Die Düsseldorfer Tabelle beantwortet die Frage, die nach einer Trennung fast immer zuerst kommt: Wie hoch ist der Kindesunterhalt. Sie ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils einen monatlichen Bedarf zu, gestaffelt nach dem Alter des Kindes.
Diese Seite führt die jeweils geltende Fassung — derzeit die Tabelle mit Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie wird jedes Jahr auf die neue Fassung fortgeschrieben, die Adresse bleibt dabei unverändert. Ein Lesezeichen auf diese Seite bleibt also gültig. Was sich gegenüber 2025 geändert hat, steht weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
Was die Tabelle ist und was sie nicht ist
Die Tabelle hat nach ihrer eigenen Anmerkung A.I keine Gesetzeskraft. Sie ist eine Richtlinie, abgestimmt zwischen allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. Jugendämter, Anwälte und Familiengerichte rechnen in der Praxis dennoch nahezu ausnahmslos mit ihr. Im Streitfall entscheidet aber das Familiengericht.
Zwei Begriffe sind auseinanderzuhalten, weil an dieser Stelle die meisten Missverständnisse entstehen:
- Bedarf ist der Betrag, den die Tabelle ausweist. Er beschreibt, was das Kind insgesamt braucht.
- Zahlbetrag ist das, was tatsächlich überwiesen wird: der Bedarf abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes (§ 1612b BGB).
Ein dritter Punkt steht ebenfalls in Anmerkung A.I und wird häufig übersehen. Die Beträge sind auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen. Wer für mehr Personen aufkommen muss, wird unter Umständen in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft.
Die Bedarfssätze 2026
Alle Beträge in Euro, monatlich. Die Altersstufen richten sich nach § 1612a Abs. 1 BGB; maßgeblich ist das Alter, das das Kind im jeweiligen Monat hat.
| Gruppe | Bereinigtes Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 |
| 2 | 2.101 – 2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 |
| 3 | 2.501 – 2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 |
| 4 | 2.901 – 3.300 | 559 | 642 | 751 | 803 |
| 5 | 3.301 – 3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 |
| 6 | 3.701 – 4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 |
| 7 | 4.101 – 4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 |
| 8 | 4.501 – 4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 |
| 9 | 4.901 – 5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 |
| 10 | 5.301 – 5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 |
| 11 | 5.701 – 6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 |
| 12 | 6.401 – 7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 |
| 13 | 7.201 – 8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 |
| 14 | 8.201 – 9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 |
| 15 | 9.701 – 11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 |
Die erste Einkommensgruppe entspricht in den ersten drei Altersstufen dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024. Unter diese Werte geht es nicht, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Wie sich der Mindestunterhalt im Einzelnen zusammensetzt, steht im Beitrag zum Mindestunterhalt 2026.
Oberhalb von 11.200 Euro bereinigtem Nettoeinkommen endet die Tabelle. Der Bedarf wird dann nach den Umständen des Einzelfalls bemessen; eine schlichte Fortschreibung der Prozentsätze ist nicht vorgesehen.
Prozentsatz und Bedarfskontrollbetrag
Neben den Bedarfssätzen führt die Tabelle je Gruppe zwei weitere Werte. Der Prozentsatz gibt an, um wie viel der Richtsatz der Gruppe über dem Mindestbedarf der ersten Gruppe liegt. Der Bedarfskontrollbetrag ist ein Verteilungsmaßstab: Bleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltspflichten weniger, kann er in die nächstniedrigere Gruppe eingestuft werden.
| Gruppe | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag |
|---|---|---|
| 1 | 100 | 1.200 / 1.450 |
| 2 | 105 | 1.750 |
| 3 | 110 | 1.850 |
| 4 | 115 | 1.950 |
| 5 | 120 | 2.050 |
| 6 | 128 | 2.150 |
| 7 | 136 | 2.250 |
| 8 | 144 | 2.350 |
| 9 | 152 | 2.450 |
| 10 | 160 | 2.550 |
| 11 | 168 | 2.850 |
| 12 | 176 | 3.250 |
| 13 | 184 | 3.750 |
| 14 | 192 | 4.350 |
| 15 | 200 | 5.050 |
In der ersten Gruppe steht kein eigener Kontrollwert, sondern der notwendige Selbstbehalt: 1.200 Euro für den nicht erwerbstätigen, 1.450 Euro für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Wie die Herabstufung im Einzelnen abläuft und was sie bei drei Kindern bewirkt, zeigt der Beitrag zum Bedarfskontrollbetrag.
Vom Bedarf zum Zahlbetrag
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro je Kind. Nach § 1612b BGB wird es auf den Bedarf angerechnet, und zwar
- bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, also mit 129,50 Euro,
- bei volljährigen Kindern in voller Höhe, also mit 259 Euro.
Für die erste Einkommensgruppe ergibt sich damit:
| Altersstufe | Bedarf | Kindergeldanteil | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 | 129,50 | 356,50 |
| 6–11 Jahre | 558 | 129,50 | 428,50 |
| 12–17 Jahre | 653 | 129,50 | 523,50 |
| ab 18 Jahre | 698 | 259,00 | 439,00 |
Die Zahlbeträge aller fünfzehn Einkommensgruppen stehen vollständig in der Zahlbetragstabelle 2026. Wie das Kindergeld ausgezahlt und verrechnet wird, erklärt der Beitrag zum Kindergeld 2026.
Volljährige Kinder und Studierende
Für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, gilt die vierte Altersstufe der Tabelle. Der wesentliche Unterschied zum minderjährigen Kind liegt nicht in der Höhe, sondern in der Verteilung: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht ab dem 18. Geburtstag nicht mehr durch Betreuung, beide Eltern schulden Barunterhalt und haften anteilig nach ihrem Einkommen.
Wohnt das Kind für Studium oder Ausbildung nicht mehr bei einem Elternteil, greift die Tabelle nicht mehr über die Altersstufen, sondern über einen Pauschalbetrag. Anmerkung A.IV setzt ihn 2026 auf 990 Euro monatlich an, darin bis zu 440 Euro für die Warmmiete. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten; sie kommen hinzu. Nach oben kann von den 990 Euro abgewichen werden, wenn der Bedarf höher liegt oder die Lebensstellung der Eltern es rechtfertigt. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Selbstbehalt 2026
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Mindestbetrag für den eigenen Lebensunterhalt bleiben. Die Sätze sind gegenüber 2025 unverändert.
| Selbstbehalt gegenüber | nicht erwerbstätig | erwerbstätig |
|---|---|---|
| minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger Eigenbedarf, § 1603 Abs. 2 BGB) | 1.200 | 1.450 |
| nicht privilegierten volljährigen Kindern (angemessener Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB) | mindestens 1.750 | mindestens 1.750 |
| dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten | 1.475 | 1.600 |
| den eigenen Eltern und den Enkeln | mindestens 2.650 | mindestens 2.650 |
Im notwendigen Eigenbedarf sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten, im angemessenen bis zu 650 Euro, gegenüber Ehegatten bis zu 580 Euro und gegenüber Eltern und Enkeln bis zu 1.000 Euro. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber und sind sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden. Das ist kein Randfall: In Ballungsräumen übersteigt eine durchschnittliche Warmmiete diese Grenzen regelmäßig, und der Punkt wird in der Praxis oft nicht vorgetragen.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Die Anpassung fällt kleiner aus als in den Vorjahren. Der Mindestunterhalt steigt in jeder Altersstufe um 4 Euro, die Selbstbehalte bleiben unverändert.
| Wert | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Mindestunterhalt 0–5 Jahre | 482 | 486 |
| Mindestunterhalt 6–11 Jahre | 554 | 558 |
| Mindestunterhalt 12–17 Jahre | 649 | 653 |
| Bedarf ab 18 Jahre, erste Gruppe | 693 | 698 |
| Kindergeld je Kind | 255 | 259 |
| Notwendiger Selbstbehalt, erwerbstätig | 1.450 | 1.450 |
| Angemessener Selbstbehalt | 1.750 | 1.750 |
| Bedarf eines auswärts wohnenden Studierenden | 990 | 990 |
| Einkommensgruppen | 15 | 15 |
Beim Zahlbetrag kommt beides zusammen. Der Bedarf steigt um 4 Euro, das Kindergeld um 4 Euro, angerechnet wird davon bei minderjährigen Kindern aber nur die Hälfte. In der ersten Einkommensgruppe steigt der Zahlbetrag deshalb um 2 Euro, bei volljährigen Kindern nur um 1 Euro.
Neu ist außerdem, dass die Tabelle den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern und Enkeln erstmals beziffert: mindestens 2.650 Euro zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens gegenüber den Eltern und zuzüglich der Hälfte gegenüber Enkeln. Bis 2025 verwies die Tabelle an dieser Stelle nur auf das Angehörigenentlastungsgesetz, ohne einen Betrag zu nennen. Für den Kindesunterhalt zwischen Eltern und Kind ändert das nichts.
Drei Rechenbeispiele
Ein minderjähriges Kind
Der barunterhaltspflichtige Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 Euro. Das Kind ist 8 Jahre alt und lebt bei der Mutter.
- 2.800 Euro fallen in Gruppe 3 (2.501 bis 2.900 Euro).
- Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre): Bedarf 614 Euro.
- Abzug des hälftigen Kindergeldes: 614 − 129,50 = 484,50 Euro Zahlbetrag.
Kontrollrechnung: 2.800 − 614 = 2.186 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 3 liegt bei 1.850 Euro und wird gehalten. Es bleibt bei Gruppe 3.
Zwei minderjährige Kinder
Die barunterhaltspflichtige Mutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro. Die Kinder sind 4 und 14 Jahre alt.
- 3.500 Euro fallen in Gruppe 5 (3.301 bis 3.700 Euro).
- Altersstufe 1: Bedarf 584 Euro, Zahlbetrag 584 − 129,50 = 454,50 Euro.
- Altersstufe 3: Bedarf 784 Euro, Zahlbetrag 784 − 129,50 = 654,50 Euro.
- Zusammen 1.109 Euro monatlich.
Kontrollrechnung: 3.500 − (584 + 784) = 2.132 Euro gegen einen Bedarfskontrollbetrag von 2.050 Euro. Auch hier bleibt es bei der Gruppe. Das ist kein Zufall, sondern die Bauart der Tabelle: Sie ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Ab dem dritten Kind kippt die Rechnung regelmäßig.
Ein Studierender mit eigener Wohnung
Das Kind ist 20 Jahre alt, studiert und wohnt in einer eigenen Wohnung. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.200 Euro, die Mutter 2.400 Euro. Eigene Einkünfte hat das Kind nicht.
- Bedarf nach Anmerkung A.IV: 990 Euro.
- Volle Anrechnung des Kindergeldes: 990 − 259 = 731 Euro Restbedarf.
- Einsetzbares Einkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von je 1.750 Euro: Vater 2.450 Euro, Mutter 650 Euro, zusammen 3.100 Euro.
- Haftungsquoten: Vater 2.450 / 3.100 = 79,03 Prozent, Mutter 650 / 3.100 = 20,97 Prozent.
- Der Vater zahlt 577,73 Euro, die Mutter 153,27 Euro.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie etwaige Studiengebühren kommen zu den 990 Euro hinzu und werden nach denselben Quoten verteilt.
Wenn das Einkommen nicht reicht
Zwei Wege sieht die Tabelle vor, und sie greifen in dieser Reihenfolge.
Zuerst die Herabstufung. Unterschreitet der Unterhaltspflichtige den Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe, wird die nächstniedrigere Gruppe angesetzt, nötigenfalls bis hinunter in die erste. Der Beitrag zum Bedarfskontrollbetrag rechnet das durch.
Reicht das Einkommen auch dann nicht, liegt ein Mangelfall vor. Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse wird auf die gleichrangigen Berechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge verteilt; Einsatzbetrag ist der Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung. Die Rangfolge steht in § 1609 BGB, minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gehen vor. Einzelheiten stehen in der Mangelfallberechnung.
Bleibt der Unterhalt trotz Titel aus, ist für minderjährige Kinder der Unterhaltsvorschuss die Ausfallsicherung.
Was die Tabelle nicht abdeckt
Die Bedarfssätze decken den regelmäßigen Lebensbedarf. Nicht enthalten sind
- Mehrbedarf, also regelmäßig wiederkehrende zusätzliche Kosten wie Kindergartenbeiträge, Nachhilfe oder eine notwendige Therapie,
- Sonderbedarf, also unvorhersehbare einmalige Kosten wie eine kieferorthopädische Behandlung,
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines auswärts wohnenden Studierenden.
Diese Positionen werden zwischen beiden Eltern nach ihren Haftungsquoten geteilt, nicht allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil getragen.
Ausgangspunkt jeder Rechnung bleibt das bereinigte Nettoeinkommen. Was davon abgezogen werden darf und was nicht, entscheidet über die Einkommensgruppe und damit über alles Weitere: Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen.
Titel und automatische Anpassung
Ob die neuen Werte von selbst gelten, hängt an der Form des Titels.
Ein dynamischer Titel lautet auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Er passt sich zum 1. Januar von allein an, und auch der Wechsel in die nächste Altersstufe wird automatisch erfasst. Ein neues Verfahren ist nicht nötig, ein bestehender Dauerauftrag dagegen schon: Er muss von Hand angepasst werden, sonst entstehen Rückstände.
Ein statischer Titel nennt einen festen Betrag. Er bleibt stehen, bis er abgeändert wird. Welche Form vorliegt und wie sich das ändern lässt, steht im Beitrag zum Unterhaltstitel.
Beim Wechselmodell wird nicht einfach aus der Tabelle abgelesen; dort gilt eine eigene Berechnungsweise.
Die Tabellen früherer Jahre
Diese Seite trägt immer die geltende Fassung. Was sich in den Vorjahren jeweils geändert hat, ist als Jahresrückblick erhalten geblieben:
Für laufende Zahlungen sind allein die Werte auf dieser Seite maßgeblich. Die Beträge früherer Jahre brauchen Sie nur, wenn Unterhalt rückwirkend für einen zurückliegenden Zeitraum zu berechnen ist.
Quellen
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, nebst Anmerkungen A bis D und Anhang „Tabelle Zahlbeträge“
- § 1601 ff. BGB, insbesondere § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit), § 1609 BGB (Rangfolge), § 1612a BGB (Mindestunterhalt), § 1612b BGB (Kindergeldanrechnung)
- Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024
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Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Düsseldorfer Tabelle ist nach ihrer eigenen Anmerkung A.I eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft; im Streitfall entscheidet das Familiengericht.
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