Unterhaltsvorschuss – Der staatliche Vorschuss für Alleinerziehende
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt, bedeutet das für den betreuenden Elternteil oft eine erhebliche finanzielle Belastung. Um diese Lücke zu schließen, gibt es den staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dieser Ratgeber erklärt, was der Unterhaltsvorschuss ist, wer ihn beantragen kann und welche Bedingungen dafür gelten. Alle Beträge mit Stand 2026.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), die Kinder alleinerziehender Eltern finanziell absichern soll, wenn der andere Elternteil keinen, nicht regelmäßig oder zu wenig Unterhalt zahlt.
Wichtige Merkmale:
- Es handelt sich um eine Vorschussleistung, keine Sozialleistung
- Der Staat tritt in Vorleistung und versucht anschließend, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen
- Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils (mit Ausnahmen bei älteren Kindern)
- Der Anspruch besteht zusätzlich zum Kindergeld
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die:
- bei einem alleinerziehenden Elternteil leben
- keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten
- unter 18 Jahre alt sind
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben
Was bedeutet „alleinerziehend” im Sinne des UhVorschG?
Als alleinerziehend gilt ein Elternteil, wenn er:
- ledig, verwitwet oder geschieden ist, oder
- von seinem Ehepartner dauerhaft getrennt lebt, oder
- einen Ehepartner hat, der für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Einrichtung untergebracht ist
Wichtig: Lebt der betreuende Elternteil in einer neuen Partnerschaft, hängt der Anspruch davon ab, ob eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Das bloße Zusammenleben mit einem neuen Partner führt nicht zum Verlust des Anspruchs.
Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026
Die Höhe ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge:
| Altersgruppe | Mindestunterhalt | − Kindergeld | = Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 259 € | 227 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 259 € | 299 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 259 € | 394 € |
Zum Vergleich: 2025 lagen die Beträge bei 227 €, 299 € und 394 € — sie sind gleich geblieben, weil der Mindestunterhalt und das Kindergeld beide um genau 4 € gestiegen sind. Die Werte ändern sich jeweils zum 1. Januar mit dem Mindestunterhalt; die aktuellen Tabellenwerte stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026.
Teilweiser Unterhaltsvorschuss
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil einen Teil des Unterhalts, aber weniger als den vollen Unterhaltsvorschuss, wird die Differenz als Unterhaltsvorschuss gezahlt. Beispiel:
Ein Kind (7 Jahre) hat Anspruch auf 299 € Unterhaltsvorschuss. Der Vater zahlt nur 150 € monatlich. Das Jugendamt zahlt die Differenz von 149 €.
Anrechnung anderer Leistungen
Folgende Zahlungen werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet:
- Direkte Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Waisenbezüge nach dem anderen Elternteil
- Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des anderen Elternteils gezahlt werden
Zusätzliche Voraussetzungen für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren
Für Kinder ab 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt zusätzlich, dass entweder
- das Kind oder der betreuende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, oder
- der betreuende Elternteil SGB II-Leistungen bezieht, aber über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 € monatlich verfügt.
Diese Regelung soll verhindern, dass der Unterhaltsvorschuss vollständig auf die SGB II-Leistungen angerechnet wird und somit keinen tatsächlichen Vorteil bringt.
Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag muss beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes und des betreuenden Elternteils.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis des antragstellenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung für Elternteil und Kind
- Nachweise über bestehende Unterhaltszahlungen oder -titel (falls vorhanden)
- Bei Trennung: Nachweis über den Trennungszeitpunkt
- Bei Scheidung: Scheidungsbeschluss
- Nachweise über Einkommen des Kindes (falls vorhanden)
- Bei Kindern ab 15 Jahren: Schulbescheinigung
- Bei Kindern ab 12 Jahren: gegebenenfalls Nachweise über Einkommen des betreuenden Elternteils oder SGB II-Bescheid
Tipp: Viele Jugendämter bieten Online-Formulare für die Antragstellung an. Erkundigen Sie sich auf der Website Ihres zuständigen Jugendamts.
Dauer des Leistungsbezugs
Seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes im Jahr 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag bezogen werden. Die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten und die frühere Altersgrenze von 12 Jahren sind entfallen.
Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Zahlung für den Monat vor der Antragstellung ist möglich, wenn die Voraussetzungen bereits vorlagen und der betreuende Elternteil nachweislich versucht hat, Unterhalt vom anderen Elternteil zu erhalten.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel ohne feste Befristung, wird vom Jugendamt aber regelmäßig überprüft. Änderungen sind unaufgefordert mitzuteilen.
Rückforderung des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Vorleistung des Staates. Das bedeutet:
-
Forderungsübergang: Mit Zahlung des Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe des gezahlten Betrages auf das Land über (§ 7 UhVorschG).
-
Rückforderung: Das Jugendamt versucht, den gezahlten Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen. Dazu kann es bestehende Unterhaltstitel vollstrecken, eigene Titel erwirken und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
-
Mitwirkungspflichten: Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs mitzuwirken und alle relevanten Informationen offenzulegen.
Nur ein kleiner Teil der ausgezahlten Vorschüsse fließt zurück; die Rückgriffsquote liegt seit Jahren im niedrigen zwanziger Prozentbereich.
Auswirkungen auf andere Leistungen
-
Bürgergeld/SGB II: Der Unterhaltsvorschuss wird vollständig als Einkommen des Kindes angerechnet und reduziert entsprechend die SGB II-Leistungen. Daher wurde die Sonderregelung für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren eingeführt.
-
Wohngeld: Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen berücksichtigt und kann zu einer Minderung des Wohngeldes führen.
-
Kinderzuschlag: Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen des Kindes angerechnet und kann den Kinderzuschlag reduzieren.
Auf das Kindergeld wird der Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet. Beide Leistungen können parallel bezogen werden — das Kindergeld ist bei der Berechnung des Vorschusses ja bereits vollständig abgezogen.
Wann endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch endet, wenn:
- Das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt
- Der betreuende Elternteil heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht
- Der betreuende und der unterhaltspflichtige Elternteil wieder zusammenleben
- Der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht regelmäßig und mindestens in Höhe des Vorschusses nachkommt
- Der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann
- Die Vaterschaft nicht festgestellt ist und der betreuende Elternteil bei der Feststellung nicht mitwirkt
Mit dem 18. Geburtstag endet der Vorschuss auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch selbst fortbesteht. Wie es danach weitergeht, steht im Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Besondere Fallkonstellationen
Auslandsbezug
Der Unterhaltsvorschuss kann auch gezahlt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Unterhaltspflichtigen im EU-Ausland, der Schweiz und Ländern mit Gegenseitigkeitsabkommen versucht das Jugendamt, den Unterhalt im Ausland geltend zu machen.
Vaterschaft nicht festgestellt
Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht dennoch ein Anspruch, wenn der betreuende Elternteil an der Feststellung mitwirkt. Dies umfasst die Benennung des mutmaßlichen Vaters, die Zustimmung zu genetischen Vaterschaftstests und die Mitwirkung bei gerichtlichen Verfahren.
Wechselmodell
Bei einem paritätischen Wechselmodell besteht grundsätzlich kein Anspruch, da die Voraussetzung „Leben bei einem alleinerziehenden Elternteil” nicht erfüllt ist. Bei einem asymmetrischen Modell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, kann hingegen ein Anspruch bestehen.
Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen
Wurden Leistungen zu Unrecht bezogen — etwa weil falsche Angaben gemacht, Änderungen nicht mitgeteilt wurden oder der unterhaltspflichtige Elternteil doch gezahlt hat —, müssen diese zurückgezahlt werden.
Wichtig: Alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch relevant sein könnten, müssen dem Jugendamt unverzüglich mitgeteilt werden.
Tipps für die Praxis
Vor der Antragstellung
- Unterhalt einfordern: Dokumentieren Sie alle Versuche, Unterhalt vom anderen Elternteil zu erhalten
- Unterhaltstitel erwirken: Falls noch nicht geschehen, sollten Sie einen Unterhaltstitel erwirken
- Beratung in Anspruch nehmen: Das Jugendamt berät kostenlos
Während des Bezugs
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie das Jugendamt umgehend über neue Partnerschaft, Umzug oder Einkommen des Kindes
- Zahlungen dokumentieren: Führen Sie Buch über erhaltene Unterhaltszahlungen
- Überprüfungen beachten: Reagieren Sie zügig auf Anfragen des Jugendamts
Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss
Wird der Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?
Grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Zahlung für einen Monat davor ist möglich, wenn die Voraussetzungen schon vorlagen und der betreuende Elternteil nachweislich versucht hat, Unterhalt zu erhalten.
Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Nachhinein zahlt?
Dann steht der Betrag der Unterhaltsvorschusskasse zu, weil der Anspruch des Kindes in Höhe des gezahlten Vorschusses auf das Land übergegangen ist.
Kann der unterhaltspflichtige Elternteil den Umgang verweigern, wenn Unterhaltsvorschuss beantragt wird?
Nein. Umgangsrecht und Unterhaltspflicht sind rechtlich voneinander unabhängig.
Fazit
Der Unterhaltsvorschuss sichert ein Mindesteinkommen für das Kind und entlastet den betreuenden Elternteil. Er ersetzt aber nicht den vollen Unterhalt: Gezahlt wird der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes, während der eigentliche Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle höher liegen kann.
Die Beantragung schließt nicht aus, weiterhin Unterhalt vom anderen Elternteil einzufordern. Im Gegenteil: Die Mitwirkung bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist eine Voraussetzung für den Bezug.
Quelle: Unterhaltsvorschussgesetz sowie Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
