Unterhalt bei Arbeitslosigkeit: Rechte
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Unterhalt bei Arbeitslosigkeit: Rechte, Pflichten und Erwerbsobliegenheit

Unterhalt bei Arbeitslosigkeit ist ein häufiges Problem für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte gleichermaßen. Verliert der Unterhaltspflichtige seinen Job, stellt sich sofort die Frage: Muss er weiterhin den vollen Unterhalt zahlen? Welche Pflichten zur Arbeitssuche bestehen? Und was bedeutet „fiktives Einkommen”? Dieser Ratgeber erklärt alle wichtigen Aspekte. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Was passiert mit dem Unterhalt bei Jobverlust?

Grundsätzlich gilt: Ein Jobverlust befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist und wie sich der Unterhaltspflichtige um eine neue Stelle bemüht.

Erste Schritte bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger arbeitslos werden:

  1. Arbeitslos melden: Sofort bei der Agentur für Arbeit
  2. Arbeitslosengeld beantragen: Sichert Ihr Einkommen
  3. Unterhaltsgläubiger informieren: Schriftlich über die Situation informieren
  4. Belege sammeln: Bewerbungen, Absagen, Arbeitssuchnachweis
  5. Anpassung beantragen: Bei dauerhafter Einkommensreduzierung

Wichtig: Informieren Sie den Unterhaltsberechtigten zeitnah über Ihre Situation. Schweigen wird negativ ausgelegt und kann als mangelnde Kooperationsbereitschaft gewertet werden. Stellen Sie die Zahlungen aber nicht eigenmächtig ein — ein bestehender Titel bleibt vollstreckbar, bis er abgeändert ist.

Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe

SituationAuswirkung auf Unterhalt
Selbstverschuldete ArbeitslosigkeitUnterhalt bleibt unverändert (fiktives Einkommen)
Unverschuldete ArbeitslosigkeitUnterhalt kann angepasst werden
Vorübergehende ArbeitslosigkeitMeist keine Anpassung
Dauerhafte ArbeitslosigkeitNeuberechnung erforderlich

Erwerbsobliegenheit: Die Pflicht zur Arbeit

Die Erwerbsobliegenheit ist das zentrale Thema bei Unterhalt und Arbeitslosigkeit. Sie beschreibt die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, alles Zumutbare zu tun, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Was bedeutet Erwerbsobliegenheit?

Die Erwerbsobliegenheit umfasst:

  • Aktive Arbeitssuche: Fortlaufende Bemühungen um eine neue Stelle
  • Bewerbungspflicht: In der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat
  • Flexible Jobsuche: Auch unterhalb der bisherigen Qualifikation
  • Nebenjob-Pflicht: Bei Teilzeit oder geringem Einkommen
  • Weiterbildungsbereitschaft: Umschulungen, Qualifizierungen
  • Ortsflexibilität: Auch weiter entfernte Stellen in Betracht ziehen

Verschärfte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt

Bei minderjährigen Kindern gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB:

Der Unterhaltspflichtige muss „alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden”.

Das bedeutet:

  • Jede zumutbare Arbeit muss angenommen werden
  • Auch Arbeit unterhalb der Qualifikation
  • Nebenjobs zusätzlich zur Haupttätigkeit
  • Keine Berufung auf Arbeitslosigkeit bei mangelnder Bemühung

Dieselbe gesteigerte Pflicht gilt gegenüber privilegierten volljährigen Kindern, also solchen unter 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.

Dokumentation der Arbeitssuche

Führen Sie einen detaillierten Nachweis Ihrer Bemühungen:

DatumArt der BemühungUnternehmenErgebnis
01.02.2026Online-BewerbungFirma A GmbHAbsage 05.02.
03.02.2026InitiativbewerbungFirma B AGEinladung
05.02.2026StellenanzeigeAgentur für ArbeitBewerbung läuft

Diese Dokumentation ist entscheidend, wenn der Unterhaltsberechtigte ein fiktives Einkommen geltend macht.

Fiktives Einkommen: Was ist das?

Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachkommt, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.

Definition

Fiktives Einkommen ist das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige erzielen könnte, wenn er sich ausreichend um Arbeit bemühen würde. Es wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt, auch wenn der Pflichtige tatsächlich weniger oder gar nichts verdient. Im Ergebnis schuldet er dann Unterhalt aus Geld, das er nicht hat.

Wann wird fiktives Einkommen angerechnet?

SituationFiktives Einkommen?
Kündigung durch Arbeitnehmer ohne wichtigen GrundJa
Kündigung wegen FehlverhaltenJa
Unzureichende BewerbungsbemühungenJa
Grundlose Ablehnung von JobangebotenJa
Betriebsbedingte KündigungNein
Krankheitsbedingte ArbeitsunfähigkeitNein
Insolvenz des ArbeitgebersNein

Höhe des fiktiven Einkommens

Das fiktive Einkommen orientiert sich an:

  • Letztem erzielten Einkommen
  • Berufserfahrung und Qualifikation
  • Regionalen Verdienstmöglichkeiten
  • Branchenüblichen Gehältern
  • Dem gesetzlichen Mindestlohn als Untergrenze

Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Festgelegt ist er in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268). Dieselbe Verordnung sieht bereits die nächste Stufe vor: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro.

Berechnungsbeispiel Mindestlohn:

  • Vollzeit (40 Stunden pro Woche): 13,90 € × 173,33 Stunden = rund 2.409 € brutto
  • Abzüglich Steuern und Sozialabgaben: je nach Steuerklasse rund 1.700 bis 1.800 € netto

Damit liegt schon eine Vollzeitstelle zum Mindestlohn über dem notwendigen Selbstbehalt von 1.450 €. Wer sich nicht nachweisbar bemüht, wird deshalb praktisch immer als leistungsfähig behandelt. Mit der Stufe zum 1. Januar 2027 verschiebt sich diese Untergrenze weiter nach oben.

Beweislast

Die Beweislast liegt beim Unterhaltspflichtigen:

  • Er muss nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht hat
  • In der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat
  • Dokumentation aller Bewerbungen und Absagen
  • Nachweis über Meldung bei der Agentur für Arbeit

Der Selbstbehalt bei Arbeitslosigkeit

Welcher Selbstbehalt gilt, hängt davon ab, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist — und gegenüber wem er Unterhalt schuldet. Die Sätze 2026:

Selbstbehalt gegenübernicht erwerbstätigerwerbstätig
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern1.200 €1.450 €
nicht privilegierten volljährigen Kindernmindestens 1.750 €mindestens 1.750 €
dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten1.475 €1.600 €

Wer arbeitslos ist und kein Erwerbseinkommen erzielt, dem steht gegenüber minderjährigen Kindern also der niedrigere Satz von 1.200 € zu — der höhere Satz von 1.450 € gilt gerade deshalb, weil Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten verursacht. Das wird häufig verwechselt.

In beiden Beträgen sind bis zu 520 € Warmmiete enthalten. Liegt die tatsächliche Warmmiete darüber und ist sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend steigen. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Selbstbehalt.

Arbeitslosengeld und Unterhalt

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist unterhaltsrelevantes Einkommen:

  • Wird bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt
  • Beträgt 60 % (bzw. 67 % mit Kind) des letzten Nettoeinkommens
  • Ist zeitlich befristet (in der Regel 12 Monate)

Berechnung bei ALG I (nicht erwerbstätig, Selbstbehalt 1.200 €):

Einkommen vorherALG I (60 %)SelbstbehaltVerfügbar für Unterhalt
2.500 € netto1.500 €1.200 €300 €
3.000 € netto1.800 €1.200 €600 €
3.500 € netto2.100 €1.200 €900 €

Bürgergeld und Unterhalt

Bei Bezug von Bürgergeld:

  • Die Unterhaltspflicht besteht theoretisch weiter
  • Praktisch liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt
  • Ein fiktives Einkommen kann trotzdem angerechnet werden
  • Die Erwerbsobliegenheit gilt auch bei Bürgergeld

Hinweis: Auch Bürgergeld-Empfänger unterliegen der Erwerbsobliegenheit. Mangelnde Bemühungen können zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens führen.

Unterhaltsanpassung bei Arbeitslosigkeit

Wann ist eine Anpassung möglich?

  • Bei dauerhafter, nicht nur vorübergehender Einkommensreduzierung
  • Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
  • Bei nachweislich ausreichender Bemühung um neue Arbeit
  • Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

Ablauf

Schritt 1: Außergerichtliche Einigung

  1. Unterhaltsberechtigten schriftlich informieren
  2. Neue Unterhaltsberechnung vorlegen
  3. Einvernehmliche Anpassung vereinbaren
  4. Schriftlich dokumentieren

Schritt 2: Gerichtliche Abänderung (falls nötig)

  1. Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen
  2. Nachweis der geänderten Verhältnisse
  3. Gerichtliche Neuberechnung
  4. Neuer Unterhaltstitel

Rückwirkende Abänderung

Eine rückwirkende Abänderung ist nur möglich:

  • Ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags
  • Bei vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Auskunft oder Zustimmung
  • Nicht rückwirkend auf bereits gezahlten Unterhalt

Mangelfall bei Arbeitslosigkeit

Wann liegt ein Mangelfall vor?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den eigenen Selbstbehalt und den Mindestunterhalt aller gleichrangigen Berechtigten zu decken.

Mindestunterhalt 2026

AltersstufeMindestunterhaltZahlbetrag (nach Kindergeldabzug)
0-5 Jahre486 €356,50 €
6-11 Jahre558 €428,50 €
12-17 Jahre653 €523,50 €

Berechnung im Mangelfall

Beispiel:

  • Unterhaltspflichtiger: arbeitslos, ALG I 1.400 €
  • Zwei Kinder: 7 Jahre und 14 Jahre
  • Selbstbehalt (nicht erwerbstätig): 1.200 €

Berechnung:

  1. Verteilungsmasse: 1.400 € − 1.200 € = 200 €
  2. Einsatzbetrag Kind 1 (7 Jahre): 428,50 €
  3. Einsatzbetrag Kind 2 (14 Jahre): 523,50 €
  4. Summe der Einsatzbeträge: 952 €
  5. Zahlung Kind 1: 428,50 € × 200 / 952 = 90,02 €
  6. Zahlung Kind 2: 523,50 € × 200 / 952 = 109,98 €

Verteilt wird also im Verhältnis der Einsatzbeträge, und Einsatzbetrag ist der Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung. Einzelheiten stehen in der Mangelfallberechnung.

Tipps für Unterhaltspflichtige

  1. Sofort melden: Informieren Sie den Unterhaltsberechtigten und die Agentur für Arbeit
  2. Alles dokumentieren: Bewerbungen, Absagen, Behördenkontakte
  3. Aktiv bewerben: In der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat
  4. Flexibel sein: Auch unterhalb der Qualifikation, auch Nebenjobs
  5. Anpassung beantragen: Bei dauerhafter Einkommensreduzierung schriftlich
  6. Wohnkosten prüfen: Übersteigt die Warmmiete 520 €, kann der Selbstbehalt steigen
  7. Nicht eigenmächtig aussetzen: Ein Titel bleibt vollstreckbar, bis er abgeändert ist

Tipps für Unterhaltsberechtigte

  1. Unterhaltsvorschuss beantragen: Bei Zahlungsausfall oder -reduzierung
  2. Belege anfordern: Arbeitslosenmeldung, Bewerbungsnachweise
  3. Erwerbsobliegenheit prüfen: Werden ausreichend Bemühungen unternommen?
  4. Fiktives Einkommen geltend machen: Bei mangelnder Bemühung
  5. Rechtliche Beratung: Bei Streit über die Höhe des Unterhalts

Häufige Fragen

Muss ich bei Arbeitslosigkeit weiterhin Unterhalt zahlen?

Ja, grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann der Unterhalt jedoch angepasst werden, wenn das Einkommen dauerhaft sinkt. Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder mangelnden Bemühungen wird Ihnen ein fiktives Einkommen zugerechnet, und der Unterhalt bleibt unverändert.

Wie viele Bewerbungen muss ich schreiben?

Die Rechtsprechung verlangt in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Diese müssen dokumentiert werden (Datum, Unternehmen, Position, Ergebnis). Bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit für Kindesunterhalt können auch mehr erwartet werden. Qualitativ ernsthafte Bewerbungen sind dabei wichtiger als die reine Anzahl.

Kann mir ein fiktives Einkommen zugerechnet werden?

Ja, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen. Die Höhe orientiert sich an Ihrem letzten Einkommen oder mindestens am Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde. Eine Vollzeitstelle zu diesem Satz liegt 2026 bereits deutlich über dem Selbstbehalt.

Wie lange kann ich mich auf Arbeitslosigkeit berufen?

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit von drei bis sechs Monaten wird meist toleriert, wenn Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Bei längerer Arbeitslosigkeit müssen Sie nachweisen, dass Sie alles Zumutbare tun — auch Arbeit unterhalb Ihrer Qualifikation oder Nebenjobs können erforderlich sein.

Was passiert, wenn mein Einkommen unter den Selbstbehalt fällt?

Liegt Ihr Einkommen unter dem maßgeblichen Selbstbehalt — gegenüber minderjährigen Kindern 1.200 € ohne und 1.450 € mit Erwerbstätigkeit —, müssen Sie keinen Unterhalt zahlen, vorausgesetzt, Sie haben keine zusätzlichen Erwerbsmöglichkeiten. Bei Kindesunterhalt wird jedoch stets geprüft, ob ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist.

Fazit

Arbeitslosigkeit befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob Sie alles Zumutbare tun, um wieder Einkommen zu erzielen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und aktiven Bemühungen kann der Unterhalt angepasst werden. Bei mangelnden Bemühungen droht die Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitssuche sorgfältig und kommunizieren Sie offen mit dem Unterhaltsberechtigten.

Weiterführende Informationen

Nutzen Sie auch den Kindesunterhaltsrechner zur Berechnung Ihres aktuellen Unterhalts.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 1603 (Leistungsfähigkeit), § 1605 (Auskunftspflicht), § 1609 (Rangfolge)
  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 268 — § 1: 13,90 Euro ab 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 1. Januar 2027
  • Bundesgerichtshof: Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit und zum fiktiven Einkommen
  • Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

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