Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten – Anspruch, Höhe und Berechnung
Wenn eine Ehe in die Krise gerät und die Ehepartner sich trennen, stellt sich häufig die Frage nach dem Unterhalt. Der sogenannte Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass auch während der Trennungsphase vor einer möglichen Scheidung beide Partner ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Anspruch besteht, wie hoch er ausfallen kann und welche Faktoren bei der Berechnung eine Rolle spielen. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Grundlagen des Trennungsunterhalts
Der Trennungsunterhalt gilt für Ehepartner, die sich getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind. Anders als beim nachehelichen Unterhalt nach einer Scheidung gelten während der Trennungsphase besondere Regelungen.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 1361, 1361a und 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist festgelegt, dass Ehegatten während des Getrenntlebens gegenseitig zum angemessenen Unterhalt verpflichtet sind.
Unterschied zum nachehelichen Unterhalt
| Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|---|
| Gilt während der Trennungsphase vor der Scheidung | Gilt nach rechtskräftiger Scheidung |
| Weniger strenge Voraussetzungen | Strengere Voraussetzungen und Befristungsmöglichkeiten |
| Kaum Verwirkungsgründe | Verschiedene Verwirkungsgründe möglich |
| Orientiert sich am ehelichen Lebensstandard | Kann sich vom ehelichen Lebensstandard lösen |
Voraussetzungen für den Anspruch
1. Getrenntleben der Ehegatten
Die wichtigste Voraussetzung ist das tatsächliche Getrenntleben. Nach § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will.
Das Getrenntleben kann auf zwei Arten erfolgen:
- Räumliche Trennung: Ein Partner zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus
- Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung: Beide Partner leben in getrennten Bereichen ohne gemeinsame Haushaltsführung
Bei einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung müssen klare Verhältnisse geschaffen werden, etwa durch:
- Getrennte Schlafzimmer
- Getrennte Haushaltsführung (eigene Lebensmittel, getrenntes Kochen)
- Keine gemeinsamen Mahlzeiten oder Freizeitaktivitäten
- Getrennte Wäsche
Praxistipp: Dokumentieren Sie den Beginn des Getrenntlebens schriftlich, etwa durch eine E-Mail oder einen Brief an den Ehepartner. Dies kann später als Nachweis dienen.
2. Bedürftigkeit eines Ehegatten
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss bedürftig sein, also seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die Tabelle nennt als Existenzminimum des berechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs 1.450 Euro, wenn er erwerbstätig ist, sonst 1.200 Euro.
3. Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen. Dabei muss ihm sein Eigenbedarf verbleiben. Gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt er 2026:
- 1.600 € für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
- 1.475 € für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
Darin sind bis zu 580 Euro Warmmiete enthalten. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber und sind sie nicht unangemessen, soll der Eigenbedarf entsprechend erhöht werden. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Selbstbehalt; für eine überschlägige Prüfung im Einzelfall gibt es den Selbstbehaltsrechner.
Wichtig: Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB). Er wird vom Einkommen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.
Höhe des Trennungsunterhalts
Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen während der intakten Ehe. Maßgeblich ist das Einkommen beider Ehegatten.
Berechnungsmethode
Anders als beim Kindesunterhalt gibt es keine Tabelle mit festen Beträgen. Die Düsseldorfer Tabelle nennt in Anmerkung B.I stattdessen Quoten:
- Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
- Hat der Berechtigte kein Einkommen: 45 % des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen zuzüglich 50 % seiner sonstigen Einkünfte
- Hat der Berechtigte ebenfalls Erwerbseinkommen: 45 % der Differenz zwischen beiden Erwerbseinkommen
- Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (etwa einen Rentner): jeweils 50 % statt 45 %
Der Abschlag von fünf Prozentpunkten ist der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Er trägt dem Aufwand Rechnung, der mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, und ist der häufigste Fehler in selbst gerechneten Beispielen: Wer schlicht halbiert, kommt auf einen zu hohen Betrag.
In jedem Fall ist der Anspruch durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen begrenzt.
Berechnungsbeispiel
Ausgangssituation:
- Bereinigtes Erwerbseinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten: 3.000 €
- Bereinigtes Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten: 1.000 €
- Beide erwerbstätig, keine Kinder
Berechnung:
- Differenz der Erwerbseinkommen: 3.000 € − 1.000 € = 2.000 €
- Davon 45 Prozent: 900 € Trennungsunterhalt
- Kontrolle des Eigenbedarfs: 3.000 € − 900 € = 2.100 €. Der Eigenbedarf von 1.600 € ist gewahrt.
Zum Vergleich: Nach schlichter Halbteilung wären es 1.000 € gewesen — 100 € mehr, als tatsächlich geschuldet sind.
Eine erste Orientierung mit Ihren eigenen Zahlen liefert der Ehegattenunterhaltsrechner; er rechnet mit dem Erwerbstätigenbonus.
Anrechnung eigener Einkünfte
Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten werden auf den Bedarf angerechnet. Hierzu zählen:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus Vermögen (etwa Mieteinkünfte, Zinsen)
- Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld)
- Versorgungsleistungen (etwa Rente)
Erwerbsobliegenheit
Bei der Trennung stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.
Grundsatz der Eigenverantwortung
Im ersten Trennungsjahr ist eine Erwerbsobliegenheit in der Regel noch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte während der Ehe nicht erwerbstätig war. Danach steigt die Anforderung. Die Zumutbarkeit hängt ab von:
- Alter und Gesundheitszustand
- Ausbildung und beruflicher Qualifikation
- Dauer der Ehe und bisheriger Rollenverteilung
- Betreuung gemeinsamer Kinder
- Arbeitsmarktsituation
Besonderheiten bei Kinderbetreuung
- Bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit
- Bei Kindern im Kindergarten- oder Grundschulalter ist eine Teilzeittätigkeit zumutbar
- Bei älteren Kindern kann eine Vollzeittätigkeit erwartet werden, sofern die Betreuung sichergestellt ist
Dauer des Trennungsunterhalts
Der Anspruch besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung. Das Trennungsjahr, das vor einer Scheidung in der Regel absolviert werden muss, ist dabei nur ein Mindestrahmen.
Wichtig: Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann nachehelicher Unterhalt in Betracht kommen, für den andere Voraussetzungen gelten. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann im Übrigen nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 1614 BGB).
Durchsetzung des Trennungsunterhalts
1. Auskunftsanspruch
Zunächst besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Diese Auskunft sollte schriftlich eingefordert werden und umfasst Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögenswerte, sonstige Einkünfte sowie Belastungen. Einzelheiten stehen im Beitrag zur Auskunftspflicht.
2. Gerichtliches Verfahren
Wird der Unterhalt trotz Aufforderung nicht gezahlt, kann ein Verfahren eingeleitet werden:
- Unterhaltsantrag beim zuständigen Familiengericht
- Einstweilige Anordnung in dringenden Fällen für eine vorläufige Regelung
Wie ein Verfahren abläuft und was es kostet, steht im Beitrag zum Unterhalt einklagen.
3. Zwangsvollstreckung
Bei einem vollstreckbaren Titel kann bei Nichtzahlung vollstreckt werden, etwa durch Pfändung von Arbeitseinkommen oder Konten.
Praxistipp: Fordern Sie den Unterhalt frühzeitig schriftlich ein. Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem Sie den anderen zur Zahlung oder zur Auskunft aufgefordert haben (§ 1613 BGB).
Besondere Konstellationen
Trennungsunterhalt bei gemeinsamen Kindern
- Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt
- Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch die Betreuung
- Das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen sinkt entsprechend
Trennungsunterhalt bei Hausfrau oder Hausmann
War ein Ehegatte während der Ehe nicht oder nur geringfügig erwerbstätig, kann er nicht sofort auf eine Vollzeittätigkeit verwiesen werden. Es gelten der Schutz des Vertrauens in die vereinbarte Rollenverteilung, eine schrittweise Heranführung an eine Erwerbstätigkeit und eine angemessene Übergangszeit.
Trennungsunterhalt bei neuer Partnerschaft
Eine neue Partnerschaft während der Trennungsphase führt nicht automatisch zum Wegfall des Trennungsunterhalts. Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft können finanzielle Vorteile durch gemeinsame Haushaltsführung aber berücksichtigt werden.
Steuerliche Aspekte
Steuerklassenwechsel
Im Jahr der Trennung können die Ehegatten noch die Zusammenveranlagung wählen. Im Folgejahr ist ein Wechsel der Steuerklasse erforderlich, typischerweise Steuerklasse I für beide, Steuerklasse II für den Elternteil, der mit einem Kind allein lebt.
Realsplitting
Unterhaltszahlungen an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a EStG):
- Bis zu 13.805 € pro Jahr, zuzüglich übernommener Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten erforderlich
- Der Berechtigte muss die erhaltenen Zahlungen versteuern und hat Anspruch auf Ausgleich des daraus entstehenden Nachteils
Praxistipp: Das Realsplitting lohnt sich vor allem dann, wenn der Steuersatz des Zahlenden deutlich höher ist als der des Empfangenden.
Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt
Ab wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch entsteht mit Beginn des Getrenntlebens. Geltend gemacht werden kann er aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Auskunft aufgefordert wurde.
Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?
Bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Dauer hängt also davon ab, wie lange das Verfahren dauert. Das vorgeschriebene Trennungsjahr ist dabei nur die Mindestdauer.
Kann der Trennungsunterhalt verwirkt werden?
Anders als beim nachehelichen Unterhalt gibt es beim Trennungsunterhalt kaum Verwirkungsgründe. Schwerwiegendes Fehlverhalten kann im Einzelfall aber eine Herabsetzung oder Verwirkung begründen.
Was passiert, wenn ich wieder heirate?
Eine neue Ehe ist erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich. Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt ohnehin; eine anschließende Wiederheirat lässt zusätzlich einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen (§ 1586 BGB).
Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?
Nein. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist nach § 1614 BGB unwirksam. Beim nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht dagegen möglich.
Fazit
Der Trennungsunterhalt stellt sicher, dass auch während der Trennungsphase beide Ehepartner ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Er orientiert sich am ehelichen Lebensstandard und soll wirtschaftliche Nachteile durch die Trennung ausgleichen.
Weil die Berechnung mit Quoten statt mit einer Tabelle arbeitet, lohnt sich hier eine rechtliche Beratung besonders. Der häufigste Fehler ist die schlichte Halbteilung ohne Erwerbstätigenbonus. Für eine erste Einschätzung stehen der Ehegattenunterhaltsrechner und der Selbstbehaltsrechner bereit.
Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, Anmerkungen B.I bis B.III, sowie §§ 1361, 1609, 1613, 1614 BGB.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
