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Die Düsseldorfer Tabelle weist einen Bedarf aus, überwiesen wird aber ein anderer Betrag. Dazwischen liegt die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB. Was am Ende auf dem Konto des betreuenden Elternteils ankommt, heißt Zahlbetrag, und genau dieser Betrag gehört in einen Unterhaltstitel und in den Dauerauftrag.

Diese Seite führt die Zahlbeträge der Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Die Bedarfssätze, aus denen sie sich ableiten, samt Einkommensgruppen, Prozentsätzen und Bedarfskontrollbeträgen stehen auf der Hauptseite zur Düsseldorfer Tabelle 2026.

Wie der Zahlbetrag entsteht

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro je Kind. Es wird nicht dem Kind gezahlt, sondern dem Elternteil, in dessen Haushalt es lebt. Damit es beiden Eltern zugutekommt, rechnet § 1612b BGB es auf den Unterhaltsbedarf an:

  • Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, also mit 129,50 Euro. Der betreuende Elternteil erbringt seinen Anteil durch die Betreuung; die andere Hälfte des Kindergeldes bleibt bei ihm.
  • Bei volljährigen Kindern in voller Höhe, also mit 259 Euro. Ab dem 18. Geburtstag schulden beide Eltern Barunterhalt, das Kindergeld steht rechnerisch dem Kind zu.

Der Rechenweg ist immer derselbe:

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln.
  2. Einkommensgruppe und Altersstufe bestimmen, Bedarf ablesen.
  3. Kindergeldanteil abziehen.

Schritt 1 entscheidet über alles Weitere. Welche Positionen abgezogen werden dürfen, steht im Beitrag zum bereinigten Nettoeinkommen.

Die Zahlbeträge 2026

Alle Beträge in Euro, monatlich, nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils. Die Tabelle entspricht dem Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

GruppeBereinigtes Nettoeinkommen0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahre
1bis 2.100356,50428,50523,50439,00
22.101 – 2.500381,50456,50556,50474,00
32.501 – 2.900405,50484,50589,50509,00
42.901 – 3.300429,50512,50621,50544,00
53.301 – 3.700454,50540,50654,50579,00
63.701 – 4.100493,50585,50706,50635,00
74.101 – 4.500531,50629,50759,50691,00
84.501 – 4.900570,50674,50811,50747,00
94.901 – 5.300609,50719,50863,50802,00
105.301 – 5.700648,50763,50915,50858,00
115.701 – 6.400687,50808,50968,50914,00
126.401 – 7.200726,50853,501.020,50970,00
137.201 – 8.200765,50897,501.072,501.026,00
148.201 – 9.700804,50942,501.124,501.082,00
159.701 – 11.200842,50986,501.176,501.137,00

Die Werte der ersten Zeile sind die Zahlbeträge zum gesetzlichen Mindestunterhalt 2026. Darunter geht es nicht, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.

Die vierte Spalte gilt für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils wohnen. Wohnt ein studierendes Kind auswärts, wird nicht aus der Tabelle abgelesen: Dort setzt Anmerkung A.IV einen Pauschalbedarf von 990 Euro an, von dem ebenfalls das volle Kindergeld abgeht.

Was sich gegenüber 2025 geändert hat

Zwei Größen sind gestiegen, und sie wirken gegeneinander. Der Bedarf hat in jeder Altersstufe um 4 Euro zugelegt, das Kindergeld von 255 auf 259 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird davon nur die Hälfte angerechnet, bei volljährigen der volle Betrag.

Altersstufe, erste GruppeZahlbetrag 2025Zahlbetrag 2026Änderung
0–5 Jahre354,50356,50+ 2,00
6–11 Jahre426,50428,50+ 2,00
12–17 Jahre521,50523,50+ 2,00
ab 18 Jahre438,00439,00+ 1,00

Bei minderjährigen Kindern steigt der Zahlbetrag also um 2 Euro, bei volljährigen um 1 Euro. In den höheren Einkommensgruppen fällt die Erhöhung größer aus, weil der Bedarf dort mit dem Prozentsatz der Gruppe steigt, der Kindergeldabzug aber konstant bleibt. In Gruppe 10 etwa wächst der Zahlbetrag für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren von 911,50 auf 915,50 Euro.

Drei Rechenbeispiele

Ein minderjähriges Kind

Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.700 Euro, das Kind ist 7 Jahre alt.

  1. 2.700 Euro fallen in Gruppe 3 (2.501 bis 2.900 Euro).
  2. Altersstufe 2, Bedarf 614 Euro.
  3. 614 − 129,50 = 484,50 Euro monatlich.

Zwei Kinder, mit Herabstufung

Die Mutter hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro, die Kinder sind 4 und 14 Jahre alt. Hier zeigt sich, warum der Blick allein in die Zahlbetragstabelle in die Irre führen kann.

  1. 3.200 Euro fallen zunächst in Gruppe 4 (2.901 bis 3.300 Euro). Bedarf: 559 und 751 Euro, zusammen 1.310 Euro.
  2. Kontrollrechnung: 3.200 − 1.310 = 1.890 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 4 liegt bei 1.950 Euro und wird unterschritten.
  3. Eine Gruppe tiefer: Gruppe 3, Bedarf 535 und 719 Euro, zusammen 1.254 Euro. 3.200 − 1.254 = 1.946 Euro gegen 1.850 Euro. Gehalten.
  4. Zahlbeträge aus Gruppe 3: 405,50 und 589,50 Euro, zusammen 995 Euro monatlich.

Ohne die Kontrollrechnung wären es 1.051 Euro gewesen. Wie die Herabstufung im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zum Bedarfskontrollbetrag.

Ein volljähriges Kind im Haushalt der Mutter

Das Kind ist 18 Jahre alt, besucht die gymnasiale Oberstufe und lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.600 Euro, die Mutter 2.000 Euro. Eigene Einkünfte hat das Kind nicht.

Ab dem 18. Geburtstag schulden beide Eltern Barunterhalt. Der Bedarf richtet sich deshalb nach ihrem zusammengerechneten Einkommen.

  1. 3.600 + 2.000 = 5.600 Euro, das ist Gruppe 10 (5.301 bis 5.700 Euro).
  2. Vierte Altersstufe: Bedarf 1.117 Euro, abzüglich des vollen Kindergeldes von 259 Euro sind das 858 Euro.
  3. Weil das Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulausbildung ist und im Haushalt eines Elternteils lebt, gilt der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro. Einsetzbar sind damit 2.150 Euro beim Vater und 550 Euro bei der Mutter, zusammen 2.700 Euro.
  4. Haftungsquoten: Vater 2.150 / 2.700 = 79,63 Prozent, Mutter 550 / 2.700 = 20,37 Prozent.
  5. Der Vater zahlt 683,22 Euro, die Mutter 174,78 Euro.

Der Unterhalt wird an das Kind selbst gezahlt, nicht mehr an den betreuenden Elternteil. Weitere Einzelheiten stehen im Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder.

Wann der Zahlbetrag sich ändert

Vier Anlässe führen zu einem neuen Betrag, und nur beim ersten passiert das von allein.

Der Wechsel der Altersstufe. Nach § 1612a Abs. 3 BGB ist der höhere Unterhalt ab dem Beginn des Monats zu leisten, in dem das Kind das sechste, zwölfte oder achtzehnte Lebensjahr vollendet. Nicht erst ab dem Geburtstag, sondern ab dem Ersten dieses Monats.

Die neue Tabelle zum 1. Januar. Ein dynamischer Titel, der auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts lautet, passt sich automatisch an. Ein statischer Titel über einen festen Betrag tut das nicht. Welche Form vorliegt, steht im Unterhaltstitel selbst.

Eine Änderung des Kindergeldes. Sie schlägt unmittelbar auf den Zahlbetrag durch, ohne dass es einer neuen Titulierung bedarf. Einzelheiten im Beitrag zum Kindergeld 2026.

Eine wesentliche Einkommensänderung. Als Richtwert gilt eine Abweichung von etwa zehn Prozent. Fällt das Einkommen etwa durch Arbeitslosigkeit, ändert sich der Zahlbetrag nicht von selbst; er muss neu festgesetzt werden. Was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zum Unterhalt bei Arbeitslosigkeit.

In allen vier Fällen gilt dasselbe für den Dauerauftrag: Er passt sich nie von selbst an. Ein zu niedrig stehender Dauerauftrag erzeugt Rückstände, die später auf einmal fällig werden.

Der Zahlbetrag im Mangelfall

Reicht das Einkommen nicht für alle gleichrangigen Berechtigten, wird die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Masse im Verhältnis der Einsatzbeträge verteilt. Der Einsatzbetrag ist dabei ausdrücklich der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbedarf — also der Betrag nach Anrechnung des Kindergeldes.

Ein Beispiel aus der Tabelle selbst: Bei 1.750 Euro bereinigtem Nettoeinkommen und drei Kindern von 18, 7 und 5 Jahren stehen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 1.450 Euro noch 300 Euro zur Verfügung. Die Einsatzbeträge lauten 439,00, 428,50 und 356,50 Euro, zusammen 1.224 Euro. Verteilt ergibt das 107,60, 105,02 und 87,38 Euro. Der volle Unterhalt kommt in einer solchen Lage nicht zustande; die Mangelfallberechnung erklärt das Verfahren im Einzelnen.

Bleibt die Zahlung ganz aus, ist für minderjährige Kinder der Unterhaltsvorschuss die Ausfallsicherung. Er tritt an die Stelle des Unterhalts und wird beim Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.

Was der Zahlbetrag nicht enthält

Mehrbedarf und Sonderbedarf stecken nicht in den Tabellenwerten. Kindergartenbeiträge, Nachhilfe, eine kieferorthopädische Behandlung oder die Kranken- und Pflegeversicherung eines auswärts wohnenden Studierenden kommen hinzu und werden zwischen beiden Eltern nach ihren Haftungsquoten geteilt.

Beim Wechselmodell wird der Zahlbetrag nicht einfach abgelesen. Dort werden die Bedarfsanteile beider Eltern ermittelt und verrechnet; das Kindergeld wird hälftig berücksichtigt.

Quellen

  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ und Anmerkungen A und C
  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2025, für die Vorjahreswerte
  • § 1612a BGB (Mindestunterhalt und Altersstufen), § 1612b BGB (Kindergeldanrechnung), § 1609 BGB (Rangfolge)

Für eine Überschlagsrechnung mit Ihren eigenen Zahlen können Sie den Kindesunterhaltsrechner nutzen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft; im Streitfall entscheidet das Familiengericht.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

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