Arbeitsjacke und Rucksack an der Garderobe, darunter Brotdose und Schlüssel im Morgenlicht

Unterhalt in der Ausbildung: So wird die Vergütung angerechnet

•8 Min. Lesezeit•SmartUnterhalt Redaktion•Grundlagen

Beginnt ein Kind eine Berufsausbildung, verdient es zum ersten Mal eigenes Geld. Der Anspruch auf Kindesunterhalt endet damit nicht. Die Ausbildungsvergütung mindert ihn aber, und wie stark, hängt vor allem an einer Frage: Ist das Kind noch minderjährig oder schon volljährig.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Vergütung angerechnet wird, welche Pauschale vorher abgezogen wird und was sich mit dem 18. Geburtstag ändert. Alle Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Warum Unterhalt auch während der Ausbildung geschuldet wird

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden also eine erste Berufsausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht. Das Kind muss die Ausbildung im Gegenzug zielstrebig betreiben.

Unterhaltsbedürftig ist nach § 1602 BGB aber nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Deshalb wird eigenes Einkommen des Kindes angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist solches Einkommen.

Zur Größenordnung: Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG beträgt für Ausbildungen, die 2026 beginnen, 724 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr. In den Folgejahren steigt sie um 18, 35 und 40 Prozent. Viele Tarifverträge liegen deutlich darüber.

Schritt 1: Die Pauschale von 100 Euro

Vor der Anrechnung wird die Ausbildungsvergütung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzt. Gemeint sind Kosten, die nur wegen der Ausbildung entstehen, etwa Fahrtkosten, Arbeitskleidung oder Fachliteratur.

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen regeln das in Nr. 10.2.3: Bei einem Auszubildenden, der im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, sind in der Regel 100 Euro als pauschaler Ausbildungsaufwand abzuziehen. Höhere Kosten, auch Fahrtkosten, müssen konkret nachgewiesen werden.

Drei Punkte dazu:

  • Ausgangswert ist die Nettovergütung, also der Betrag nach Steuern und Sozialabgaben, nicht der Bruttobetrag aus dem Ausbildungsvertrag.
  • Die Pauschale gilt nur beim Wohnen im Elternhaushalt. Hat das Kind eine eigene Wohnung, ist der Ausbildungsaufwand bereits im Pauschalbedarf von 990 Euro enthalten (Nr. 13.1 Abs. 2 der Leitlinien). Ein zweiter Abzug findet nicht statt.
  • Die anderen Oberlandesgerichte haben eigene Leitlinien. Die 100 Euro sind dort ebenfalls der übliche Ansatz, einzelne Bezirke formulieren ihn aber als Schätzwert für den Einzelfall. Maßgeblich ist der Bezirk, in dem das Kind wohnt.

Schritt 2: Anrechnung beim minderjährigen Kind

Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Das Einkommen des Kindes entlastet beide Seiten. Deshalb wird es nach Nr. 12.2 der Leitlinien in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.

Die Reihenfolge der Rechnung:

  1. Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ablesen
  2. Hälftiges Kindergeld abziehen (2026: 129,50 Euro)
  3. Nettovergütung minus 100 Euro, davon die Hälfte, ebenfalls abziehen

Beispiel: 17-jähriges Kind im ersten Ausbildungsjahr

Ausgangssituation:

  • Das Kind ist 17 Jahre alt und lebt beim betreuenden Elternteil
  • Nettovergütung: 700 Euro
  • Bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils: 3.000 Euro

Berechnung:

  1. 3.000 Euro fallen in Gruppe 4 (2.901 bis 3.300 Euro), dritte Altersstufe: Bedarf 751 Euro
  2. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes: 751 − 129,50 = 621,50 Euro
  3. Anrechenbare Vergütung: 700 − 100 = 600 Euro, davon die Hälfte: 300 Euro
  4. Zahlbetrag: 621,50 − 300 = 321,50 Euro

Ohne Ausbildung läge der Zahlbetrag bei 621,50 Euro. Die Vergütung halbiert den Unterhalt in diesem Fall ungefähr, sie hebt ihn aber nicht auf.

Schritt 3: Anrechnung ab dem 18. Geburtstag

Mit der Volljährigkeit ändert sich die Rechnung an vier Stellen gleichzeitig:

  • Beide Eltern zahlen Barunterhalt. Die Betreuung zählt nicht mehr als Unterhaltsleistung.
  • Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, vierte Altersstufe. Ein Elternteil zahlt aber höchstens den Betrag, der sich allein aus seinem eigenen Einkommen ergäbe (Nr. 13.1 Abs. 1 der Leitlinien).
  • Die Vergütung wird voll angerechnet, nach Abzug der 100 Euro (Nr. 13.2 der Leitlinien). Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2005 (XII ZR 34/03) bestätigt, und zwar auch dann, wenn das Kind bei einem nicht leistungsfähigen Elternteil wohnt.
  • Das Kindergeld wird voll abgezogen, 2026 also 259 Euro.

Ein Auszubildender ist auch vor dem 21. Geburtstag kein privilegiertes volljähriges Kind. Die Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt eine allgemeine Schulausbildung voraus, eine Berufsausbildung gehört nicht dazu. Den Eltern bleibt deshalb der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro. Erst was darüber liegt, bestimmt die Haftungsquoten.

Beispiel: 19-jähriges Kind wohnt bei einem Elternteil

Ausgangssituation:

  • Das Kind ist 19 Jahre alt, im zweiten Ausbildungsjahr und wohnt bei einem Elternteil
  • Nettovergütung: 780 Euro
  • Bereinigtes Nettoeinkommen: Elternteil A 3.400 Euro, Elternteil B 1.900 Euro

Berechnung:

  1. Zusammengerechnet 5.300 Euro, das ist Gruppe 9 (4.901 bis 5.300 Euro), vierte Altersstufe: Bedarf 1.061 Euro
  2. Anrechenbare Vergütung: 780 − 100 = 680 Euro
  3. Restbedarf: 1.061 − 680 − 259 = 122 Euro
  4. Einkommen über dem Selbstbehalt von je 1.750 Euro: Elternteil A 1.650 Euro, Elternteil B 150 Euro, zusammen 1.800 Euro
  5. Haftungsquoten: A 1.650 / 1.800 = 91,67 Prozent, B 150 / 1.800 = 8,33 Prozent
  6. Elternteil A zahlt 111,83 Euro, Elternteil B 10,17 Euro

Kontrolle der Obergrenze: Allein nach seinem eigenen Einkommen läge Elternteil A in Gruppe 5 mit einem Bedarf von 838 Euro. Die 111,83 Euro liegen weit darunter, die Grenze greift nicht.

Auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, schuldet ab dem 18. Geburtstag seinen Anteil in Geld. Im Alltag wird dieser Anteil oft über Wohnung und Verpflegung verrechnet. Das sollten beide Seiten ausdrücklich absprechen.

Beispiel: 21-jähriges Kind mit eigener Wohnung

Ausgangssituation:

  • Das Kind ist 21 Jahre alt, macht eine Ausbildung in einer anderen Stadt und wohnt dort allein
  • Nettovergütung: 850 Euro

Berechnung:

  1. Bedarf bei eigenem Haushalt nach Anmerkung A.IV der Düsseldorfer Tabelle: 990 Euro
  2. Kein Abzug der 100 Euro, weil der Ausbildungsaufwand im Pauschalbedarf bereits enthalten ist
  3. Restbedarf: 990 − 850 − 259 = −119 Euro

Der Bedarf ist vollständig gedeckt. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht nicht, auf die Einkommen der Eltern kommt es gar nicht mehr an.

Was sich mit dem 18. Geburtstag im laufenden Monat ändert

Wird das Kind während der Ausbildung volljährig, gilt die neue Rechnung ab dem Monat des Geburtstags. Für viele Familien ist das der größte Einschnitt: Der betreuende Elternteil wird selbst barunterhaltspflichtig, der Bedarf steigt auf die vierte Altersstufe, und die Vergütung wird statt zur Hälfte voll angerechnet.

Ein bestehender Unterhaltstitel für das minderjährige Kind gilt nach dem 18. Geburtstag grundsätzlich weiter. Er passt aber meist nicht mehr zur neuen Rechnung. Wie sich ein Titel abändern lässt, steht im Beitrag zum Unterhaltstitel. Beide Eltern und das Kind können ab diesem Zeitpunkt gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen verlangen, Einzelheiten dazu im Beitrag zur Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht.

Was außer der Vergütung angerechnet wird

  • Berufsausbildungsbeihilfe und andere Ausbildungsbeihilfen gelten nach Nr. 13.2 der Leitlinien als Einkommen des Kindes.
  • Ferienjobs und kleine Nebenverdienste bleiben beim minderjährigen Kind in der Regel unberücksichtigt (Nr. 12.2 Abs. 3). Beim volljährigen Kind gilt für Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend, sie werden also nur teilweise oder gar nicht angerechnet.
  • Das Kindergeld wird weitergezahlt, solange das Kind in Ausbildung ist, längstens bis zum 25. Geburtstag. Es steht unterhaltsrechtlich dem Kind zu und wird wie oben beschrieben abgezogen. Mehr dazu im Beitrag zum Kindergeld 2026.

Wie lange der Unterhalt während der Ausbildung läuft

Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, sofern das Kind sie zielstrebig betreibt. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Bricht das Kind die Ausbildung ohne triftigen Grund ab oder zögert es sie erheblich hinaus, kann der Anspruch entfallen. Welche Fristen und Ausnahmen gelten, etwa bei einem Studium nach der Lehre, erklären die Beiträge Wie lange wird Unterhalt gezahlt? und Unterhalt für volljährige Kinder.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Die Bruttovergütung wird angesetzt. Maßgeblich ist das Netto.
  • Die 100 Euro werden vergessen oder beim eigenen Haushalt ein zweites Mal abgezogen.
  • Beim minderjährigen Kind wird die volle Vergütung abgezogen. Angerechnet wird in der Regel nur die Hälfte.
  • Ab 18 wird nur mit dem Einkommen eines Elternteils gerechnet. Der Bedarf folgt aus dem zusammengerechneten Einkommen, die Last wird nach Quoten verteilt.
  • Der betreuende Elternteil geht davon aus, ab 18 nichts zu schulden. Er haftet anteilig nach seinem Einkommen über dem Selbstbehalt.

Für eine Überschlagsrechnung mit Ihren eigenen Zahlen können Sie den Rechner für Ausbildungsunterhalt nutzen. Die zugrunde liegenden Bedarfssätze stehen auf der Seite zur Düsseldorfer Tabelle 2026, die Frage, welches Einkommen der Eltern überhaupt zählt, im Beitrag zum bereinigten Nettoeinkommen.

Quellen

  • §§ 1602, 1603, 1606 Abs. 3, 1610 Abs. 2, 1612b BGB
  • Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, Anmerkungen A.II, A.IV und A.VII
  • Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, Stand 1. Januar 2026, Nr. 10.2.3, 12.2, 13.1, 13.2 und 13.3
  • BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005, XII ZR 34/03
  • § 17 BBiG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Mindestausbildungsvergütung 2026

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte weichen in Einzelheiten voneinander ab; im Streitfall entscheidet das Familiengericht.

Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.

Häufige Fragen

Wird die Ausbildungsvergütung auf den Kindesunterhalt angerechnet?

Ja. Von der Nettovergütung werden in der Regel 100 Euro ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen. Beim minderjährigen Kind wird der Rest meist zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, beim volljährigen Kind voll auf den Bedarf.

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn mein Kind unter 18 eine Ausbildung macht?

Ja, der Anspruch besteht weiter. Die um 100 Euro gekürzte Nettovergütung mindert den Zahlbetrag nach den NRW-Leitlinien in der Regel nur zur Hälfte, weil sie auch den betreuenden Elternteil entlastet.

Gilt ein Auszubildender unter 21 als privilegiertes volljähriges Kind?

Nein. Die Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt eine allgemeine Schulausbildung voraus. Gegenüber einem volljährigen Auszubildenden bleibt den Eltern deshalb der angemessene Selbstbehalt von mindestens 1.750 Euro.

Werden die 100 Euro auch abgezogen, wenn das Kind eine eigene Wohnung hat?

Nein. Beim eigenen Haushalt gilt ein Pauschalbedarf von 990 Euro, in dem ausbildungsbedingte Aufwendungen bis 100 Euro bereits enthalten sind. Die Vergütung wird dann ohne weiteren Abzug angerechnet.

Muss der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, auch zahlen?

Ja. Ab dem 18. Geburtstag schulden beide Eltern Barunterhalt, jeweils nach ihrem Einkommen über dem Selbstbehalt von 1.750 Euro. Der Anteil des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, wird im Alltag oft über Wohnung und Verpflegung erbracht.

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