Fallbeispiel: Unterhalt für volljährige Kinder - Studium und Ausbildung
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ändern sich die Unterhaltsregeln erheblich. Anhand eines durchgerechneten Fallbeispiels zeigen wir, wie der Unterhalt für volljährige Kinder in verschiedenen Ausbildungssituationen ermittelt wird und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Die Familie Wagner und ihre volljährigen Kinder
Peter und Sabine Wagner leben getrennt und haben zwei gemeinsame Kinder:
- Jonas (20 Jahre), studiert im zweiten Semester Informatik
- Leonie (17½ Jahre), macht Abitur und wohnt bei der Mutter
Einkommenssituation
Peter Wagner:
- Angestellter in einem IT-Unternehmen
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 4.100 € monatlich
Sabine Wagner:
- Teilzeittätigkeit als Verwaltungsangestellte
- Bereinigtes Nettoeinkommen: 1.900 € monatlich
Situation der Kinder
Jonas:
- Studiert Informatik an einer Universität in einer 120 km entfernten Stadt
- Wohnt in einer eigenen Wohnung (Warmmiete: 550 €)
- Arbeitet als Werkstudent (Einkommen: 520 € monatlich)
- Erhält BAföG (380 € monatlich)
- Das Kindergeld (259 €) erhält Sabine und leitet es an Jonas weiter
Leonie:
- Besucht die 12. Klasse eines Gymnasiums
- Lebt bei ihrer Mutter
- Verdient 200 € monatlich durch einen Minijob im Supermarkt
- Wird in sechs Monaten volljährig
Die Reihenfolge der Prüfung
Bevor gerechnet wird, ist die Rangfolge nach § 1609 BGB zu klären. Leonie ist als privilegiertes volljähriges Kind im ersten Rang, Jonas als nicht privilegierter Student im vierten. Deshalb wird zuerst Leonies Anspruch ermittelt und erst danach geprüft, was für Jonas bleibt.
Unterhaltsberechnung für Leonie als privilegiertes volljähriges Kind
In sechs Monaten wird Leonie 18. Da sie dann noch zur Schule geht und bei ihrer Mutter wohnt, gilt sie als privilegiertes volljähriges Kind. Wir betrachten die Situation nach ihrem 18. Geburtstag.
Schritt 1: Feststellung des Status
Leonie erfüllt alle drei Voraussetzungen:
- Sie ist über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt
- Sie wohnt im Haushalt eines Elternteils
- Sie befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung
Daraus folgt:
- Sie steht in der Rangfolge auf gleicher Stufe wie minderjährige Kinder
- Sabine erfüllt ihre Unterhaltspflicht weiterhin durch Betreuung und Versorgung
- Peter ist allein barunterhaltspflichtig
- Für Peter gilt der niedrigere Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) statt 1.750 €
Schritt 2: Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle
- Peters bereinigtes Nettoeinkommen: 4.100 €
- Das ist Einkommensgruppe 6 (3.701 bis 4.100 €)
- Altersstufe 4 (ab 18 Jahren)
- Bedarf: 894 €
Schritt 3: Anrechnung des Kindergeldes
Hier liegt der häufigste Fehler. Das hälftige Kindergeld wird nur bei minderjährigen Kindern angerechnet. Sobald ein Kind volljährig ist, geht das Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 BGB in voller Höhe ab — auch beim privilegierten volljährigen Kind.
- Bedarf: 894 €
- Abzüglich vollem Kindergeld: 259 €
- Zahlbetrag: 635 €
Schritt 4: Eigenes Einkommen
Leonies Minijob bringt 200 € monatlich. Eine Erwerbstätigkeit neben der allgemeinen Schulausbildung ist überobligatorisch: Ein Schüler ist nicht verpflichtet, neben dem Unterricht zu arbeiten. Solche Einkünfte bleiben deshalb in der Regel anrechnungsfrei.
Anders liegt es, sobald Leonie eine Ausbildungsvergütung bezieht. Diese wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von in der Regel 100 € voll angerechnet.
Ergebnis für Leonie
- Barunterhalt von Peter: 635 € monatlich
- Naturalunterhalt durch das Wohnen bei Sabine
- Eigenes Einkommen aus dem Minijob: 200 €, anrechnungsfrei
- Das Kindergeld ist bereits vollständig in die Rechnung eingeflossen
Unterhaltsberechnung für Jonas als nicht privilegierter Student
Jonas ist volljährig, studiert und lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils. Er ist damit ein nicht privilegiertes volljähriges Kind:
- Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig
- Es gilt der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 €
- Eigenes Einkommen wird angerechnet
- Er rangiert hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern
Schritt 1: Der Bedarf ist ein Pauschalbetrag
Für ein auswärts wohnendes studierendes Kind gilt nicht die Tabelle plus Miete. Anmerkung A.IV der Düsseldorfer Tabelle nennt einen eigenen Bedarfssatz:
- 990 € monatlich, darin bis zu 440 € Warmmiete enthalten
Jonas zahlt 550 € Warmmiete, also 110 € mehr, als in dem Satz enthalten ist. Von den 990 € kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden; das muss er allerdings darlegen. Wir rechnen hier mit dem Regelsatz.
Schritt 2: Anrechnung eigener Einkünfte
- BAföG wird als bedarfsdeckende Leistung angerechnet, hier 380 €. Nur ein reines Bankdarlehen bliebe außer Betracht
- Werkstudentenjob: Eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium ist überobligatorisch. Ein Studierender schuldet sie nicht, solange er sein Studium zielstrebig betreibt. Die Einkünfte bleiben deshalb in der Regel anrechnungsfrei; nach Billigkeit kann im Einzelfall ein Teil angerechnet werden
Die frühere Fassung dieses Beitrags nannte hier einen „anrechnungsfreien Betrag von 520 € in Höhe der Minijob-Grenze”. Einen solchen Freibetrag gibt es im Unterhaltsrecht nicht — maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit überobligatorisch ist.
Rechnung:
- Bedarf: 990 €
- Abzüglich BAföG: 380 €
- Abzüglich angerechnetem Werkstudenteneinkommen: 0 €
- Verbleibender Bedarf: 610 €
Schritt 3: Abzug des vollen Kindergeldes
- 610 € − 259 € = 351 €
Schritt 4: Verteilung auf beide Eltern nach Haftungsquoten
Verteilt wird nicht nach dem Verhältnis der Einkommen, sondern nach dem Verhältnis der Beträge, die beiden Eltern über ihrem angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € bleiben. Das ist ein erheblicher Unterschied: Wer nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, haftet kaum.
| Einkommen | abzüglich Selbstbehalt | einsetzbar | Quote | |
|---|---|---|---|---|
| Peter | 4.100 € | 1.750 € | 2.350 € | 94 % |
| Sabine | 1.900 € | 1.750 € | 150 € | 6 % |
| zusammen | 2.500 € | 100 % |
Haftungsanteile:
- Peter: 351 € × 2.350 / 2.500 = 329,94 €
- Sabine: 351 € × 150 / 2.500 = 21,06 €
Nach dem Verhältnis der reinen Einkommen (68,3 zu 31,7 Prozent) hätte Sabine 111 € zahlen müssen — mehr als das Fünffache. Diese verbreitete Abkürzung benachteiligt den einkommensschwächeren Elternteil systematisch.
Schritt 5: Prüfung der Leistungsfähigkeit
Peter trägt beide Verpflichtungen, Leonie im ersten Rang:
- 4.100 € − 635 € (Leonie) − 329,94 € (Jonas) = 3.135,06 €
- Der angemessene Selbstbehalt von 1.750 € ist gewahrt
- Auch der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 6 von 2.150 € wird nicht unterschritten. Eine Herabstufung kommt also nicht in Betracht
Sabine:
- 1.900 € − 21,06 € = 1.878,94 €
- Der angemessene Selbstbehalt von 1.750 € ist gewahrt
Ergebnis für Jonas
Jonas erhält monatlich:
- Von Peter: 329,94 €
- Von Sabine: 21,06 €
- Unterhalt insgesamt: 351 €
Sein Gesamtbudget:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Unterhalt der Eltern | 351 € |
| BAföG | 380 € |
| Werkstudentenjob | 520 € |
| Kindergeld | 259 € |
| Summe | 1.510 € |
Der Werkstudentenjob steht ihm dabei zusätzlich zu, weil er unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird — das ist der Sinn der Überobligation.
Veränderungen in den kommenden Jahren
Szenario 1: Leonie beginnt ein Studium
Schließt Leonie in einem Jahr das Abitur ab und zieht für ein Studium in eine andere Stadt, ändert sich Folgendes:
- Sie verliert den Status als privilegiertes volljähriges Kind, weil sie nicht mehr bei einem Elternteil wohnt
- Beide Eltern werden barunterhaltspflichtig
- Der angemessene Selbstbehalt von 1.750 € gilt
- Ihr Bedarf richtet sich nach dem Pauschalsatz von 990 € statt nach der Tabelle
Überschlag: 990 € − 259 € Kindergeld = 731 €. Ohne BAföG und Nebenjob verteilt sich dieser Betrag nach denselben Haftungsquoten wie bei Jonas: rund 687 € auf Peter und rund 44 € auf Sabine. Zu beachten ist, dass Peter dann für zwei nicht privilegierte Kinder aufkommt und die Prüfung seiner Leistungsfähigkeit neu vorzunehmen ist.
Szenario 2: Jonas schließt sein Studium vorzeitig ab
Schließt Jonas sein Studium nach sechs Semestern ab und findet sofort eine Stelle, endet die Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Auch der Kindergeldanspruch entfällt, sobald er eine Vollzeitstelle antritt.
Szenario 3: Jonas verlängert sein Studium
- Ein bis zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus gelten in der Regel als angemessene Verlängerung
- Bei unverschuldeter Verzögerung, etwa durch Krankheit oder fehlende Seminarplätze, kann die Unterhaltspflicht länger bestehen
- Bei selbst verschuldeter Verzögerung, etwa mehrfachem Nichtbestehen ohne triftigen Grund, kann sie enden
Besondere Herausforderungen und deren Lösungen
Herausforderung 1: Ausbildungswechsel bei Jonas
Jonas möchte nach dem dritten Semester von Informatik zu Wirtschaftsinformatik wechseln.
Rechtliche Bewertung:
- Ein Wechsel in der Orientierungsphase, also in den ersten Semestern, ist in der Regel unproblematisch
- Im dritten Semester müsste Jonas einen nachvollziehbaren Grund darlegen, etwa eine erst jetzt erkennbar gewordene fehlende Eignung
- Ohne einen solchen Grund können die Eltern die weitere Finanzierung verweigern
Mögliche Lösung: Jonas und seine Eltern einigen sich auf eine Übergangslösung, bei der er einen größeren Teil der Kosten selbst trägt.
Herausforderung 2: BAföG-Anspruch nicht geltend gemacht
Hätte Jonas keinen BAföG-Antrag gestellt, obwohl ein Anspruch bestünde:
- Volljährige Kinder sind gehalten, staatliche Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen
- Wird dies versäumt, kann fiktives BAföG als Einkommen angerechnet werden
Lösung für Familie Wagner: Die Eltern fordern Jonas auf, einen Antrag zu stellen, und bemessen den Unterhalt nach dem zu erwartenden Betrag.
Herausforderung 3: Steuerliche Aspekte für die Eltern
- Kinderfreibetrag: Beide Eltern haben Anspruch auf je die Hälfte. Eine Übertragung auf einen Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Ausbildungsfreibetrag: Für Jonas als auswärts wohnenden volljährigen Studierenden kommt ein Freibetrag von 1.200 € jährlich in Betracht. Er wird hälftig auf beide Eltern verteilt, sofern nichts anderes beantragt wird
- Unterhalt als außergewöhnliche Belastung: Sobald für ein Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht — in der Regel ab dem 25. Geburtstag —, können Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags geltend gemacht werden
Rechtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Für Leonie nach ihrem 18. Geburtstag
Solange Leonie minderjährig ist, macht Sabine den Unterhalt für sie geltend. Mit der Volljährigkeit ändert sich das: Der Anspruch steht Leonie selbst zu, und nur sie kann ihn geltend machen. Ihre Mutter kann das lediglich mit Vollmacht tun. Ein vorhandener Unterhaltstitel wirkt fort, muss aber gegebenenfalls auf sie umgeschrieben werden. Dieser Schritt wird häufig übersehen.
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gibt es nur bis zum 18. Geburtstag — auch für Leonie endet er dann.
Für Jonas als nicht privilegiertes volljähriges Kind
Jonas muss seinen Anspruch selbst geltend machen:
- Er fordert beide Eltern zur Zahlung auf
- Er kann von beiden Auskunft über deren Einkommen verlangen
- Er muss im Gegenzug vollständig über seine eigenen Einkünfte informieren
- Bei Streit stellt er selbst einen gerichtlichen Antrag
Wichtig: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nach § 1613 BGB erst ab der Aufforderung zur Zahlung oder zur Auskunft. Wer zu lange wartet, verliert die zurückliegenden Monate.
Häufige Fragen zum Volljährigenunterhalt - beantwortet für die Familie Wagner
Muss Sabine als betreuender Elternteil auch Barunterhalt für Jonas zahlen?
Ja. Für nicht privilegierte volljährige Kinder sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Weil ihr über dem Selbstbehalt aber nur wenig bleibt, fällt ihr Anteil mit 21,06 € gering aus.
Werden Leonie und Jonas unterschiedlich behandelt, obwohl beide in Ausbildung sind?
Ja. Entscheidend sind das Alter (unter 21), die Wohnsituation (im Haushalt eines Elternteils) und die Art der Ausbildung (allgemeine Schulausbildung). Nur wenn alle drei Merkmale vorliegen, ist ein volljähriges Kind privilegiert.
Wird bei Leonie wirklich das volle Kindergeld abgezogen, obwohl sie privilegiert ist?
Ja. Die hälftige Anrechnung gilt ausschließlich für minderjährige Kinder. Die Privilegierung wirkt sich auf die Rangfolge und auf den Selbstbehalt des Pflichtigen aus, nicht auf die Kindergeldanrechnung.
Dürfen die Eltern Einblick in Jonas’ Studienleistungen verlangen?
Ja. Volljährige Kinder trifft eine gesteigerte Auskunftspflicht; dazu gehören Angaben zum Studienfortschritt.
Wie lange besteht die Unterhaltspflicht für Jonas’ Studium?
Grundsätzlich für die Regelstudienzeit zuzüglich ein bis zwei Toleranzsemester. Bei unverschuldeter Verzögerung kann sie länger bestehen.
Praktische Tipps für die Familie Wagner
Tipp 1: Schriftliche Vereinbarungen treffen
Gerade bei volljährigen Kindern empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zu Höhe, Zahlungsweise und Nachweispflichten.
Tipp 2: Den Titel rechtzeitig umschreiben
Zum 18. Geburtstag sollte geprüft werden, ob ein vorhandener Titel angepasst werden muss. Das betrifft sowohl den Betrag (volles Kindergeld, vierte Altersstufe) als auch den Berechtigten.
Tipp 3: Regelmäßige Überprüfung
Einkommen, Ausbildungssituation und Bedarf ändern sich. Eine jährliche Überprüfung verhindert, dass über Jahre ein falscher Betrag fließt.
Tipp 4: Frühzeitige Planung für das Ausbildungsende
Ein Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss sollte der Übergang in die finanzielle Selbstständigkeit besprochen werden.
Tipp 5: Förderungen ausschöpfen
BAföG und Stipendien entlasten die Eltern und vermeiden Streit über fiktives Einkommen.
Fazit
Das Fallbeispiel zeigt vier Punkte, an denen im Volljährigenunterhalt regelmäßig falsch gerechnet wird:
- Der Bedarf eines auswärts wohnenden Studierenden ist ein Pauschalsatz von 990 €, nicht Tabellenbetrag plus Miete
- Das Kindergeld geht bei jedem volljährigen Kind in voller Höhe ab, auch beim privilegierten
- Die Verteilung auf beide Eltern richtet sich nach dem Einkommen über dem Selbstbehalt, nicht nach dem Verhältnis der Einkommen
- Ein Nebenjob neben Schule oder Studium ist überobligatorisch und bleibt in der Regel anrechnungsfrei
Die vollständigen Tabellenwerte stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026, die Grundlagen im Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder. Für die eigene Situation gibt es den Ausbildungsunterhaltsrechner.
Quelle für alle Beträge: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, insbesondere Anmerkungen A.III, A.IV und A.VII; §§ 1609, 1612b, 1613 BGB; § 33a EStG.
Dieses Fallbeispiel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
