Mindestunterhalt 2026: Beträge & Berechnung
•12 Min. Lesezeit•SmartUnterhalt Redaktion•Grundlagen

Mindestunterhalt 2026: Aktuelle Beträge, Zahlbeträge und Berechnung

Der Mindestunterhalt 2026 ist die zentrale Bezugsgröße für den Kindesunterhalt in Deutschland. Er bildet die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle und definiert, welchen Betrag minderjährige Kinder mindestens erhalten sollen. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Mindestunterhaltsbeträge 2026, die Zahlbeträge nach Kindergeldabzug und zeigt anhand von Beispielen, wie der Mindestunterhalt berechnet wird.

Was ist der Mindestunterhalt?

Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes. Er richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes (§ 1612a Abs. 1 BGB) und wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz festgesetzt, zuletzt für 2025 und 2026.

Bedeutung des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt hat folgende Funktionen:

  • Untergrenze für Unterhalt: Kein Kind soll weniger erhalten
  • Grundlage der Düsseldorfer Tabelle: Erste Einkommensgruppe
  • Berechnungsbasis für Unterhaltsvorschuss: Mindestunterhalt minus Kindergeld
  • Maßstab für dynamische Titel: Prozentual zum Mindestunterhalt

Wichtig: Der Mindestunterhalt ist der Unterhaltsbedarf, nicht der Zahlbetrag. Vom Mindestunterhalt wird das hälftige Kindergeld abgezogen, um den tatsächlich zu zahlenden Betrag zu ermitteln.

Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen

Die Mindestunterhaltsverordnung legt den Mindestunterhalt in drei Altersstufen fest:

AltersstufeAlterMindestunterhalt 2026Änderung zu 2025
Erste Stufe0-5 Jahre486 €+4 €
Zweite Stufe6-11 Jahre558 €+4 €
Dritte Stufe12-17 Jahre653 €+4 €

Altersstufenwechsel

Der Wechsel in die nächste Altersstufe erfolgt am Ersten des Monats, in dem das Kind das entsprechende Alter erreicht:

  • 6. Geburtstag: Wechsel in die zweite Stufe
  • 12. Geburtstag: Wechsel in die dritte Stufe
  • 18. Geburtstag: Volljährigenunterhalt (eigene Regelungen)

Beispiel: Ein Kind wird am 15. März 2026 zwölf Jahre alt. Ab dem 1. März 2026 gilt der Mindestunterhalt der dritten Stufe (653 €).

Zahlbetrag nach Kindergeldabzug

Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes:

AltersstufeMindestunterhaltHälftiges KindergeldZahlbetrag 2026
0-5 Jahre486 €129,50 €356,50 €
6-11 Jahre558 €129,50 €428,50 €
12-17 Jahre653 €129,50 €523,50 €

Berechnung des Zahlbetrags

Die Formel für den Zahlbetrag lautet:

Zahlbetrag = Mindestunterhalt - (Kindergeld ÷ 2)

Beispiel (Kind 8 Jahre):

  • Mindestunterhalt: 558 €
  • Kindergeld 2026: 259 €
  • Hälftiges Kindergeld: 129,50 €
  • Zahlbetrag: 558 € - 129,50 € = 428,50 €

Warum wird das Kindergeld nur hälftig abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, weil:

  • Das Kindergeld an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird
  • Der betreuende Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistung erbringt (Naturalunterhalt)
  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil nur den Barunterhalt zahlt

Hinweis: Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig (259 €) auf den Bedarf angerechnet.

Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt bildet die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für höhere Einkommen steigt der Unterhaltsbedarf prozentual:

EinkommensgruppeNettoeinkommenProzent vom Mindestunterhalt
1bis 2.100 €100%
22.101-2.500 €105%
32.501-2.900 €110%
42.901-3.300 €115%
53.301-3.700 €120%
63.701-4.100 €128%
74.101-4.500 €136%
84.501-4.900 €144%
94.901-5.300 €152%
105.301-5.700 €160%
115.701-6.400 €168%
126.401-7.200 €176%
137.201-8.200 €184%
148.201-9.700 €192%
159.701-11.200 €200%

Beispiel: Berechnung bei höherem Einkommen

Situation:

  • Kind: 10 Jahre alt
  • Bereinigtes Nettoeinkommen des Pflichtigen: 3.500 €
  • Einkommensgruppe: 5 (3.301-3.700 €)

Berechnung:

  • Mindestunterhalt (6-11 Jahre): 558 €
  • Prozentsatz Einkommensgruppe 5: 120%
  • Tabellenbetrag: 558 € × 120 % = 669,60 €, aufgerundet auf volle Euro: 670 € (Anm. A.II der Tabelle)
  • Hälftiges Kindergeld: 129,50 €
  • Zahlbetrag: 670 € - 129,50 € = 540,50 €

Mindestunterhalt bei mehreren Kindern

Berechnung bei mehreren Kindern

Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern wird für jedes Kind der altersgemäße Mindestunterhalt angesetzt:

Beispiel: Drei Kinder

  • Kind 1 (4 Jahre): 486 € - 129,50 € = 356,50 €
  • Kind 2 (9 Jahre): 558 € - 129,50 € = 428,50 €
  • Kind 3 (14 Jahre): 653 € - 129,50 € = 523,50 €
  • Gesamtzahlbetrag: 1.308,50 €

Höher- und Herabstufung nach der Zahl der Berechtigten

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten (Anm. A.I). Bei weniger oder mehr Berechtigten kann die Einstufung angepasst werden:

Anzahl UnterhaltsberechtigteEinstufung in der Regel
1Höherstufung um eine Gruppe möglich
2keine Anpassung
3 und mehrHerabstufung um eine oder mehrere Gruppen möglich

Mitgezählt werden alle Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf ihren Rang, also auch ein Ehegatte. Ob und wie weit gestuft wird, entscheidet im Streitfall das Familiengericht. Die Beispiele auf dieser Seite rechnen ohne Höher- oder Herabstufung, soweit nicht anders angegeben.

Wichtig: Der Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) darf durch Herabstufung nicht unterschritten werden.

Wann wird nur der Mindestunterhalt gezahlt?

Leistungsfähigkeit prüfen

Der Mindestunterhalt wird gezahlt, wenn:

  • Das Einkommen in der ersten Einkommensgruppe liegt (bis 2.100 €)
  • Eine Herabstufung auf die erste Gruppe erfolgt
  • Der Selbstbehalt nur den Mindestunterhalt ermöglicht

Selbstbehalt beachten

Der Unterhaltspflichtige muss seinen Selbstbehalt behalten:

StatusSelbstbehalt 2026
Erwerbstätig (Kindesunterhalt)1.450 €
Nicht erwerbstätig (Kindesunterhalt)1.200 €
Ehegattenunterhalt, erwerbstätig1.600 €

Berechnung:

  • Einkommen: 2.000 € (erwerbstätig)
  • Selbstbehalt: 1.450 €
  • Verfügbar für Unterhalt: 550 €

Reicht das Einkommen nicht für den vollen Mindestunterhalt, liegt ein Mangelfall vor.

Mangelfall: Wenn der Mindestunterhalt nicht reicht

Was ist ein Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht, um:

  • Den eigenen Selbstbehalt (1.450 € bei Erwerbstätigkeit)
  • Und den Mindestunterhalt aller Kinder zu decken

Berechnung im Mangelfall

Bei einem Mangelfall wird der verfügbare Betrag quotiert auf alle Kinder verteilt:

Beispiel:

  • Einkommen: 1.700 € (erwerbstätig)
  • Selbstbehalt: 1.450 €
  • Verteilungsmasse: 250 €
  • Kind 1 (5 Jahre): Einsatzbetrag (Zahlbetrag) 356,50 €
  • Kind 2 (13 Jahre): Einsatzbetrag (Zahlbetrag) 523,50 €
  • Summe der Einsatzbeträge: 880 €

Quotierung:

  • Quote: 250 € ÷ 880 € = 28,41 %
  • Kind 1: 356,50 € × 250 / 880 = 101,28 €
  • Kind 2: 523,50 € × 250 / 880 = 148,72 €
  • Gesamt: 250 €

Unterhaltsvorschuss als Ergänzung

Wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann, haben Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

AltersstufeUnterhaltsvorschuss 2026
0-5 Jahre227 €
6-11 Jahre299 €
12-17 Jahre394 €

Dynamischer Unterhaltstitel

Was ist ein dynamischer Titel?

Ein dynamischer Unterhaltstitel passt sich automatisch an Änderungen des Mindestunterhalts an:

Formulierung:

“Der Antragsgegner wird verpflichtet, an das Kind [Name] Kindesunterhalt in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, zu zahlen.”

Vorteile des dynamischen Titels

  • Automatische Anpassung bei Erhöhung des Mindestunterhalts
  • Automatische Anpassung beim Altersstufenwechsel
  • Kein neues Verfahren bei Änderungen erforderlich
  • Rechtssicherheit für beide Seiten

Nachteile des dynamischen Titels

  • Nur für den Mindestunterhalt möglich
  • Bei höherem Einkommen: Konkret bezifferter Betrag erforderlich
  • Komplexere Formulierung

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Ein Kind, mittleres Einkommen

Situation:

  • Kind: 7 Jahre alt
  • Barunterhaltspflichtiger Elternteil: bereinigtes Nettoeinkommen 2.800 €
  • Das Kind lebt beim anderen, betreuenden Elternteil

Berechnung:

  1. Einkommensgruppe: 3 (2.501-2.900 €)
  2. Mindestunterhalt (6-11 Jahre): 558 €
  3. Prozentsatz: 110%
  4. Tabellenbetrag: 558 € × 110 % = 613,80 €, aufgerundet 614 €
  5. Hälftiges Kindergeld: 129,50 €
  6. Zahlbetrag: 614 € - 129,50 € = 484,50 €

Bei nur einem Unterhaltsberechtigten kann eine Höherstufung in Gruppe 4 angemessen sein. Dann beträgt der Tabellenbetrag 642 € und der Zahlbetrag 512,50 €.

Beispiel 2: Zwei Kinder unterschiedlichen Alters

Situation:

  • Kind 1: 5 Jahre alt
  • Kind 2: 13 Jahre alt
  • Barunterhaltspflichtiger Elternteil: bereinigtes Nettoeinkommen 3.400 €

Berechnung:

  1. Einkommensgruppe: 5 (3.301-3.700 €)
  2. Zwei Unterhaltsberechtigte: keine Höher- oder Herabstufung, es bleibt bei Gruppe 5
  3. Prozentsatz: 120 %

Kind 1 (Altersstufe 1):

  • Tabellenbetrag: 486 € × 120 % = 583,20 €, aufgerundet 584 €
  • Zahlbetrag: 584 € - 129,50 € = 454,50 €

Kind 2 (Altersstufe 3):

  • Tabellenbetrag: 653 € × 120 % = 783,60 €, aufgerundet 784 €
  • Zahlbetrag: 784 € - 129,50 € = 654,50 €

Gesamtzahlbetrag: 1.109 €

Bedarfskontrolle: Nach Abzug bleiben 3.400 € - 1.109 € = 2.291 €. Das liegt über dem Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 2.050 €, eine Herabstufung ist also nicht nötig.

Beispiel 3: Mangelfall

Situation:

  • Kind: 10 Jahre alt
  • Barunterhaltspflichtiger Elternteil: bereinigtes Einkommen 1.600 €, erwerbstätig

Berechnung:

  1. Selbstbehalt: 1.450 €
  2. Verfügbar: 1.600 € - 1.450 € = 150 €
  3. Zahlbetrag (6-11 Jahre): 428,50 €
  4. Mangelfall: Verfügbar (150 €) < Zahlbetrag (428,50 €)
  5. Zu zahlender Unterhalt: 150 €

Der Unterhaltsvorschuss gleicht nur bis zu seiner eigenen Höhe aus. Er beträgt für ein Kind dieses Alters 299 €. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, zahlt das Jugendamt 299 € - 150 € = 149 € dazu.

Entwicklung des Mindestunterhalts

Übersicht der letzten Jahre

Jahr0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahre
2023437 €502 €588 €
2024480 €551 €645 €
2025482 €554 €649 €
2026486 €558 €653 €

Wie wird der Mindestunterhalt festgelegt?

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum des Kindes:

  1. Grundlage ist das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung
  2. Der Mindestunterhalt beträgt je nach Altersstufe 87, 100 oder 117 Prozent eines Zwölftels dieses Existenzminimums (§ 1612a Abs. 1 BGB)
  3. Die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung des BMJ (Mindestunterhaltsverordnung)
  4. Die Verordnung wird meist im Spätsommer/Herbst für das Folgejahr erlassen

Häufige Fragen

Ist der Mindestunterhalt der Betrag, den ich zahlen muss?

Nein, der Mindestunterhalt ist der Unterhaltsbedarf des Kindes. Der tatsächlich zu zahlende Betrag (Zahlbetrag) ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Bei einem Kind der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt der Zahlbetrag 356,50 € (486 € - 129,50 €).

Was passiert, wenn ich den Mindestunterhalt nicht zahlen kann?

Wenn Ihr Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts (1.450 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200 € ohne) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor. Sie zahlen dann nur den Betrag, der Ihnen über dem Selbstbehalt verbleibt. Liegt dieser Betrag unter dem Unterhaltsvorschuss, kann das Kind die Differenz vom Jugendamt erhalten.

Erhöht sich der Unterhalt automatisch, wenn mein Kind älter wird?

Ja, beim Altersstufenwechsel (6. und 12. Geburtstag) erhöht sich der Mindestunterhalt automatisch. Bei einem dynamischen Unterhaltstitel erfolgt die Anpassung automatisch. Bei einem statischen Titel (fester Betrag) muss eine Abänderung beantragt werden.

Wie wirkt sich das Kindergeld auf den Mindestunterhalt aus?

Das Kindergeld mindert nicht den Mindestunterhalt selbst, sondern den zu zahlenden Betrag. Das Kindergeld (259 € in 2026) wird hälftig (129,50 €) vom Mindestunterhalt abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln. Das Kindergeld wird an den betreuenden Elternteil ausgezahlt.

Gilt der Mindestunterhalt auch für volljährige Kinder?

Nein, der Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung gilt nur für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder gelten eigene Bedarfssätze: Studierende mit eigenem Haushalt haben einen Bedarf von 990 € (Düsseldorfer Tabelle 2026). Bei volljährigen Kindern im Haushalt eines Elternteils richtet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle.

Fazit

Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 486 €, 558 € oder 653 € je nach Altersstufe des Kindes. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergeben sich Zahlbeträge von 356,50 €, 428,50 € und 523,50 €. Der Mindestunterhalt bildet die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle und wird für höhere Einkommen prozentual erhöht. Bei mehreren Kindern oder geringem Einkommen kann eine Herabstufung oder ein Mangelfall vorliegen. Ein dynamischer Unterhaltstitel passt sich automatisch an Änderungen des Mindestunterhalts an.

Weiterführende Informationen

Für vertiefende Informationen empfehlen wir Ihnen folgende Artikel:

Nutzen Sie auch unseren Unterhaltsrechner zur Berechnung Ihres individuellen Unterhaltsanspruchs.

Quellen

Die Informationen basieren auf folgenden offiziellen Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz: Mindestunterhaltsverordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1612a (Mindestunterhalt minderjähriger Kinder)
  • Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026
  • Bundesgesetzblatt: Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: September 2026


Rechtlicher Hinweis: Die Informationen in diesem Ratgeber ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Bei komplexen rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.

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