecher des Ministeriums). Als Grund nannte das Ministerium die Sparvorgaben im Bundeshaushalt.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 sollen die Bundesmittel für den Unterhaltsvorschuss von 1,31 Milliarden Euro im Jahr 2026 auf 914 Millionen Euro sinken (Deutscher Bundestag, hib vom 19. August 2026). Der Bundestag hat den Haushaltsentwurf am 10. September 2026 in erster Lesung beraten. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes lag dem Bundestag bei Redaktionsschluss nicht vor; der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7860) enthält keine Änderung am Unterhaltsvorschussgesetz.
Innerhalb der Regierungskoalition ist die Kürzung umstritten. Nach Presseberichten lehnt das SPD-Präsidium die Absenkung der Altersgrenze ab und verlangt stattdessen, säumige Unterhaltspflichtige konsequenter in Anspruch zu nehmen (dts Nachrichtenagentur vom 17. August 2026; vorwärts).
Zur Größenordnung: Ende 2025 erhielten 856.083 Kinder Unterhaltsvorschuss, davon 110.561 im Alter von 16 oder 17 Jahren (Geschäftsstatistik des Bundesfamilienministeriums, Stichtag 31. Dezember 2025).
Antrag auf Ausweitung: Ablehnung empfohlen
Die Fraktion Die Linke beantragte, den Unterhaltsvorschuss bis zum 25. Lebensjahr zu zahlen, das Kindergeld nur hälftig anzurechnen und die zusätzlichen Voraussetzungen für Kinder ab 12 Jahren zu streichen (Bundestagsdrucksache 21/4539). Der federführende Familienausschuss empfahl am 8. Juli 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD, den Antrag abzulehnen (Bundestagsdrucksache 21/7162). Abschließend entscheidet darüber das Plenum des Bundestages.
Keine Verlängerung über 18 Jahre
Eine Verlängerung über den 18. Geburtstag hinaus plant die Bundesregierung nicht. Volljährige erhalten nach ihrer Antwort vom Februar 2026 Unterstützung über andere Leistungen, etwa nach dem SGB II, Wohngeld oder BAföG (Bundestagsdrucksache 21/4111).
Rückgriff: Wie viel der Staat zurückholt
Mit der Zahlung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Land über (§ 7 UhVorschG). Zurückgeholt wird nur ein kleiner Teil: Die Rückgriffsquote – das Verhältnis der Einnahmen zu den Ausgaben eines Jahres – lag 2024 bei 16,8 Prozent und 2025 bei 17,9 Prozent. Die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen betrugen 2025 rund 3,27 Milliarden Euro; der Bund trägt davon 40 Prozent (Bundesfamilienministerium, Stand 6. Juli 2026).
Als Weg zu einem wirksameren Rückgriff nennt die Bundesregierung die Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform, den Unterhaltsrückgriff für alle Sozialleistungen zu bündeln (Bundestagsdrucksache 21/5896). Ein konkretes Gesetz dazu gibt es noch nicht.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragen wollen
- Stellen Sie den Antrag beim Jugendamt am Wohnort des Kindes frühzeitig. Rückwirkend wird höchstens für den Vormonat gezahlt.
- Dokumentieren Sie, dass Sie den anderen Elternteil zur Zahlung aufgefordert haben. Das ist Voraussetzung für die Zahlung für den Vormonat.
- Ob Ihr Jugendamt einen Online-Antrag anbietet, steht auf dessen Website.
Wenn Sie bereits Unterhaltsvorschuss erhalten
- Die Beträge haben sich 2025 und 2026 nicht verändert. Eine Anpassung zum 1. Juli 2025 hat es nicht gegeben.
- Mit dem 18. Geburtstag endet der Unterhaltsvorschuss, auch wenn der Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiterbesteht.
- Ist Ihr Kind 15 Jahre oder älter, lohnt es sich, das Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen. Eine Kürzung gilt erst, wenn ein Gesetz beschlossen und in Kraft ist.
Fazit
Die angebliche Reform des Unterhaltsvorschusses zum 1. Juli 2025 gibt es nicht. 2025 und 2026 beträgt der Unterhaltsvorschuss 227, 299 und 394 Euro, gezahlt bis zum 18. Geburtstag. Geändert hat sich 2025 nur das Verfahren. Politisch stehen zwei gegensätzliche Vorhaben im Raum: die im Koalitionsvertrag vereinbarte hälftige Kindergeldanrechnung, die höhere Leistungen bedeuten würde, und die vom Bundesfamilienministerium angekündigte Begrenzung auf Kinder unter 16 Jahren. Über beide ist noch nicht entschieden. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.
Quellen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), §§ 1–4 und 7: gesetze-im-internet.de/uhvorschg
- Änderungsverzeichnis des UhVorschG: buzer.de
- Mindestunterhaltsverordnung: gesetze-im-internet.de/minuhv
- Kindergeld, § 66 EStG: gesetze-im-internet.de/estg/__66.html
- Bundestagsdrucksache 21/4111 (Antwort der Bundesregierung, 12.02.2026): dserver.bundestag.de
- Bundestagsdrucksache 21/5896 (Antwort der Bundesregierung, 11.05.2026): dserver.bundestag.de
- Bundestagsdrucksache 21/7162 (Beschlussempfehlung, 15.07.2026): dserver.bundestag.de
- Haushalt 2027, hib vom 19.08.2026: bundestag.de
- Erste Lesung des Haushalts 2027 (Bildung und Familie), 10.09.2026: bundestag.de
- Presse zur Haltung der SPD: vorwärts, dts vom 17.08.2026
- Einnahmen, Ausgaben und Rückgriffsquoten sowie Geschäftsstatistik zum UVG: daten.bmbfsfj.bund.de
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich Auskunft gibt das zuständige Jugendamt.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
