Auf die Frage, wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, gibt es keine einzelne Zahl. Sie hat für jeden Anspruchstyp eine eigene Antwort, und die Antworten unterscheiden sich erheblich: Der Kindesunterhalt endet nicht mit einem Geburtstag, der Trennungsunterhalt endet mit einem Datum, und der nacheheliche Unterhalt hat oft überhaupt kein festes Ende, sondern wird vom Gericht begrenzt.
Dieser Beitrag stellt die Anspruchstypen nebeneinander und nennt für jeden die Rechtsgrundlage. Alle Beträge in den Beispielen stammen aus der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Die Übersicht
| Anspruchstyp | Rechtsgrundlage | Beginn | Ende |
|---|---|---|---|
| Kindesunterhalt, minderjähriges Kind | §§ 1601, 1612a BGB | Geburt | Die Volljährigkeit beendet den Anspruch nicht, sie verteilt ihn neu |
| Kindesunterhalt, volljähriges Kind | §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB | 18. Geburtstag | Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung |
| Trennungsunterhalt | § 1361 BGB | Trennung | Rechtskraft der Scheidung |
| Nachehelicher Unterhalt | §§ 1569 ff. BGB | Rechtskraft der Scheidung | Kein festes Ende; Begrenzung nach § 1578b BGB, Erlöschen nach § 1586 BGB |
| Betreuungsunterhalt nach Scheidung | § 1570 BGB | Rechtskraft der Scheidung | Mindestens drei Jahre nach der Geburt, Verlängerung nach Billigkeit |
| Betreuungsunterhalt unverheirateter Eltern | § 1615l BGB | Vier Monate vor der Geburt | Mindestens drei Jahre nach der Geburt, Verlängerung nach Billigkeit |
Kindesunterhalt: nicht das Alter entscheidet, sondern die Ausbildung
Der verbreitetste Irrtum betrifft den 18. Geburtstag. Er beendet den Kindesunterhalt nicht. Er ändert nur, wer ihn schuldet und an wen gezahlt wird.
Bis zur Volljährigkeit
Solange das Kind minderjährig ist, teilen sich die Eltern die Pflicht der Form nach: Der betreuende Elternteil erfüllt seinen Anteil durch Pflege und Erziehung, der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt Geld. Die Höhe richtet sich allein nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Innerhalb dieser Zeit steigt der Betrag zweimal, weil das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt. Nach § 1612a Abs. 3 BGB ist der höhere Unterhalt bereits ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das sechste beziehungsweise zwölfte Lebensjahr vollendet, nicht erst ab dem Geburtstag selbst.
Ab der Volljährigkeit
Mit dem 18. Geburtstag entfällt die Aufteilung in Betreuung und Barunterhalt. Beide Eltern schulden nun Barunterhalt, und zwar anteilig nach dem, was ihnen jeweils über ihrem Selbstbehalt bleibt. Der Bedarf des Kindes bemisst sich nicht mehr nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider. Gezahlt wird an das Kind selbst.
Ein volljähriges Kind gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB als privilegiert, wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Für privilegierte Kinder gilt weiterhin der niedrigere notwendige Selbstbehalt.
Wann der Anspruch tatsächlich endet
Der Kindesunterhalt endet mit dem Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Die Grundlage steht in § 1610 Abs. 2 BGB: Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Auch das Bundesministerium der Justiz stellt darauf ab, dass volljährige Kinder bedürftig bleiben, solange sie sich in Ausbildung befinden und diese zielstrebig betreiben.
Daraus folgt dreierlei:
- Ein festes Höchstalter gibt es nicht. Wer nach dem Abitur ein Studium aufnimmt, kann auch mit 25 Jahren noch unterhaltsberechtigt sein.
- Zielstrebigkeit ist Voraussetzung. Wird die Ausbildung ohne triftigen Grund abgebrochen, verzögert oder gar nicht erst aufgenommen, entfällt der Anspruch.
- Eine zweite Ausbildung ist grundsätzlich nicht geschuldet. Ausnahmen bestehen etwa, wenn Bachelor und Master als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen sind.
Welche Rechtsprechung sich dazu entwickelt hat, steht im Beitrag zur Rechtsprechung beim Volljährigenunterhalt. Die Berechnung im Einzelnen erklärt der Beitrag zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Ein Rechenbeispiel zum 18. Geburtstag
Das Beispiel zeigt, was sich am Übergang tatsächlich ändert. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, der betreuende Elternteil 1.800 Euro. Das Kind lebt im Haushalt des betreuenden Elternteils und besucht die gymnasiale Oberstufe.
Mit 16 Jahren
- 3.000 Euro fallen in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 2026 (2.901 bis 3.300 Euro).
- Dritte Altersstufe, 12 bis 17 Jahre: Bedarf 751 Euro.
- Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro: 621,50 Euro Zahlbetrag.
Kontrollrechnung: 3.000 − 751 = 2.249 Euro. Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 4 liegt bei 1.950 Euro und wird gehalten, es bleibt bei Gruppe 4.
Ab dem 18. Geburtstag
- Nun zählt das zusammengerechnete Einkommen: 3.000 + 1.800 = 4.800 Euro, das ist Gruppe 8 (4.501 bis 4.900 Euro).
- Vierte Altersstufe: Bedarf 1.006 Euro.
- Abzug des vollen Kindergeldes von 259 Euro: 1.006 − 259 = 747 Euro Restbedarf.
- Das Kind ist privilegiert, es gilt der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro. Einsetzbar sind 3.000 − 1.450 = 1.550 Euro und 1.800 − 1.450 = 350 Euro, zusammen 1.900 Euro.
- Haftungsquoten: 1.550 / 1.900 = 81,58 Prozent und 350 / 1.900 = 18,42 Prozent.
- Der bisher allein zahlende Elternteil trägt 609,39 Euro, der bisher betreuende 137,61 Euro. Zusammen 747,00 Euro.
Der Anspruch besteht also unverändert fort, und der zahlende Elternteil trägt sogar etwas weniger als vorher — 609,39 statt 621,50 Euro —, weil der andere Elternteil nun mithaftet. Beendet ist damit nichts.
Die vollständigen Werte stehen in der Düsseldorfer Tabelle 2026 und in der Zahlbetragstabelle 2026.
Den Zahlbetrag für Ihr eigenes Einkommen und das Alter Ihres Kindes können Sie mit dem Kindesunterhaltsrechner ermitteln. Ab der Volljährigkeit kommt es zusätzlich auf das Einkommen des anderen Elternteils an, wie das Beispiel oben zeigt.
Trennungsunterhalt: bis zur Rechtskraft der Scheidung
Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB ist der Anspruchstyp mit dem klarsten Ende. Er besteht für die Zeit des Getrenntlebens, also von der Trennung bis zu dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird. Danach greift er nicht mehr; ein weitergehender Anspruch richtet sich dann nach den §§ 1569 ff. BGB und muss eigenständig begründet werden.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Der Trennungsunterhalt geht nicht automatisch in den nachehelichen Unterhalt über. Wer nach der Scheidung weiter Unterhalt beziehen möchte, muss den Anspruch gesondert geltend machen.
- Während der Trennungszeit gilt noch nicht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur unter engeren Voraussetzungen auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden als nach der Scheidung.
Einzelheiten zu Voraussetzungen und Berechnung stehen im Beitrag zum Trennungsunterhalt.
Nachehelicher Unterhalt: kein festes Ende, aber eine Begrenzung
Hier ist die Ausgangslage umgekehrt. Nach § 1569 BGB obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt — etwa die Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Ausbildung.
Liegt ein solcher Grund vor, nennt das Gesetz kein Enddatum. Stattdessen greift § 1578b BGB: Der Anspruch ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Beides kann nach § 1578b Abs. 3 BGB miteinander verbunden werden.
Entscheidend ist dabei, ob dem berechtigten Ehegatten durch die Ehe Nachteile entstanden sind, die seine Fähigkeit beeinträchtigen, für sich selbst zu sorgen. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Dauer der Kinderbetreuung, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und die Dauer der Ehe. Wer die Erwerbstätigkeit über Jahre zurückgestellt hat, um Kinder zu betreuen, steht anders da als jemand, der durchgehend gearbeitet hat.
Eine feste Quote — etwa ein Bruchteil der Ehedauer — sieht das Gesetz nicht vor. Wie lange im Einzelfall gezahlt wird, entscheidet das Familiengericht anhand dieser Kriterien.
Unabhängig davon erlischt der Anspruch nach § 1586 BGB mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. Was eine neue Ehe sonst noch bewirkt, steht im Beitrag zum Unterhalt bei Wiederheirat.
Betreuungsunterhalt: mindestens drei Jahre
Für den Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, gelten eigene Fristen — und sie sind für verheiratete und unverheiratete Eltern weitgehend parallel geregelt.
Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer verlängert sich, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Billigkeit entspricht. Nach § 1570 Abs. 2 BGB kommt eine weitere Verlängerung in Betracht, wenn die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe und die Dauer der Ehe dies billig erscheinen lassen.
Für unverheiratete Eltern regelt § 1615l BGB dasselbe Grundmuster: Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre danach. Auch hier ist eine Verlängerung möglich, soweit es der Billigkeit entspricht.
Die drei Jahre sind also eine Untergrenze, kein Enddatum. Ob darüber hinaus gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Näheres steht im Beitrag zum Unterhalt für unverheiratete Eltern.
Was die Zahlung nicht beendet
Vier Umstände werden häufig für ein Ende gehalten, sind es aber nicht.
Der 18. Geburtstag. Er ändert die Verteilung, nicht den Anspruch. Das Rechenbeispiel oben zeigt es.
Der Auszug des Kindes. Zieht ein Kind für Ausbildung oder Studium aus, endet der Anspruch nicht, sondern wird anders bemessen: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt für ein auswärts wohnendes studierendes Kind einen Pauschalbedarf von 990 Euro monatlich an.
Ein abgebrochener Kontakt. Verweigert ein Kind den Umgang mit dem zahlenden Elternteil, beendet das die Unterhaltspflicht nicht. Die Hürden für eine Verwirkung nach § 1611 BGB sind hoch und gegenüber minderjährigen Kindern praktisch nie erfüllt.
Der Wegfall der Voraussetzungen allein. Endet die Ausbildung oder sinkt das Einkommen, entfällt die Zahlungspflicht aus einem bestehenden Titel nicht von selbst. Der Titel bleibt vollstreckbar, bis er abgeändert wird. Wer die Zahlung eigenmächtig einstellt, riskiert die Vollstreckung. Welche Formen es gibt und wie sie geändert werden, steht im Beitrag zum Unterhaltstitel.
Umgekehrt gilt: Auch das Ende eines Anspruchs muss geltend gemacht werden. Wer als betreuender Elternteil zu Unrecht weiterzahlt oder als berechtigter Elternteil zu wenig verlangt, bekommt das in aller Regel nicht rückwirkend ausgeglichen.
Wenn die Leistungsfähigkeit fehlt
Von der Dauer zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt gezahlt werden kann. Unterschreitet das bereinigte Nettoeinkommen den Selbstbehalt, ruht die Zahlungspflicht der Höhe nach, ohne dass der Anspruch als solcher endet. Die geltenden Sätze stehen im Beitrag zum Selbstbehalt, die Herabstufung bei mehreren Berechtigten im Beitrag zum Bedarfskontrollbetrag. Welche Gründe die Pflicht ganz entfallen lassen, behandelt der Beitrag dazu, wann kein Unterhalt zu zahlen ist.
Bleibt die Zahlung für ein minderjähriges Kind aus, ist der Unterhaltsvorschuss die Ausfallsicherung. Er ist eine eigene staatliche Leistung und kein Unterhalt; das Jugendamt holt ihn sich beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Quellen
- § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben), § 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung), § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), § 1578b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung), § 1586 BGB (Erlöschen), § 1601 BGB, § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit), § 1610 Abs. 2 BGB (Ausbildungskosten), § 1611 BGB (Verwirkung), § 1612a BGB (Mindestunterhalt und Altersstufen), § 1615l BGB (Unterhalt aus Anlass der Geburt)
- Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf
- Bundesministerium der Justiz, Informationen zum Kindesunterhalt
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Dauer eines Unterhaltsanspruchs hängt von Umständen ab, die sich nur im konkreten Fall beurteilen lassen; über die Befristung des nachehelichen Unterhalts entscheidet das Familiengericht.
Redaktion smartunterhalt.de — ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
