Der Selbstbehalt ist die Grenze, unter die der Unterhalt nicht drücken darf. Er beantwortet die Frage, die auf der zahlenden Seite meist zuerst kommt: Was bleibt mir zum Leben.
Diese Seite führt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026. Sie wird jedes Jahr auf die neue Fassung fortgeschrieben, die Adresse bleibt dabei unverändert.
Was der Selbstbehalt ist und was er nicht ist
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zum Unterhalt nur verpflichtet, wer dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Der Selbstbehalt beziffert diese Grenze. Er steht nicht im Gesetz, sondern in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte — als Richtlinie, von der ein Familiengericht im Einzelfall abweichen kann.
Zwei Verwechslungen sind häufig, und beide führen zu falschen Beträgen.
Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag sind nicht dasselbe. Der Selbstbehalt ist eine harte Untergrenze: Was darunter läge, wird nicht geschuldet. Der Bedarfskontrollbetrag liegt darüber und wirkt anders — er kürzt den Unterhalt nicht, sondern stuft den Unterhaltspflichtigen in eine niedrigere Einkommensgruppe ein. Nur in der ersten Gruppe der Tabelle fallen beide zusammen. Wie die Herabstufung abläuft, steht im Beitrag zum Bedarfskontrollbetrag.
Notwendiger und angemessener Eigenbedarf sind nicht dasselbe. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigere notwendige Eigenbedarf, weil § 1603 Abs. 2 BGB hier eine gesteigerte Unterhaltspflicht anordnet: Wer minderjährigen Kindern gegenübersteht, muss alle verfügbaren Mittel einsetzen. Gegenüber allen anderen Berechtigten gilt der höhere angemessene Eigenbedarf.
Die Sätze 2026 gegenüber Kindern
| Unterhaltspflicht gegenüber | nicht erwerbstätig | erwerbstätig |
|---|---|---|
| minderjährigen unverheirateten Kindern | 1.200 | 1.450 |
| privilegierten volljährigen Kindern | 1.200 | 1.450 |
| nicht privilegierten volljährigen Kindern | mindestens 1.750 | mindestens 1.750 |
Beträge in Euro, monatlich. Der erwerbstätige Unterhaltspflichtige behält mehr, weil ihm die Kosten der Erwerbstätigkeit entstehen.
Privilegiert ist ein volljähriges Kind, das unverheiratet ist, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet. Es steht minderjährigen Kindern im Rang gleich, und deshalb gilt derselbe niedrige Selbstbehalt. Fällt eine dieser vier Voraussetzungen weg — etwa mit dem Beginn einer Berufsausbildung oder dem Auszug —, springt der Selbstbehalt auf 1.750 Euro. Näheres im Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Die Sätze 2026 gegenüber Ehegatten
| Eigenbedarf gegenüber | nicht erwerbstätig | erwerbstätig |
|---|---|---|
| dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten | 1.475 | 1.600 |
| dem Vater oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) | 1.475 | 1.600 |
Die Tabelle nennt daneben das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich seines trennungsbedingten Mehrbedarfs: 1.450 Euro, wenn er erwerbstätig ist, sonst 1.200 Euro. Das ist der Betrag, der auf der empfangenden Seite gedeckt sein muss. Zum Anspruch selbst siehe den Beitrag zum Trennungsunterhalt.
Die Sätze 2026 gegenüber Eltern und Enkeln
Hier hat die Fassung 2026 erstmals Zahlen genannt. Bis 2025 verwies die Tabelle an dieser Stelle nur auf das Angehörigenentlastungsgesetz.
| Angemessener Selbstbehalt gegenüber | Betrag |
|---|---|
| den eigenen Eltern | mindestens 2.650, zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens |
| Enkeln | mindestens 2.650, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens |
In beiden Beträgen ist eine Warmmiete bis 1.000 Euro enthalten. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammen, stehen diesem mindestens 2.120 Euro zu, darin bis zu 800 Euro Warmmiete.
Beim Elternunterhalt kommt eine Hürde davor, die in der Praxis fast immer greift: Nach § 94 Abs. 1a SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Anspruch nur auf sich überleiten, wenn das Jahresbruttoeinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt. Darunter wird gar nicht erst gerechnet.
Wenn der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammenlebt
Lebt der Unterhaltspflichtige in einem gemeinsamen Haushalt, sind die gemeinsamen Fixkosten geteilt. Die Tabelle setzt für den mitlebenden Ehegatten deshalb eigene, niedrigere Werte an.
| Eigenbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber | Betrag |
|---|---|
| einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten, erwerbstätig | 1.280 |
| einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten, nicht erwerbstätig | 1.180 |
| nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.400 |
| Eltern des Unterhaltspflichtigen und Enkeln | 2.120 |
Diese Werte werden häufig als „Familienselbstbehalt“ bezeichnet und dabei mit dem eigenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen verwechselt. Sie betreffen den Ehegatten, nicht den Pflichtigen selbst.
Die Wohnkostenregel
In jedem Selbstbehalt steckt ein Anteil für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung. Übersteigt die tatsächliche Warmmiete diesen Anteil und ist sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.
| Selbstbehalt | enthaltene Warmmiete |
|---|---|
| notwendiger Eigenbedarf (1.200 / 1.450) | bis 520 |
| angemessener Eigenbedarf (1.750) | bis 650 |
| gegenüber Ehegatten (1.475 / 1.600) | bis 580 |
| gegenüber Eltern und Enkeln (2.650) | bis 1.000 |
| Ehegatte im gemeinsamen Haushalt (2.120) | bis 800 |
Das ist der praktisch wichtigste Hebel dieser Seite. In Ballungsräumen liegt eine durchschnittliche Warmmiete für eine Einzimmerwohnung über 520 Euro, und der Punkt wird vor dem Jugendamt und im Verfahren regelmäßig nicht vorgetragen. Wer ihn geltend macht, braucht den Mietvertrag und die letzte Nebenkostenabrechnung.
„Nicht unangemessen“ heißt: Die Wohnung muss zur Lebenssituation passen. Eine Vierzimmerwohnung für eine allein lebende Person trägt die Erhöhung nicht, eine Zweizimmerwohnung mit Kinderzimmer für die Umgangswochenenden in aller Regel schon.
Drei Rechenbeispiele
Alle Beispiele rechnen mit den Zahlbeträgen der Tabelle 2026, also nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro. Der Selbstbehalt wird immer vom Zahlbetrag her geprüft, nicht vom Tabellenbedarf.
Die Leistungsfähigkeit reicht knapp
Ein erwerbstätiger Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.900 Euro. Das Kind ist 8 Jahre alt.
- Einkommensgruppe 1, Altersstufe 2: Bedarf 558 Euro, Zahlbetrag 428,50 Euro.
- Notwendiger Eigenbedarf: 1.450 Euro.
- Verfügbar: 1.900 − 1.450 = 450 Euro.
- 450 Euro decken die 428,50 Euro. Der Vater schuldet den vollen Zahlbetrag von 428,50 Euro, es bleiben 21,50 Euro Luft.
Zwei Kinder, Mangelfall
Derselbe Vater verdient 1.800 Euro und hat zwei Kinder, 5 und 9 Jahre alt.
- Zahlbeträge der ersten Gruppe: 356,50 Euro und 428,50 Euro, zusammen 785 Euro.
- Verteilungsmasse: 1.800 − 1.450 = 350 Euro.
- 350 Euro reichen für 785 Euro nicht. Es liegt ein Mangelfall vor.
- Verteilt wird im Verhältnis der Einsatzbeträge, nicht zu gleichen Teilen: 356,50 × 350 / 785 = 158,95 Euro für das jüngere, 428,50 × 350 / 785 = 191,05 Euro für das ältere Kind.
Der Selbstbehalt bleibt dabei unangetastet — er ist der Grund, warum überhaupt gekürzt wird. Das Verfahren erklärt der Beitrag zur Mangelfallberechnung.
Hohe Wohnkosten heben den Selbstbehalt
Derselbe Fall, aber die Warmmiete des Vaters beträgt 700 Euro statt der im Selbstbehalt enthaltenen 520 Euro.
- Erhöhter Selbstbehalt: 1.450 + (700 − 520) = 1.630 Euro.
- Verteilungsmasse: 1.800 − 1.630 = 170 Euro.
- Verteilt: 356,50 × 170 / 785 = 77,20 Euro und 428,50 × 170 / 785 = 92,80 Euro.
Der Unterhalt sinkt um 180 Euro monatlich, also genau um den Betrag, den die Miete über dem Wohnkostenanteil liegt. Ohne Vortrag und Beleg passiert das nicht von allein.
Wann der Selbstbehalt nicht schützt
Der Selbstbehalt bemisst sich am Einkommen, das erzielt werden kann, nicht nur am tatsächlich erzielten.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern verlangt § 1603 Abs. 2 BGB, alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Dazu gehört, eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen und sich nachweisbar zu bewerben.
Fiktives Einkommen. Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt, eine Stelle ohne triftigen Grund aufgibt oder sich nicht ernsthaft bewirbt, wird so behandelt, als erziele er das erzielbare Einkommen. Der Selbstbehalt wird dann von diesem fiktiven Betrag abgezogen — im Ergebnis schuldet er Unterhalt aus Geld, das er nicht hat. Was dabei verlangt wird, steht im Beitrag zum Unterhalt bei Arbeitslosigkeit.
Verschleiertes Einkommen. Sachbezüge, mietfreies Wohnen im eigenen Haus und Leistungen Dritter zählen mit. Zu den Nachweispflichten siehe die Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht.
Was das anrechenbare Einkommen mindert
Bevor der Selbstbehalt abgezogen wird, steht die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens. Abziehbar sind unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, eine angemessene zusätzliche Altersvorsorge und Kreditraten für Schulden, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht eingegangen wurden und deren Bedienung zumutbar ist. Welche Positionen anerkannt werden und welche nicht, entscheidet über die Einkommensgruppe und damit über alles Weitere: Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen.
Seit wann diese Sätze gelten
Die Selbstbehalte gegenüber Kindern und Ehegatten sind zuletzt zum 1. Januar 2024 angehoben worden. Seitdem stehen sie unverändert.
| Selbstbehalt | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|---|
| notwendiger Eigenbedarf, nicht erwerbstätig | 1.120 | 1.200 | 1.200 | 1.200 |
| notwendiger Eigenbedarf, erwerbstätig | 1.370 | 1.450 | 1.450 | 1.450 |
| angemessener Eigenbedarf | 1.650 | 1.750 | 1.750 | 1.750 |
| gegenüber Ehegatten, erwerbstätig | 1.510 | 1.600 | 1.600 | 1.600 |
| gegenüber Ehegatten, nicht erwerbstätig | 1.385 | 1.475 | 1.475 | 1.475 |
Drei Jahre ohne Anhebung bedeuten bei gestiegenen Lebenshaltungskosten real weniger. Genau deshalb ist die Wohnkostenregel derzeit der Punkt, an dem sich eine Prüfung lohnt — sie wirkt individuell und ohne Wartezeit auf die nächste Fassung der Tabelle.
Quellen
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, Anmerkungen A.VII, B.II bis B.IV und D
- Frühere Fassungen der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2023, 2024 und 2025, für die Entwicklungstabelle
- § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit und gesteigerte Unterhaltspflicht), § 1609 BGB (Rangfolge), § 1610 BGB (Maß des Unterhalts), § 1615l BGB, § 94 Abs. 1a SGB XII
Die vollständigen Tabellenwerte stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026, die Beträge nach Kindergeldabzug in der Zahlbetragstabelle.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft; im Streitfall entscheidet das Familiengericht.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
