Jahresrückblick. Dieser Beitrag hält fest, was sich mit der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026 geändert hat. Er wird nicht fortgeschrieben. Die vollständigen Werte — alle fünfzehn Einkommensgruppen, vier Altersstufen, Bedarfskontrollbeträge und Selbstbehalte — stehen auf der Hauptseite zur Düsseldorfer Tabelle. Sie wird jedes Jahr fortgeschrieben und ist die Seite, die Sie für eine laufende Berechnung brauchen.
Zum 1. Januar 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Fassung in Kraft gesetzt. Die Anpassung fällt deutlich kleiner aus als in den beiden Jahren zuvor.
Der Mindestunterhalt steigt um 4 Euro
Die erste Einkommensgruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Er ergibt sich aus der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024, die die Werte für 2025 und 2026 im Voraus festgelegt hatte.
| Altersstufe | 2025 | 2026 | Änderung |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 482 | 486 | + 4 |
| 6–11 Jahre | 554 | 558 | + 4 |
| 12–17 Jahre | 649 | 653 | + 4 |
| ab 18 Jahre, im Haushalt eines Elternteils | 693 | 698 | + 5 |
Zum Vergleich: 2024 war der Mindestunterhalt um rund 9,8 Prozent gestiegen, 2025 um 0,4 Prozent. Die Erhöhung 2026 liegt in derselben Größenordnung wie im Vorjahr.
In den höheren Einkommensgruppen wächst der Bedarf mit dem Prozentsatz der jeweiligen Gruppe, in der fünfzehnten Gruppe also mit dem Faktor 2,0. Dort steigt der Bedarf für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren von 1.298 auf 1.306 Euro.
Das Kindergeld steigt auf 259 Euro
Das Kindergeld ist von 255 auf 259 Euro je Kind gestiegen. Auf den Unterhalt wirkt sich das gegenläufig aus, weil es nach § 1612b BGB vom Bedarf abgezogen wird.
| Altersstufe, erste Gruppe | Zahlbetrag 2025 | Zahlbetrag 2026 | Änderung |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 354,50 | 356,50 | + 2,00 |
| 6–11 Jahre | 426,50 | 428,50 | + 2,00 |
| 12–17 Jahre | 521,50 | 523,50 | + 2,00 |
| ab 18 Jahre | 438,00 | 439,00 | + 1,00 |
Bei minderjährigen Kindern wird nur das halbe Kindergeld angerechnet, also 129,50 statt bisher 127,50 Euro. Vom Plus von 4 Euro beim Bedarf bleiben deshalb 2 Euro übrig. Bei volljährigen Kindern geht das volle Kindergeld ab, dort bleibt 1 Euro. Die Zahlbeträge aller Einkommensgruppen stehen in einem eigenen Beitrag.
Der Unterhaltsvorschuss folgt derselben Rechnung: Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. 2026 sind das 227 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro von 12 bis 17 Jahren.
Unverändert: Selbstbehalte, Einkommensgruppen, Studierendenbedarf
Drei Größen sind gleich geblieben, und das ist die für Unterhaltspflichtige spürbarste Nachricht des Jahres.
- Die Selbstbehalte. Der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern liegt weiterhin bei 1.200 Euro für den nicht erwerbstätigen und 1.450 Euro für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Der angemessene Eigenbedarf beträgt weiterhin mindestens 1.750 Euro, der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.600 beziehungsweise 1.475 Euro. Sie stehen seit dem 1. Januar 2024 unverändert.
- Die Einkommensgruppen. Die Staffel läuft weiterhin in fünfzehn Gruppen von „bis 2.100 Euro“ bis „9.701 bis 11.200 Euro“. Auch die Bedarfskontrollbeträge sind unverändert.
- Der Bedarf eines auswärts wohnenden Studierenden. Er liegt weiterhin bei 990 Euro monatlich, davon bis zu 440 Euro Warmmiete.
Weil die Lebenshaltungskosten seit 2024 weiter gestiegen sind, bedeutet ein nominal gleicher Selbstbehalt real weniger. Praktisch wichtiger als die Nominalhöhe ist deshalb die Wohnkostenregel: Übersteigt die Warmmiete des Unterhaltspflichtigen 520 Euro (notwendiger Eigenbedarf) beziehungsweise 650 Euro (angemessener Eigenbedarf) und ist sie nicht unangemessen, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden. Dieser Punkt wird in der Praxis oft nicht vorgetragen.
Neu: bezifferte Selbstbehalte gegenüber Eltern und Enkeln
Erstmals nennt die Tabelle einen Betrag für den angemessenen Selbstbehalt gegenüber den eigenen Eltern und gegenüber Enkeln: mindestens 2.650 Euro einschließlich 1.000 Euro Warmmiete, zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens gegenüber den Eltern und zuzüglich der Hälfte gegenüber Enkeln. Bis 2025 verwies die Tabelle an dieser Stelle nur auf das Angehörigenentlastungsgesetz, ohne eine Zahl zu nennen.
Für den Kindesunterhalt zwischen Eltern und Kind ändert das nichts. Betroffen sind Fälle, in denen ein Sozialhilfeträger Elternunterhalt geltend macht oder Großeltern einspringen müssen, weil beide Eltern ausfallen.
Was zu tun war
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel, der auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts lautet, gilt der neue Betrag seit dem 1. Januar 2026 von allein. Der Dauerauftrag passt sich aber nicht selbst an; wer ihn nicht angehoben hat, hat seither jeden Monat 2 Euro zu wenig überwiesen.
Ein statischer Titel über einen festen Betrag bleibt stehen. Bei einer Erhöhung von 2 Euro monatlich lohnt ein Abänderungsverfahren allein deswegen nicht. Sinnvoll ist es, die Anpassung mit einem anderen Anlass zu verbinden — einem Altersstufenwechsel oder einer wesentlichen Einkommensänderung.
Weiterlesen
- Düsseldorfer Tabelle: alle Werte — die Hauptseite mit der jeweils geltenden Fassung
- Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle
- Kindergeld 2026: Beträge und Anrechnung
- Die Änderungen zum Jahr 2025
Quelle für alle Beträge: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 und Stand 1. Januar 2025, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
