Wechselmodell: So funktioniert der Unterhalt
12 Min. LesezeitSmartUnterhalt RedaktionFallbeispiele

Fallbeispiel: Unterhalt im Wechselmodell - Familie Schmidt mit einem Kind

Das Wechselmodell wird als Betreuungsform nach Trennungen immer beliebter, stellt jedoch besondere Anforderungen an die Unterhaltsberechnung. Anhand des folgenden Fallbeispiels rechnen wir Schritt für Schritt durch, wie der Ausgleichsbetrag im Wechselmodell ermittelt wird und welche praktischen Lösungen sich für die finanzielle Regelung anbieten. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Die Ausgangssituation der Familie Schmidt

Maria und Stefan Schmidt haben sich vor sechs Monaten getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter:

  • Emma (9 Jahre), besucht die 3. Klasse der Grundschule

Nach intensiven Gesprächen haben sich die Eltern für ein Wechselmodell entschieden. Emma verbringt abwechselnd eine Woche bei ihrer Mutter und eine Woche bei ihrem Vater, die Betreuung ist also annähernd gleichwertig.

Einkommenssituation

Stefan Schmidt:

  • Vollzeittätigkeit als Ingenieur
  • Bereinigtes Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingten Aufwendungen: 3.800 € monatlich

Maria Schmidt:

  • Vollzeittätigkeit als Lehrerin
  • Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.700 € monatlich

Weitere relevante Informationen

  • Emma spielt Fußball im Verein (jährlicher Mitgliedsbeitrag: 240 €, also 20 € monatlich)
  • Sie nimmt zusätzlich zweimal wöchentlich am Schwimmtraining teil (monatliche Kosten: 80 €)
  • Sie benötigt eine feste Zahnspange (Gesamtkosten nach Kassenanteil: 1.800 €, zahlbar in 18 Monatsraten à 100 €)
  • Die Familie erhält Kindergeld in Höhe von 259 € monatlich, das auf Marias Konto überwiesen wird

Unterhaltsberechnung im Wechselmodell

Im Wechselmodell entfällt die klassische Aufteilung in einen betreuenden und einen barunterhaltspflichtigen Elternteil. Beide Eltern betreuen das Kind zu gleichen Teilen und schulden beide Barunterhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird deshalb anders gerechnet als im Residenzmodell:

  1. Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern
  2. Wechselmodellbedingte Mehrkosten erhöhen diesen Bedarf
  3. Das hälftige Kindergeld mindert den Barbedarf
  4. Der Restbedarf wird nach Haftungsquoten verteilt, also im Verhältnis der Beträge, die beiden Eltern über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € bleiben
  5. Jeder Elternteil deckt durch seine Betreuung bereits die Hälfte des Bedarfs; ausgeglichen wird nur die Differenz

Die Systematik ist im Beitrag zum Wechselmodell ausführlich erklärt.

Schritt 1: Bedarf nach dem gemeinsamen Einkommen

  • Zusammengerechnetes Einkommen: 3.800 € + 2.700 € = 6.500 €
  • Das ist Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle (6.401 bis 7.200 €)
  • Emma ist 9 Jahre alt, also Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre)
  • Bedarf: 983 €

Schritt 2: Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

  • 983 € − 129,50 € = 853,50 € Restbedarf

Die andere Hälfte des Kindergeldes gleicht den Betreuungsaufwand aus und steht beiden Eltern je zur Hälfte zu. Sie wird deshalb nicht vom Bedarf abgezogen, sondern im Ergebnis zwischen den Eltern verrechnet.

Schritt 3: Einsetzbares Einkommen und Haftungsquoten

Maßgeblich ist, was jedem Elternteil über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € bleibt:

Einkommenabzüglich SelbstbehalteinsetzbarQuote
Stefan3.800 €1.750 €2.050 €68,33 %
Maria2.700 €1.750 €950 €31,67 %
zusammen3.000 €100 %

Schritt 4: Haftungsanteile am Restbedarf

  • Stefan: 853,50 € × 2.050 / 3.000 = 583,23 €
  • Maria: 853,50 € × 950 / 3.000 = 270,28 €

Schritt 5: Verrechnung mit dem erbrachten Naturalunterhalt

Beide betreuen Emma je zur Hälfte und decken damit jeweils die Hälfte des Restbedarfs:

  • Hälfte von 853,50 € = 426,75 € pro Elternteil

Ergebnis

  • Stefan: 583,23 € − 426,75 € = 156,48 €, die er monatlich an Maria zahlt
  • Gegenprobe bei Maria: 270,28 € − 426,75 € = −156,47 €. Sie erhält denselben Betrag.

Warum die verbreitete Abkürzung nicht funktioniert

In vielen Darstellungen wird für jeden Elternteil getrennt ein Tabellenbetrag abgelesen, die Differenz gebildet und halbiert. Im Fall Schmidt sähe das so aus:

  • Stefan mit 3.800 €: Gruppe 6, Altersstufe 2 → 715 €
  • Maria mit 2.700 €: Gruppe 3, Altersstufe 2 → 614 €
  • Differenz 101 €, halbiert 50,50 €

Das sind rund hundert Euro weniger als der Betrag, der nach der Rechtsprechung geschuldet ist. Der Grund: Die Abkürzung übersieht, dass sich der Bedarf des Kindes im Wechselmodell nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst — hier nach 6.500 € statt nach 3.800 € oder 2.700 €. Diese Methode wird gelegentlich als „BGH-Methode” bezeichnet; sie ist es nicht.

Mit eigenen Zahlen lässt sich der Betrag im Wechselmodell-Unterhaltsrechner überschlagen.

Verteilung der zusätzlichen Kosten

Der Tabellenbetrag deckt den gewöhnlichen Bedarf ab. Vereinsbeiträge und übliche Freizeitaktivitäten gehören in aller Regel dazu — Fußballverein und Schwimmtraining sind bei einem Bedarf von 983 € also nicht gesondert zu erstatten.

Anders liegt es bei der Zahnspange: Kieferorthopädische Behandlungskosten sind Mehrbedarf und kommen zum Tabellenbetrag hinzu. Sie werden nach denselben Haftungsquoten geteilt:

Zahnspange (100 € monatlich über 18 Monate):

  • Stefans Anteil: 100 € × 68,33 % = 68,33 € monatlich
  • Marias Anteil: 100 € × 31,67 % = 31,67 € monatlich

Dasselbe gilt für andere Positionen des Mehr- oder Sonderbedarfs, etwa Nachhilfe, eine Klassenfahrt oder Kosten einer chronischen Erkrankung.

Praktische Wege der Kostenteilung

Variante 1: Anteilige Aufteilung nach Haftungsquoten

Jede Rechnung wird im Verhältnis 68,33 zu 31,67 geteilt. Das ist rechnerisch korrekt, erzeugt aber laufenden Abstimmungsaufwand.

Variante 2: Aufteilung bestimmter Kostenbereiche

Stefan übernimmt die Zahnspange vollständig, Maria die Vereinsbeiträge. Einfacher in der Handhabung, führt aber zu einer ungleichmäßigeren Verteilung.

Variante 3: Gemeinsames Kinderkonto

Beide Eltern zahlen monatlich einen an den Haftungsquoten orientierten Betrag ein, alle kindbezogenen Ausgaben werden davon beglichen. Das ist der transparenteste Weg und setzt lediglich voraus, dass beide Einblick in das Konto haben.

Praktische Umsetzung für Familie Schmidt

Nach Abwägung aller Optionen haben sich Maria und Stefan für folgende Lösung entschieden:

Monatlicher Ausgleich

  • Maria behält das volle Kindergeld (259 €)
  • Stefan zahlt ihr einen monatlichen Ausgleich von 155 €

Der Betrag entspricht praktisch der Rechnung oben (156,48 €); die Eltern haben ihn der Einfachheit halber gerundet. Wichtig war ihnen, den rechnerischen Wert einmal sauber ermittelt zu haben, damit der vereinbarte Betrag nicht auf Gefühl beruht.

Gemeinsames Kinderkonto für den Mehrbedarf

  • Einrichtung eines gemeinsamen Kontos für kinderbezogene Sonderausgaben
  • Stefan zahlt monatlich 137 € ein (rund 68 Prozent)
  • Maria zahlt monatlich 63 € ein (rund 32 Prozent)
  • Von diesem Konto werden bezahlt:
    • Zahnspange
    • Klassenfahrten und Ferienfreizeiten
    • größere Anschaffungen wie Fahrrad oder Schulranzen
    • Nachhilfe, falls sie nötig wird

Die laufenden Kosten des Alltags — Essen, Kleidung, Fahrten, Freizeit in der eigenen Betreuungswoche — trägt dagegen jeder Elternteil aus seinem Haushalt.

Absprachen zu größeren Anschaffungen

  • Anschaffungen über 200 € werden gemeinsam besprochen
  • Die Kosten werden nach den Haftungsquoten geteilt, also rund 68 zu 32
  • Beispiele: Fahrrad, Handy, Computer, Klassenfahrten

Steuerliche Aspekte im Fall Schmidt

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht beiden Eltern von Gesetzes wegen je zur Hälfte zu. Maria und Stefan belassen es dabei.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beträgt 4.260 € im Jahr. Er kann nur einmal und nur von einem Elternteil beansprucht werden; eine Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor. Maßgeblich ist grundsätzlich, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird — hier also Maria.

Diesen Punkt haben Maria und Stefan bewusst geregelt, weil er finanziell schwerer wiegt als der monatliche Ausgleichsbetrag. Voraussetzung bleibt, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können zu 80 Prozent, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Jeder Elternteil setzt die von ihm tatsächlich getragenen Kosten an.

Besondere Herausforderungen und deren Lösungen

Herausforderung 1: Unterschiedliche Ausgabenphilosophien

Maria und Stefan haben unterschiedliche Vorstellungen davon, wofür und wie viel Geld für Emma ausgegeben werden sollte:

  • Stefan tendiert zu großzügigeren Ausgaben für Freizeitaktivitäten
  • Maria legt mehr Wert auf hochwertige Kleidung

Lösung: Sie haben vereinbart, dass jeder in seiner Betreuungswoche über Ausgaben bis 100 € frei entscheiden kann. Größere Anschaffungen werden gemeinsam besprochen und nur bei Einigkeit getätigt.

Herausforderung 2: Unterschiedliche Wohnorte mit unterschiedlichen Kosten

Stefan wohnt in einer teureren Gegend, Maria in einem günstigeren Stadtteil.

Lösung: Die unterschiedlichen Wohnkosten werden als persönliche Entscheidung betrachtet und nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Anders läge es, wenn ein Elternteil wegen des Wechselmodells nachweislich eine größere Wohnung vorhalten muss — solche wechselmodellbedingten Mehrkosten erhöhen den Bedarf in Schritt 1.

Herausforderung 3: Uneinigkeit über zusätzliche Aktivitäten

Maria möchte, dass Emma Klavierunterricht nimmt, während Stefan dies nicht für notwendig hält.

Lösung: Da keine Einigkeit erzielt werden konnte, übernimmt Maria die vollen Kosten für den Klavierunterricht (70 € monatlich). Sollte Emma langfristig dabei bleiben, wird die Kostenverteilung neu besprochen.

Dokumentation und rechtliche Absicherung

Um Klarheit zu schaffen, haben Maria und Stefan ihre Vereinbarung schriftlich festgehalten:

Inhalte der schriftlichen Vereinbarung

  • Detaillierte Beschreibung des Wechselmodells (Wochenrhythmus, Übergabezeiten, Ferienregelung)
  • Festlegung des monatlichen Ausgleichsbetrags von Stefan an Maria (155 €) samt der zugrunde liegenden Rechnung
  • Regelung zum gemeinsamen Kinderkonto (Einzahlungsbeträge, Verwendungszwecke)
  • Vereinbarung über die Kostenverteilung bei Mehr- und Sonderbedarf
  • Regelung für Meinungsverschiedenheiten, etwa Mediation vor gerichtlicher Auseinandersetzung
  • Überprüfungsklausel: jährliche Überprüfung der finanziellen Regelungen

Rechtliche Form

Die Vereinbarung wurde als privatschriftlicher Vertrag geschlossen. Auf eine notarielle Beurkundung haben die Eltern verzichtet, weil sie die Flexibilität wahren wollen.

Zu beachten, falls es doch zum Streit kommt: Im Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Deshalb kann kein Elternteil den Anspruch allein im Namen des Kindes gerichtlich geltend machen; in der Regel ist dafür ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Das ist der häufigste Grund, warum solche Verfahren zunächst scheitern.

Langfristige Überlegungen und Anpassungsbedarf

Anpassung bei Einkommensänderungen

Maria und Stefan haben vereinbart, dass bei Einkommensänderungen von mehr als zehn Prozent die finanziellen Regelungen überprüft und angepasst werden. Weil sich der Bedarf nach dem gemeinsamen Einkommen richtet, verändert schon eine Gehaltserhöhung bei einem Elternteil beide Größen: den Bedarf und die Haftungsquoten.

Anpassung bei wachsendem Kind

Mit zunehmendem Alter verändert sich Emmas Bedarf:

  • Mit 12 Jahren wechselt sie in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei unverändertem Einkommen stiege der Bedarf von 983 € auf 1.150 €
  • Wechselnde Interessen und Freizeitaktivitäten
  • Steigende Kosten für Kleidung und Elektronik

Die Eltern haben vereinbart, die Regelungen mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen — und in jedem Fall zum Wechsel der Altersstufe.

Anpassung bei Veränderung der Betreuungszeiten

Verschiebt sich die Betreuung deutlich, etwa durch einen Schulwechsel oder berufliche Veränderungen, ist die Grundlage der Berechnung eine andere. Dann liegt möglicherweise kein Wechselmodell mehr vor, und es wird nach den Regeln des Residenzmodells gerechnet.

Häufige Fragen zum Wechselmodell - Beantwortet für den Fall Schmidt

Muss im Wechselmodell überhaupt Unterhalt gezahlt werden?

Ja. Auch im Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Ausgleich richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Im Fall Schmidt zahlt Stefan monatlich 156,48 € an Maria.

Welche Berechnungsmethode ist die richtige?

Kommt es zum Streit, rechnen die Gerichte nach der Rechtsprechung des BGH: Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen, Verteilung nach Haftungsquoten, Verrechnung des hälftig erbrachten Naturalunterhalts. Bei einer einvernehmlichen Regelung sind die Eltern freier — sie sollten den rechnerischen Wert aber kennen, bevor sie davon abweichen.

Wie wird mit unterschiedlichen Ausgaben in den jeweiligen Haushalten umgegangen?

Grundlegende Lebensmittel und Verbrauchsgüter trägt der jeweils betreuende Elternteil. Für Mehr- und Sonderbedarf dient das gemeinsame Kinderkonto.

Was passiert mit dem Kindergeld?

Ausgezahlt wird es nur an einen Elternteil; wer das ist, bestimmen die Eltern durch gemeinsame Erklärung. In der Unterhaltsrechnung wird die eine Hälfte bedarfsmindernd berücksichtigt, die andere gleicht den Betreuungsaufwand aus. Im Fall Schmidt erhält Maria das Kindergeld — das ist zugleich für den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG maßgeblich.

Wie kann das Wechselmodell bei fehlendem Einvernehmen umgesetzt werden?

Maria und Stefan konnten trotz der Trennung einvernehmliche Lösungen finden. Bei Konflikten kann eine Familienmediation helfen; andernfalls bleibt die gerichtliche Klärung, für die im Wechselmodell in der Regel ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Tipps aus der Erfahrung von Familie Schmidt

Tipp 1: Erst rechnen, dann vereinbaren

Maria und Stefan haben den Ausgleichsbetrag zuerst nach der Rechtsprechung ermittelt und erst danach gerundet. Wer umgekehrt vorgeht, verhandelt ohne Maßstab.

Tipp 2: Schriftliche Vereinbarungen treffen

Auch bei gutem Verhältnis vermeidet eine schriftliche Vereinbarung Missverständnisse — besonders zu der Frage, welche Kosten aus dem Tabellenbetrag zu decken sind und welche gesondert geteilt werden.

Tipp 3: Digitale Hilfsmittel nutzen

Familie Schmidt nutzt eine Anwendung zur Koordination der Betreuungszeiten und zur Dokumentation der Ausgaben. Das erhöht die Transparenz.

Tipp 4: Flexible Regelungen schaffen

Starre Regelungen führen oft zu Konflikten. Die Vereinbarung sieht deshalb feste Überprüfungstermine vor.

Tipp 5: Das Kind einbeziehen

Mit zunehmendem Alter wird Emma in Entscheidungen einbezogen, die sie betreffen.

Fazit

Das Beispiel der Familie Schmidt zeigt zweierlei. Erstens lässt sich der Unterhalt im Wechselmodell exakt berechnen — es braucht dafür keine Faustformel, sondern fünf klare Schritte. Zweitens macht die Methode einen erheblichen Unterschied: Die verbreitete Abkürzung über zwei Tabellenbeträge hätte 50,50 € ergeben, die Rechnung nach der Rechtsprechung ergibt 156,48 €.

Wer eine Vereinbarung schließt, sollte den rechnerischen Wert deshalb kennen, auch wenn am Ende ein gerundeter oder abweichender Betrag vereinbart wird.

Die vollständigen Tabellenwerte stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026, die Systematik im Beitrag zum Wechselmodell. Für die eigene Situation gibt es den Wechselmodell-Unterhaltsrechner.

Quelle für alle Beträge: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf; § 24b EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für die steuerlichen Angaben.

Dieses Fallbeispiel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

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