Unterhalt bei Selbständigen: Berechnungsbeispiel
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Fallbeispiel: Kindesunterhalt bei Selbständigkeit - Besonderheiten und Berechnungsmethoden

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist bei selbständig tätigen Elternteilen deutlich aufwendiger als bei Angestellten mit regelmäßigem Einkommen. Anhand des folgenden Fallbeispiels zeigen wir die Besonderheiten und rechnen drei Varianten durch. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Die Ausgangssituation der Familie Becker

Julia und Markus Becker haben sich nach sieben Jahren Ehe getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn:

  • Noah (8 Jahre), besucht die 3. Klasse der Grundschule

Nach der Trennung lebt Noah bei seiner Mutter Julia. Markus hat ein reguläres Umgangsrecht und betreut Noah an zwei Wochenenden im Monat. Dieses Umgangsrecht mindert seinen Barunterhalt nicht.

Berufliche und finanzielle Situation

Markus Becker:

  • Selbständiger Grafikdesigner mit eigener Agentur (Einzelunternehmen)
  • Die Agentur besteht seit sechs Jahren und hat sich nach anfänglichen Schwierigkeiten stabilisiert
  • Schwankende Auftragslage und Einkommen

Julia Becker:

  • Festangestellte Lehrerin in Teilzeit (30 Stunden)
  • Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.400 € monatlich

Finanzielle Daten von Markus’ Selbständigkeit

Letzte drei Geschäftsjahre:

Geschäftsjahr 2025:

  • Umsatz: 95.000 €
  • Betriebsausgaben: 38.000 €
  • Gewinn vor Steuern: 57.000 €
  • Steuern: 17.200 €
  • Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge: 12.300 €
  • Nettoeinkommen (Jahreswert): 27.500 €

Geschäftsjahr 2024:

  • Umsatz: 85.000 €
  • Betriebsausgaben: 35.000 €
  • Gewinn vor Steuern: 50.000 €
  • Steuern: 14.500 €
  • Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge: 11.500 €
  • Nettoeinkommen (Jahreswert): 24.000 €

Geschäftsjahr 2023:

  • Umsatz: 78.000 €
  • Betriebsausgaben: 34.000 €
  • Gewinn vor Steuern: 44.000 €
  • Steuern: 12.200 €
  • Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge: 10.800 €
  • Nettoeinkommen (Jahreswert): 21.000 €

Privatentnahmen (dokumentiert über das Geschäftskonto):

  • 2025: durchschnittlich 2.700 € monatlich
  • 2024: durchschnittlich 2.400 € monatlich
  • 2023: durchschnittlich 2.100 € monatlich

Aktuelle Situation (1. Quartal 2026):

  • Auftragsrückgang durch Verlust eines Großkunden
  • Geschätzte Umsatzeinbuße für 2026: rund 20 Prozent

Herausforderungen bei der Einkommensermittlung

1. Schwankende Einkünfte

Anders als bei Angestellten können die Einkünfte eines Selbständigen erheblich schwanken, im Jahresverlauf wie über mehrere Jahre hinweg.

2. Ermittlung des tatsächlich verfügbaren Einkommens

  • Der steuerliche Gewinn ist nicht automatisch das unterhaltsrelevante Einkommen
  • Privatentnahmen können vom Gewinn abweichen
  • Betriebsnotwendige Rücklagen und Investitionen sind zu berücksichtigen
  • Steuerliche Abschreibungen mindern den Gewinn, nicht aber die verfügbaren Mittel; sie werden deshalb häufig wieder hinzugerechnet
  • Bei der Altersvorsorge wird Selbständigen ein höherer Rahmen zugestanden als Angestellten, weil kein Arbeitgeberanteil existiert: in der Praxis bis zu rund 24 Prozent des Bruttoeinkommens

Welche Positionen im Einzelnen abzugsfähig sind, steht im Beitrag zum bereinigten Nettoeinkommen.

3. Nachweis des Einkommens

Bei Selbständigen genügt keine Gehaltsabrechnung. Vorzulegen sind:

  • Steuerbescheide und Steuererklärungen, meist für mehrere Jahre
  • Jahresabschlüsse und Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
  • Kontoauszüge des Geschäfts- und des Privatkontos

Der Umfang der Auskunftspflicht ist im Beitrag zur Auskunftspflicht beschrieben.

Unterhaltsberechnung Schritt für Schritt

Schritt 1: Bestimmung des maßgeblichen Berechnungszeitraums

Bei Selbständigen wird auf einen längeren Zeitraum abgestellt, um Schwankungen auszugleichen. Üblich sind die letzten drei Geschäftsjahre, hier also 2023 bis 2025.

Schritt 2: Ermittlung des durchschnittlichen Nettoeinkommens

  • 2023: 21.000 € (1.750 € monatlich)
  • 2024: 24.000 € (2.000 € monatlich)
  • 2025: 27.500 € (2.292 € monatlich)

Durchschnitt: (21.000 € + 24.000 € + 27.500 €) ÷ 3 = 72.500 € ÷ 3 = 24.167 € jährlich

Monatlich: 24.167 € ÷ 12 = 2.014 € unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen

Schritt 3: Berücksichtigung aktueller Entwicklungen

Markus macht geltend, sein Einkommen sinke 2026 durch den Verlust eines Großkunden deutlich. Dafür gibt es drei Wege.

Variante 1: Strenge Anwendung des Drei-Jahres-Durchschnitts

Der nachgewiesene Durchschnitt wird herangezogen, die aktuelle Entwicklung bleibt außer Betracht. Das entspricht dem Grundsatz, dass Selbständige Schwankungen selbst ausgleichen müssen.

Unterhaltsrelevantes Einkommen: 2.014 € monatlich

Variante 2: Prognose des laufenden Geschäftsjahres

Hier wird die belegte negative Entwicklung berücksichtigt, sofern sie nachhaltig und nicht nur vorübergehend ist.

Ein wichtiger Vorbehalt: Ein Umsatzrückgang von 20 Prozent bedeutet nicht automatisch 20 Prozent weniger Gewinn. Die Betriebsausgaben sind zu einem großen Teil fix, weshalb der Gewinn regelmäßig stärker einbricht als der Umsatz. Markus muss die Auswirkung deshalb konkret vorrechnen und nicht nur den Umsatzrückgang benennen.

Legt man seine Prognose zugrunde:

  • Prognostiziertes Nettoeinkommen 2026: 22.000 €
  • Monatlich: 22.000 € ÷ 12 = 1.833 €

Alternativ ließe sich der Durchschnitt fortschreiben: (24.000 € + 27.500 € + 22.000 €) ÷ 3 = 73.500 € ÷ 3 = 24.500 € jährlich, also 2.042 € monatlich. In der Praxis wird bei einem nachhaltigen Einbruch eher auf die aktuellen Zahlen abgestellt.

Unterhaltsrelevantes Einkommen: 1.833 € monatlich

Variante 3: Kompromiss mit Überprüfungsklausel

Weil die tatsächliche Entwicklung des Jahres 2026 noch nicht feststeht:

  • Vorläufige Festsetzung auf Basis eines reduzierten Einkommens
  • Nachträgliche Überprüfung nach Vorlage des Jahresabschlusses

Unterhaltsrelevantes Einkommen: 1.900 € monatlich

Schritt 4: Berechnung des Kindesunterhalts

Hier zeigt sich etwas, das im Streit über die Einkommensermittlung leicht übersehen wird: Alle drei Varianten liegen in derselben Einkommensgruppe. Die erste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle reicht bis 2.100 €, und darunter bleiben 2.014 €, 1.900 € und 1.833 € gleichermaßen.

EinkommenGruppeBedarf (Altersstufe 2)abzüglich hälftigem KindergeldZahlbetrag
Variante 12.014 €1558 €129,50 €428,50 €
Variante 21.833 €1558 €129,50 €428,50 €*
Variante 31.900 €1558 €129,50 €428,50 €

* In Variante 2 greift zusätzlich die Selbstbehaltsgrenze, siehe Schritt 5.

Der Streit über 180 € Monatseinkommen ändert am Tabellenbetrag also nichts. Er wirkt sich nur über den Selbstbehalt aus.

Schritt 5: Prüfung des Selbstbehalts

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 1.450 € für den Erwerbstätigen. Darin sind bis zu 520 € Warmmiete enthalten.

  • Variante 1: 2.014 € − 428,50 € = 1.585,50 €. Der Selbstbehalt ist gewahrt
  • Variante 3: 1.900 € − 428,50 € = 1.471,50 €. Der Selbstbehalt ist knapp gewahrt
  • Variante 2: 1.833 € − 428,50 € = 1.404,50 €. Der Selbstbehalt ist unterschritten

In Variante 2 liegt damit ein Mangelfall vor. Die Verteilungsmasse beträgt 1.833 € − 1.450 € = 383 €. Weil Noah der einzige Unterhaltsberechtigte ist, entfällt eine Mangelverteilung; der Zahlbetrag ist schlicht auf 383 € begrenzt. Wie die Rechnung bei mehreren Berechtigten aussieht, steht im Beitrag zur Mangelfallberechnung.

Zwei Vorbehalte gehören dazu:

Erstens gilt gegenüber minderjährigen Kindern die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB. Wer als Selbständiger dauerhaft an der Grenze des Selbstbehalts bleibt, muss sich fragen lassen, ob eine abhängige Beschäftigung zumutbar wäre. Andernfalls wird ein fiktives Einkommen angesetzt.

Zweitens ist die Wohnkostenregel zu prüfen: Liegt Markus’ tatsächliche Warmmiete über den enthaltenen 520 € und ist sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Selbstbehalt, überschlagen lässt sich das mit dem Selbstbehaltsrechner.

Praktische Lösungsansätze für Familie Becker

Nach Abwägung aller Faktoren einigen sich Julia und Markus auf folgende Regelung:

Einigung auf die Unterhaltsleistung

  • Markus zahlt ab April 2026 einen monatlichen Unterhalt von 400 €
  • Der Betrag liegt zwischen dem vollen Tabellenbetrag von 428,50 € und der Mangelfallgrenze von 383 €
  • Er verpflichtet sich, bis zum 30.06.2027 seinen Jahresabschluss 2026 vorzulegen
  • Nach Vorlage erfolgt eine Nachberechnung

Nachberechnungsklausel

  • Bleibt das tatsächliche Nettoeinkommen 2026 unter 22.000 €, bleibt es bei den gezahlten Beträgen
  • Liegt es darüber, wird für 2026 auf den vollen Zahlbetrag von 428,50 € nachgezahlt

Dokumentationspflichten

Markus verpflichtet sich, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Quartalsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Jahresabschluss und Steuererklärung nach Fertigstellung
  • Kontoauszüge des Geschäftskontos auf Anfrage

Besondere Aspekte und Problemstellungen

Problematik 1: Bewertung von Privatentnahmen

Markus’ Privatentnahmen liegen teilweise über dem nach Steuern und Vorsorge verbleibenden Gewinn. Dafür kommen mehrere Gründe in Betracht:

  1. Entnahme von Rücklagen aus früheren Jahren
  2. Entnahme zur Finanzierung privater Anschaffungen
  3. Entnahme zur Tilgung privater Kredite

Unterhaltsrechtlich sind Privatentnahmen ein starkes Indiz für das tatsächlich verfügbare Einkommen: Wer dauerhaft mehr entnimmt, als der ausgewiesene Gewinn hergibt, muss erklären, woher die Mittel stammen.

Lösung im Fall Becker: Einmalige Sonderentnahmen werden herausgerechnet; im Übrigen dienen die Entnahmen als Kontrollgröße für den ausgewiesenen Gewinn.

Problematik 2: Berücksichtigung beruflicher Investitionen

Markus plant, im laufenden Jahr rund 6.000 € in neue Software und Hardware zu investieren.

Lösung: Investitionen zur Erhaltung der Erwerbsquelle werden anerkannt, aber über die Nutzungsdauer verteilt, hier etwa 2.000 € pro Jahr über drei Jahre. Eine Vollanrechnung im Anschaffungsjahr würde den Unterhalt für ein einzelnes Jahr unangemessen drücken.

Problematik 3: Nachweis von Auftragsrückgängen

Der behauptete Verlust des Großkunden muss belegt werden. Markus legt vor:

  • Schriftliche Kündigung des Kunden
  • Vergleich der Auftragsbestände mit dem Vorjahr
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen mit dem Umsatzrückgang
  • Bestätigung durch den Steuerberater

Alternative Nachweismethoden für das Einkommen

Alternative 1: Ausgabenmethode

Hier wird aus den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auf das verfügbare Einkommen zurückgeschlossen.

Für Markus:

  • Wohnkosten: 850 € monatlich
  • Lebenshaltungskosten: rund 1.200 € monatlich
  • Kreditraten: 300 € monatlich
  • Rücklagen und Sparen: 400 € monatlich
  • Sonstige Ausgaben: 200 € monatlich
  • Summe: rund 2.950 € monatlich

Danach müsste Markus über mindestens 2.950 € monatlich verfügen — deutlich mehr als die 2.014 € nach der Gewinnmethode. Eine solche Lücke ist erklärungsbedürftig. Bleibt sie unerklärt, kann das Gericht das Einkommen entsprechend höher schätzen. Bei 2.950 € läge Markus in Gruppe 4 (2.901 bis 3.300 €) mit einem Bedarf von 642 € und einem Zahlbetrag von 512,50 €.

Alternative 2: Schätzung nach Branchenwerten

Bei unklarer Nachweislage kann auf Branchendurchschnitte zurückgegriffen werden.

Für Markus als Grafikdesigner:

  • Durchschnittlicher Jahresumsatz vergleichbarer Einzelunternehmen: 90.000 €
  • Durchschnittliche Betriebsausgabenquote: 40 Prozent
  • Geschätzter Jahresgewinn vor Steuern: 54.000 €
  • Nach Steuern und Vorsorge: rund 27.000 € jährlich
  • Monatliches Nettoeinkommen: rund 2.250 €

Das liegt in derselben Größenordnung wie seine Angaben für 2025 und spricht dafür, dass sie plausibel sind.

Rechtliche Durchsetzung und gerichtliche Perspektive

Schritt 1: Anordnung der Auskunftserteilung

Das Gericht fordert umfassende Auskunft, insbesondere:

  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre
  • Steuererklärungen und Steuerbescheide
  • Kontoauszüge von Geschäfts- und Privatkonten
  • Gesellschaftsverträge, falls vorhanden

Schritt 2: Beweisaufnahme bei Unklarheiten

  • Sachverständiger zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens
  • Vernehmung von Zeugen, etwa des Steuerberaters
  • Versicherung an Eides statt

Schritt 3: Schätzung bei Auskunftsverweigerung

Bei unzureichender Auskunft schätzt das Gericht das Einkommen — im Zweifel zulasten des Auskunftspflichtigen. Was sonst noch droht, steht im Beitrag zu den Konsequenzen bei Nichtzahlung.

Häufige Fragen beim Unterhalt Selbständiger

Müssen betriebliche Rücklagen berücksichtigt werden?

Ja, aber nur in angemessenem Umfang. Rücklagen für Steuernachzahlungen, saisonale Schwankungen und notwendige Investitionen werden anerkannt; darüber hinausgehende Ansparungen werden dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugerechnet.

Wie können kurzfristige Einkommensrückgänge nachgewiesen werden?

Durch aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen, Auftragsbestände, Rechnungsbücher oder Kontoauszüge. Bloße Behauptungen genügen nicht — und ein Umsatzrückgang allein sagt noch nichts über den Gewinn.

Werden Privatentnahmen immer als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen?

Nicht automatisch. Sie können auch der Tilgung privater Kredite oder der Verwendung früherer Rücklagen dienen. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Als Kontrollgröße für den ausgewiesenen Gewinn sind sie aber immer geeignet.

Wie wird mit unregelmäßigen Zahlungseingängen umgegangen?

Es wird ein monatlicher Durchschnittsbetrag festgelegt und am Jahresende gegebenenfalls nachberechnet. Der Unterhalt selbst ist eine feste monatliche Zahlung; er schwankt nicht mit dem Auftragseingang.

Kann ein Selbständiger auf ein Angestelltenverhältnis verwiesen werden?

Gegenüber minderjährigen Kindern ja. Nach § 1603 Abs. 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Bleibt die Selbständigkeit dauerhaft unter dem Selbstbehalt, kann ein Wechsel verlangt werden.

Praktische Tipps für selbständige Unterhaltspflichtige

Tipp 1: Geschäftliches und Privates sauber trennen

Getrennte Konten und eine ordentliche Dokumentation erleichtern die Einkommensermittlung erheblich — und verhindern den Verdacht verdeckter Entnahmen.

Tipp 2: Regelmäßig und unaufgefordert Auskunft geben

Wer vierteljährlich die betriebswirtschaftliche Auswertung übermittelt, muss seltener über Vergangenes streiten.

Tipp 3: Rücklagen für die Unterhaltszahlung bilden

In umsatzstarken Monaten Beträge auf ein separates Konto legen, aus dem die Zahlung in schwachen Monaten bedient wird. Der Unterhalt ist unabhängig vom Auftragseingang geschuldet.

Tipp 4: Steuerberater einbeziehen

Eine gesonderte Aufstellung des unterhaltsrelevanten Einkommens durch den Steuerberater ist im Streitfall ein starkes Beweismittel.

Tipp 5: Klare Vereinbarung mit Nachberechnungsklausel

Eine schriftliche Vereinbarung, die Schwankungen mitregelt, vermeidet den jährlich wiederkehrenden Streit.

Fazit

Das Fallbeispiel zeigt zwei Dinge.

Erstens ist die Einkommensermittlung bei Selbständigen der aufwendige Teil: Drei-Jahres-Durchschnitt, Prognose, Privatentnahmen als Kontrollgröße, Investitionen über die Nutzungsdauer verteilt.

Zweitens — und das wird häufig übersehen — schlägt dieser Aufwand nicht immer auf das Ergebnis durch. Weil die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bis 2.100 € reicht, ergibt sich in allen drei Varianten derselbe Tabellenbetrag von 558 € und derselbe Zahlbetrag von 428,50 €. Ausschlaggebend ist hier nicht die Tabelle, sondern der Selbstbehalt von 1.450 €: Nur in der pessimistischsten Variante wird er unterschritten, und nur dort sinkt der Unterhalt.

Die vollständigen Tabellenwerte stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026, die Zahlbeträge in der Zahlbetragstabelle. Für eine erste Einschätzung gibt es den Kindesunterhaltsrechner.

Quelle für alle Beträge: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf; §§ 1603, 1612b BGB.

Dieses Fallbeispiel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

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