Unterhalt volljährige Kinder: Anspruch & Höhe
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Unterhalt für volljährige Kinder – Anspruch, Höhe und Besonderheiten

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die rechtliche Situation beim Kindesunterhalt grundlegend. Während minderjährige Kinder fast immer uneingeschränkten Unterhaltsanspruch haben, gelten für volljährige Kinder andere Regeln. Dieser Ratgeber erläutert, unter welchen Bedingungen volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt haben, wie sich die Höhe berechnet und welche Besonderheiten zu beachten sind. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Grundlagen des Unterhalts für volljährige Kinder

Mit Erreichen der Volljährigkeit verändern sich die Unterhaltsansprüche in mehrfacher Hinsicht:

  1. Beide Elternteile werden barunterhaltspflichtig Anders als bei minderjährigen Kindern, bei denen ein Elternteil durch Betreuung und Pflege seiner Unterhaltspflicht nachkommen kann, müssen bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile Barunterhalt leisten. Der Bedarf richtet sich deshalb nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern.

  2. Erhöhter Selbstbehalt der Eltern Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt der angemessene Eigenbedarf von mindestens 1.750 Euro statt des notwendigen Eigenbedarfs von 1.450 Euro (erwerbstätig) beziehungsweise 1.200 Euro (nicht erwerbstätig).

  3. Volle Anrechnung des Kindergeldes Das Kindergeld von 259 Euro wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, bei minderjährigen nur zur Hälfte.

  4. Eigenes Einkommen wird angerechnet Einkünfte des volljährigen Kindes mindern den Unterhaltsanspruch in stärkerem Maße.

  5. Ausbildungsbezogener Unterhalt Der Unterhalt ist grundsätzlich an eine angemessene Ausbildung geknüpft.

Wann besteht Anspruch auf Volljährigenunterhalt?

Nicht jedes volljährige Kind hat automatisch Anspruch auf Unterhalt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bedürftigkeit: Das Kind ist wirtschaftlich nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.
  • Ausbildungssituation: Das Kind befindet sich in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium.
  • Zeitliche Angemessenheit: Die Ausbildung wird zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen absolviert.

Privilegierte und nicht-privilegierte volljährige Kinder

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen volljähriger Kinder:

Privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Als „privilegiert” gelten volljährige Kinder, die:

  • noch nicht 21 Jahre alt sind,
  • im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und
  • sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.

Für diese Gruppe gelten ähnliche Bedingungen wie für minderjährige Kinder:

  • Sie stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auf gleicher Stufe wie minderjährige Kinder.
  • Es gilt der niedrigere notwendige Eigenbedarf der Eltern: 1.450 Euro für den erwerbstätigen, 1.200 Euro für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Fällt eine der drei Voraussetzungen weg — etwa mit dem Beginn einer Berufsausbildung oder dem Auszug —, endet die Privilegierung.

Nicht-privilegierte volljährige Kinder

Alle anderen volljährigen Kinder gelten als „nicht-privilegiert”. Hierzu zählen:

  • Kinder über 21 Jahre
  • Volljährige Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen
  • Volljährige Kinder, die keine allgemeine Schulausbildung mehr absolvieren

Für diese Gruppe gelten strengere Regeln:

  • Sie rangieren in der Unterhaltsrangfolge nach minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern.
  • Beide Elternteile müssen Barunterhalt leisten, unabhängig davon, ob das Kind bei einem Elternteil wohnt.
  • Der angemessene Eigenbedarf der Eltern von mindestens 1.750 Euro kommt zur Anwendung.

Höhe des Unterhalts für volljährige Kinder

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei sind zwei grundverschiedene Fälle zu unterscheiden.

Das Kind wohnt im Haushalt eines Elternteils

Hier gilt unmittelbar die vierte Altersstufe der Tabelle. Ein pauschaler Abschlag für den häuslichen Wohnvorteil ist darin bereits berücksichtigt und wird nicht zusätzlich vorgenommen. Die Bedarfssätze 2026 in den ersten Einkommensgruppen:

Bereinigtes Nettoeinkommen beider Eltern zusammenBedarf ab 18 Jahre
bis 2.100698
2.101 – 2.500733
2.501 – 2.900768
2.901 – 3.300803
3.301 – 3.700838
3.701 – 4.100894
4.101 – 4.500950
4.501 – 4.9001.006
4.901 – 5.3001.061
5.301 – 5.7001.117

Die vollständige Tabelle steht auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026.

Das Kind wohnt auswärts

Wohnt das Kind für Studium oder Ausbildung nicht mehr bei einem Elternteil, wird nicht aus der Tabelle abgelesen. Anmerkung A.IV setzt einen Pauschalbedarf von 990 Euro monatlich an, darin bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung.

Nicht enthalten und deshalb zusätzlich zu tragen sind:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Studiengebühren

Nach oben kann von den 990 Euro abgewichen werden, wenn der Bedarf tatsächlich höher liegt oder die Lebensstellung der Eltern es rechtfertigt.

Aufteilung zwischen den Eltern

Der nach Abzug von Kindergeld und eigenen Einkünften verbleibende Bedarf wird zwischen beiden Eltern im Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die ihnen jeweils über ihrem Selbstbehalt bleiben.

Beispielrechnung: Student mit eigener Wohnung

Ausgangssituation:

  • 19-jähriger Sohn im ersten Semester Informatik, eigene Wohnung
  • Vater: bereinigtes Nettoeinkommen 3.200 Euro
  • Mutter: bereinigtes Nettoeinkommen 2.400 Euro
  • Eigene Einkünfte des Sohnes: keine

Berechnung:

  1. Bedarf nach Anmerkung A.IV: 990 Euro
  2. Abzüglich des vollen Kindergeldes: 990 − 259 = 731 Euro
  3. Einsetzbares Einkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von je 1.750 Euro: Vater 1.450 Euro, Mutter 650 Euro, zusammen 2.100 Euro
  4. Haftungsquoten: Vater 1.450 / 2.100 = 69,05 Prozent, Mutter 650 / 2.100 = 30,95 Prozent
  5. Der Vater zahlt 504,74 Euro, die Mutter 226,26 Euro

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen hinzu und werden nach denselben Quoten geteilt.

Anrechnung von eigenem Einkommen

Bei volljährigen Kindern wird eigenes Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Folgende Regeln sind zu beachten:

Arten von anzurechnendem Einkommen

  • Ausbildungsvergütung: Wird nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von in der Regel 100 Euro monatlich voll angerechnet
  • BAföG: Wird vollständig angerechnet. Wird ein bestehender Anspruch nicht geltend gemacht, kann fiktives BAföG angesetzt werden
  • Nebenjobs neben einer Vollzeitausbildung: Diese Tätigkeit ist überobligatorisch. Solche Einkünfte bleiben ganz oder teilweise anrechnungsfrei, weil das Kind sie nicht schuldet
  • Kapitalerträge und Vermögen: Sind grundsätzlich anzurechnen, wobei ein angemessener Notgroschen verbleiben muss

Berechnungsbeispiel mit Ausbildungsvergütung

Ausgangssituation:

  • 20-jährige Tochter in Berufsausbildung, wohnt bei der Mutter (nicht privilegiert, weil keine allgemeine Schulausbildung)
  • Ausbildungsvergütung: 850 Euro
  • Vater: bereinigtes Nettoeinkommen 3.000 Euro, Mutter: 2.000 Euro

Berechnung:

  1. Zusammengerechnetes Elterneinkommen: 5.000 Euro, das ist Gruppe 9 (4.901 bis 5.300 Euro)
  2. Bedarf der vierten Altersstufe: 1.061 Euro
  3. Anrechenbare Ausbildungsvergütung: 850 − 100 = 750 Euro
  4. Abzüglich des vollen Kindergeldes: 1.061 − 750 − 259 = 52 Euro
  5. Einsetzbares Einkommen über dem Selbstbehalt von je 1.750 Euro: Vater 1.250 Euro, Mutter 250 Euro, zusammen 1.500 Euro
  6. Der Vater zahlt 43,33 Euro, die Mutter 8,67 Euro

Das Beispiel zeigt, wie schnell der Anspruch bei einer auskömmlichen Ausbildungsvergütung nahezu aufgezehrt ist.

Wann endet der Unterhaltsanspruch?

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ist nicht unbegrenzt. Er endet, wenn:

  1. Eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen wurde und das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
  2. Die Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt wird (erhebliche Verzögerungen, wiederholtes Nichtbestehen von Prüfungen ohne triftigen Grund).
  3. Die Ausbildung abgebrochen wird, ohne eine neue zu beginnen.
  4. Eine eigene Familie gegründet wird (Heirat, eigene Kinder).

Eine feste Altersgrenze gibt es dagegen nicht. Mit dem 25. Geburtstag endet das Kindergeld, nicht der Unterhaltsanspruch — solange die erste berufsqualifizierende Ausbildung noch läuft und zielstrebig betrieben wird, besteht er fort.

Besondere Fallkonstellationen:

  • Bei Zeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn: Überbrückungszeiten bis zu vier Monaten sind in der Regel unschädlich
  • Bei Wartesemestern: Wenn die Verzögerung nicht selbst verschuldet ist, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen
  • Bei freiwilligem sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst: Der Unterhaltsanspruch kann bestehen bleiben, wenn dies zur beruflichen Orientierung dient

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Für volljährige Kinder gelten bei der Durchsetzung besondere Regeln:

Selbständige Geltendmachung

Anders als bei minderjährigen Kindern muss ein volljähriges Kind seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen. Das bedeutet:

  • Direkter Anspruch gegen beide Elternteile: Das Kind muss den Unterhalt von beiden Elternteilen selbst einfordern.
  • Auskunftspflicht: Das Kind kann von beiden Elternteilen Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zur Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht.
  • Eigene Auskunftspflicht: Das Kind muss seinerseits vollständig über sein eigenes Einkommen und über den Ausbildungsverlauf informieren.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

  • Keine Beistandschaft durch das Jugendamt: Volljährige erhalten keine kostenlose Unterstützung durch das Jugendamt.
  • Kein Unterhaltsvorschuss: Die staatliche Unterhaltsvorschussleistung endet mit dem 18. Geburtstag.
  • Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen können volljährige Kinder Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Weg zum Titel ist im Beitrag zum Unterhaltstitel beschrieben.

Steuerliche Aspekte

  1. Kindergeld: Wird bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, solange sich das Kind in Ausbildung befindet.
  2. Kinderfreibetrag: Kann von den Eltern bis zum 25. Lebensjahr geltend gemacht werden.
  3. Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen: Sobald für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht, können Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Checkliste: Was sollten volljährige Kinder beachten?

Vor dem 18. Geburtstag:

  • ✓ Frühzeitig mit beiden Elternteilen über die künftige Unterhaltssituation sprechen
  • ✓ Klarheit über Ausbildungspläne schaffen
  • ✓ BAföG-Anspruch prüfen
  • ✓ Budget für die Zeit nach der Volljährigkeit planen

Nach dem 18. Geburtstag:

  • ✓ Schriftliche Unterhaltsvereinbarung mit beiden Elternteilen treffen
  • ✓ Regelmäßige Updates zur Ausbildungssituation an beide Elternteile geben
  • ✓ Bescheinigungen über Ausbildung oder Studium sammeln
  • ✓ Eigenes Einkommen dokumentieren
  • ✓ Bei Ausbildungs- oder Studienverzögerungen frühzeitig informieren

Häufige Fragen zum Volljährigenunterhalt

Muss ich als volljähriges Kind Auskunft über meine Noten geben?

Ja, volljährige Kinder haben eine gesteigerte Auskunftspflicht. Dazu gehören auch Informationen über den Ausbildungsfortschritt, einschließlich Prüfungsergebnissen und Studienverlauf.

Kann ein Elternteil den Unterhalt verweigern, wenn kein Kontakt besteht?

Nein, der Unterhaltsanspruch besteht unabhängig vom persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind. Eine Kontaktverweigerung oder ein zerrüttetes Verhältnis rechtfertigen für sich genommen nicht die Verweigerung von Unterhaltszahlungen.

Wie lange muss für ein Studium Unterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch für die Regelstudienzeit plus ein bis zwei Toleranzsemester. Verzögerungen durch nicht selbst verschuldete Umstände wie Krankheit oder fehlende Studienplätze können den Zeitraum verlängern.

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt für ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung?

In der Regel nicht. Der Unterhaltsanspruch umfasst nur eine erste berufsqualifizierende Ausbildung. Ausnahmen können gelten, wenn:

  • die erste Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann
  • die zweite Ausbildung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der ersten steht (etwa Bachelor nach einer Ausbildung im gleichen Fachbereich)
  • die erste Ausbildung für eine angemessene Lebensführung nicht ausreicht

Müssen Eltern auch für ein Auslandsstudium aufkommen?

Wenn das Auslandsstudium sinnvoll und angemessen ist, können auch hierfür Unterhaltsansprüche bestehen. Allerdings in der Regel nur in Höhe der Kosten, die für ein vergleichbares Studium im Inland anfallen würden, es sei denn, die Eltern haben dem kostenintensiveren Auslandsstudium zugestimmt.

Fazit

Der Unterhalt für volljährige Kinder unterscheidet sich in vielen Punkten von dem für minderjährige Kinder. Während der Anspruch grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung besteht, sind die Anforderungen an das volljährige Kind höher: Es muss seine Ausbildung zielstrebig verfolgen, über Fortschritte informieren und eigenes Einkommen anrechnen lassen.

Für Eltern wie für volljährige Kinder empfiehlt sich eine frühzeitige und offene Kommunikation über die Unterhaltssituation, idealerweise verbunden mit einer schriftlichen Vereinbarung.

Quelle für alle Beträge: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

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