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Splittingtabelle: Steuerliche Auswirkungen

•12 Min. Lesezeit•SmartUnterhalt Redaktion•Grundlagen

Die Splittingtabelle spielt eine wichtige Rolle im deutschen Steuerrecht und hat erhebliche Auswirkungen auf unterhaltsrechtliche Berechnungen. In diesem Artikel erläutern wir die Grundlagen des Ehegattensplittings, die Anwendung der Splittingtabelle und die Besonderheiten des Realsplittings im Unterhaltsrecht. Alle Steuerwerte haben den Stand des Einkommensteuertarifs 2026.

Was ist die Splittingtabelle?

Die Splittingtabelle ist eine Steuertabelle, die für die Berechnung der Einkommensteuer bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verwendet wird. Sie basiert auf dem Prinzip des Ehegattensplittings, bei dem das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, darauf der Tarif angewendet und das Ergebnis verdoppelt wird.

Die Splittingtabelle führt nie zu einer höheren Steuer als die getrennte Besteuerung beider Partner nach der Grundtabelle. Einen Vorteil bringt sie nur, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Er ist am größten, wenn ein Partner das gesamte Einkommen erzielt; bei gleich hohen Einkommen ist er null.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für das Ehegattensplitting und die Splittingtabelle finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 26 EStG (Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung)
  • § 26b EStG (Zusammenveranlagung: Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet)
  • § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren)
  • § 2 Abs. 8 EStG (Anwendung auf eingetragene Lebenspartner)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Splitting 1982 als eine am Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare orientierte sachgerechte Besteuerung bezeichnet, nicht als beliebig veränderbare Steuervergünstigung (Urteil vom 03.11.1982, 1 BvR 620/78 u. a., BVerfGE 61, 319). Mit Beschluss vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06 u. a.) hat es entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splitting gegen den Gleichheitssatz verstößt. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 2 Abs. 8 EStG eingefügt.

Funktionsweise des Ehegattensplittings

Das Ehegattensplitting funktioniert nach folgendem Prinzip:

  1. Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet, daraus ergibt sich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen
  2. Die Summe wird halbiert
  3. Auf diesen halbierten Betrag wird der Einkommensteuertarif (Grundtarif) angewendet
  4. Der sich ergebende Steuerbetrag wird verdoppelt

Vergleich: Grundtabelle und Splittingtabelle

Die folgende Tabelle zeigt die tarifliche Einkommensteuer für 2026 nach § 32a EStG. Die Grundtabelle gilt für eine allein veranlagte Person mit dem genannten zu versteuernden Einkommen, die Splittingtabelle für ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit demselben gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Die Differenz entspricht dem Splittingvorteil, wenn ein Ehegatte das gesamte Einkommen erzielt und der andere keines.

Zu versteuerndes EinkommenSteuer nach GrundtabelleSteuer nach SplittingtabelleDifferenz
30.000 €4.217 €870 €3.347 €
50.000 €10.548 €5.700 €4.848 €
75.000 €20.364 €12.858 €7.506 €
100.000 €30.864 €21.096 €9.768 €
150.000 €51.864 €40.728 €11.136 €

Stand: Tarif 2026 nach § 32a Abs. 1 und 5 EStG (Grundfreibetrag 12.348 €), nachgerechnet mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zur Einordnung: Verdienen beide Ehegatten je 37.500 €, zahlen sie nach der Grundtabelle zusammen 2 × 6.429 € = 12.858 € und damit genau so viel wie nach der Splittingtabelle. Ein Splittingvorteil entsteht dann nicht.

Bedeutung der Splittingtabelle im Unterhaltsrecht

Die Splittingtabelle hat mehrere wichtige Auswirkungen im Unterhaltsrecht:

1. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens müssen die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden:

  • Während der Ehe profitieren beide Partner vom Splittingvorteil
  • Nach der Trennung entfällt dieser Vorteil ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann
  • Diese Mehrbelastung kann das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringern

2. Realsplitting im Unterhaltsrecht

Das sogenannte „begrenzte Realsplitting” nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ermöglicht es dem Unterhaltspflichtigen, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzuziehen. Der Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltspflichtige für den Unterhaltsberechtigten zahlt.

Voraussetzung ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Er muss die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

3. Steuerklassenwahl nach Trennung

Nach der Trennung stellt sich die Frage der Steuerklasse:

  • Steuerklassen III/V oder IV/IV: Können für das gesamte Kalenderjahr beibehalten werden, in dem die Ehegatten sich trennen, weil für dieses Jahr die Zusammenveranlagung noch möglich ist (§ 26 Abs. 1 EStG)
  • Steuerklasse I: Ab dem Kalenderjahr nach der Trennung für Ehegatten, die dauernd getrennt leben
  • Steuerklasse II: Für Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht

Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auf das monatlich verfügbare Einkommen und damit auf die Unterhaltsberechnung aus. Die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Veranlagung.

Realsplitting im Detail

Funktionsweise des Realsplittings

Beim Realsplitting handelt es sich um eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit nach Trennung oder Scheidung:

  1. Der Unterhaltspflichtige kann Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen
  2. Der Unterhaltsempfänger muss diese als sonstige Einkünfte versteuern
  3. Die steuerlichen Nachteile des Unterhaltsempfängers muss der Unterhaltspflichtige ausgleichen

Voraussetzungen für das Realsplitting

Damit das Realsplitting angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Unterhaltsleistung an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten vorliegen, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (zu Empfängern im EU-Ausland siehe unten)
  2. Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting zustimmen (Anlage U zur Steuererklärung)
  3. Der Unterhaltspflichtige stellt den Antrag für jedes Kalenderjahr neu; ein gestellter Antrag kann nicht zurückgenommen werden
  4. Der Unterhaltspflichtige gibt die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung an

Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf, also auch für die Folgejahre. Ein Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Steuerliche Auswirkungen des Realsplittings

Das Realsplitting hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Für den Unterhaltspflichtigen: Minderung der Steuerlast durch Sonderausgabenabzug
  • Für den Unterhaltsempfänger: Erhöhung der Steuerlast durch Versteuerung als sonstige Einkünfte, gemindert um einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
  • Gesamteffekt: In der Regel ein Steuervorteil, da der Unterhaltspflichtige meist einen höheren Steuersatz hat als der Unterhaltsempfänger

Höhe des Realsplittingvorteils

Die Höhe des Steuervorteils durch Realsplitting hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Höhe der Unterhaltszahlungen
  • Einkommenssituation beider Parteien
  • Anwendbare Steuersätze
  • Sonstige steuerliche Verhältnisse

In der Regel lohnt sich das Realsplitting, wenn der Steuersatz des Unterhaltspflichtigen deutlich höher ist als der des Unterhaltsempfängers.

Berechnung des Steuervorteils durch Realsplitting

Beispielberechnung

Ausgangssituation (Tarif 2026, Einzelveranlagung):

  • Unterhaltspflichtiger mit einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 € vor Abzug des Unterhalts
  • Unterhaltsempfängerin mit einem eigenen zu versteuernden Einkommen von 20.000 €
  • Jährliche Unterhaltszahlungen von 12.000 € (unter dem Höchstbetrag von 13.805 €)

Berechnung ohne Realsplitting:

  • Steuer Unterhaltspflichtiger (75.000 €): 20.364 €
  • Steuer Unterhaltsempfängerin (20.000 €): 1.570 €
  • Gesamtsteuer: 21.934 €

Berechnung mit Realsplitting:

  • Steuer Unterhaltspflichtiger (75.000 € − 12.000 € = 63.000 €): 15.406 €
  • Steuer Unterhaltsempfängerin (20.000 € + 12.000 € − 102 € Pauschbetrag = 31.898 €): 4.758 €
  • Gesamtsteuer: 20.164 €

Steuervorteil durch Realsplitting:

  • Der Unterhaltspflichtige spart 20.364 € − 15.406 € = 4.958 €
  • Die Unterhaltsempfängerin zahlt 4.758 € − 1.570 € = 3.188 € mehr
  • Gemeinsamer Vorteil: 21.934 € − 20.164 € = 1.770 €

Werte nach § 32a Abs. 1 EStG, nachgerechnet mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Weitere Folgen, etwa bei einkommensabhängigen Leistungen, sind nicht berücksichtigt.

Aufteilung des Steuervorteils

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsempfänger von den Nachteilen freistellen, die ihm durch das Realsplitting entstehen (BGH, Urteil vom 23.03.1983, IVb ZR 369/81). Im Beispiel sind das die 3.188 € Mehrsteuer. Der verbleibende Vorteil steht dann dem Unterhaltspflichtigen zu und erhöht seine Leistungsfähigkeit.

Die Beteiligten können abweichende Regelungen vereinbaren:

  1. Nur Nachteilsausgleich: Der Unterhaltsempfänger erhält seine Mehrbelastung erstattet, der übrige Vorteil verbleibt beim Unterhaltspflichtigen
  2. Beteiligung am Vorteil: Der Unterhaltsempfänger erhält zusätzlich einen Teil des gemeinsamen Vorteils
  3. Aufteilung nach Quote: Die Beteiligten legen einen festen Anteil fest

Wie hoch der Ehegattenunterhalt ist, der beim Realsplitting als Sonderausgabe angesetzt wird, hängt vom Einkommen beider Ehegatten ab. Eine Orientierung für den Trennungs- und den nachehelichen Unterhalt gibt der Ehegattenunterhaltsrechner.

Praktische Umsetzung des Realsplittings

Vereinbarung zum Realsplitting

Eine Vereinbarung zum Realsplitting sollte folgende Punkte enthalten:

  • Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug
  • Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile
  • Regelung zu einer etwaigen Beteiligung am Steuervorteil
  • Modalitäten der Abrechnung (jährlich nach Steuerbescheid oder vorläufig mit monatlichen Zahlungen)

Dokumentation und Steuererklärung

Für die steuerliche Anerkennung des Realsplittings ist Folgendes erforderlich:

  • Unterhaltspflichtiger: Anlage U mit der unterschriebenen Zustimmung des Unterhaltsempfängers sowie Eintrag der Unterhaltsleistungen und der Identifikationsnummer des Empfängers in der Anlage Sonderausgaben
  • Unterhaltsempfänger: Angabe der Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte in der Anlage SO
  • Gemeinsame Unterlagen: Vereinbarung zum Realsplitting, Nachweise über die Zahlungen

Alternative: Unterhalt als außergewöhnliche Belastung

Stimmt der Unterhaltsempfänger nicht zu oder wird kein Antrag auf Realsplitting gestellt, kann der Unterhaltspflichtige die Zahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen:

  • Abziehbar sind Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags, 2026 also bis zu 12.348 €, zuzüglich übernommener Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung
  • Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern diesen Betrag, soweit sie 624 € im Kalenderjahr übersteigen
  • Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen in diesem Fall nicht versteuern

Beide Wege lassen sich für dieselben Zahlungen nicht kombinieren. Auch Sachleistungen können Unterhaltsleistungen sein, etwa die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung mit ihrem ortsüblichen Mietwert und die Übernahme der verbrauchsunabhängigen Kosten dieser Wohnung nach einer Unterhaltsvereinbarung (BFH, Urteil vom 12.04.2000, XI R 127/96, BStBl 2002 II S. 130). Sie zählen dann zum selben Höchstbetrag und schaffen keinen zusätzlichen Abzug.

Splittingtabelle und Unterhalt bei einer neuen Ehe

Bei einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen ergeben sich besondere Konstellationen:

Auswirkungen auf die Steuerbelastung

  • Der Unterhaltspflichtige kann mit dem neuen Ehegatten das Ehegattensplitting nutzen
  • Dies führt bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einer Steuerersparnis, die das verfügbare Einkommen erhöht

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit

Ob der Splittingvorteil aus der neuen Ehe beim Unterhalt berücksichtigt wird, hängt vom Anspruchstyp ab:

  • Ehegattenunterhalt für den früheren Ehegatten: Der Splittingvorteil der neuen Ehe bleibt außer Betracht. Er ist gesetzlich der bestehenden Ehe zugewiesen und darf ihr nicht durch die Unterhaltsberechnung entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003, 1 BvR 246/93).
  • Kindesunterhalt: Der Bedarf des Kindes wird nach dem gesamten Einkommen des Unterhaltspflichtigen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe ermittelt (BGH, Urteil vom 17.09.2008, XII ZR 72/06).

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Kritik am Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting steht seit Jahren in der politischen Diskussion:

  • Kritiker bemängeln die Bevorzugung von Ehen mit einem Haupt- oder Alleinverdiener
  • Befürworter sehen darin eine sachgerechte Besteuerung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs

Reformüberlegungen

Verschiedene Reformmodelle werden diskutiert:

  1. Familiensplitting: Berücksichtigung von Kindern bei der Steuerberechnung
  2. Kappung des Splittingvorteils: Begrenzung des Vorteils auf einen Höchstbetrag
  3. Individualbesteuerung mit Übertragungsmöglichkeiten: Individuelle Veranlagung mit der Möglichkeit, bestimmte Beträge zu übertragen

Mögliche Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht

Änderungen im Steuerrecht hätten unmittelbare Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht:

  • Ein Wegfall des Splittingvorteils würde die Differenz zwischen verheirateten und geschiedenen Paaren verringern
  • Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen könnten die Netto-Beträge beeinflussen
  • Neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten könnten die unterhaltsrechtliche Berechnungspraxis verändern

Steuerliche Probleme bei internationalen Unterhaltsfällen

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen ergeben sich besondere steuerliche Fragen:

Besteuerung von Unterhaltszahlungen im Ausland

  • In vielen Ländern werden Unterhaltszahlungen anders besteuert als in Deutschland
  • Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat

Realsplitting bei internationalen Fällen

Das Realsplitting setzt grundsätzlich voraus, dass der Unterhaltsempfänger in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Lebt er in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, ist der Abzug nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG trotzdem möglich, wenn die Besteuerung der Unterhaltszahlungen im Wohnsitzstaat durch eine Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Lebt der Empfänger außerhalb der EU und des EWR, scheidet das Realsplitting aus.

Fazit und praktische Tipps

Die steuerlichen Aspekte des Unterhalts, insbesondere die Anwendung der Splittingtabelle und des Realsplittings, haben erhebliche Auswirkungen auf die tatsächlich verfügbaren Beträge für beide Parteien.

Praktische Tipps:

  1. Lassen Sie vor Vereinbarung eines Realsplittings eine konkrete Steuerberechnung durchführen, um den Vorteil zu ermitteln.
  2. Achten Sie auf eine klare vertragliche Regelung zum Ausgleich der Nachteile und zur Aufteilung des Steuervorteils.
  3. Berücksichtigen Sie bei der Wahl der Steuerklasse die Auswirkungen auf andere einkommensabhängige Leistungen (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld).
  4. Dokumentieren Sie sorgfältig alle unterhaltsrelevanten Zahlungen für die Steuererklärung.
  5. Prüfen Sie regelmäßig, ob sich bei Änderungen der steuerlichen Verhältnisse auch Anpassungen der Unterhaltsvereinbarung empfehlen.

Weiterführende Informationen

Für spezifische Fragestellungen bieten wir detaillierte Informationen zu:

Quellen

  • §§ 1a, 2 Abs. 8, 9a, 10 Abs. 1a Nr. 1, 22 Nr. 1a, 26, 26b, 32a, 33a EStG
  • Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (bmf-steuerrechner.de), Veranlagungsjahr 2026
  • Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 (Anlage Sonderausgaben, Anlage U, Anlage SO)
  • BVerfG, Urteil vom 03.11.1982, 1 BvR 620/78 u. a., BVerfGE 61, 319
  • BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u. a.
  • BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003, 1 BvR 246/93
  • BGH, Urteil vom 23.03.1983, IVb ZR 369/81
  • BGH, Urteil vom 17.09.2008, XII ZR 72/06
  • BFH, Urteil vom 12.04.2000, XI R 127/96, BStBl 2002 II S. 130

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 18.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Kann der Unterhaltspflichtige die Zustimmung zum Realsplitting verlangen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Zustimmung verpflichtet, wenn sich der Unterhaltspflichtige bindend verpflichtet, ihn von den dadurch entstehenden steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteilen freizustellen (BGH, Urteil vom 23.03.1983, IVb ZR 369/81). Wird die Zustimmung durch Urteil ersetzt, gilt sie nach § 894 ZPO als erteilt.

Wie lange ist die Zustimmung zum Realsplitting gültig?

Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf, also auch für Folgejahre (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Ein Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Den Antrag auf den Sonderausgabenabzug stellt der Unterhaltspflichtige dagegen jedes Jahr neu; er kann nicht zurückgenommen werden.

Wie hoch ist der Höchstbetrag beim Realsplitting?

13.805 Euro im Kalenderjahr. Er erhöht sich um die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltspflichtige für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten trägt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Wie wird der Steuervorteil aus dem Realsplitting berechnet?

Man vergleicht die Einkommensteuer beider Seiten mit und ohne Sonderausgabenabzug. Beim Empfänger mindert ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro die zu versteuernden Unterhaltsleistungen (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG). Genau steht der Vorteil meist erst nach Vorliegen der Steuerbescheide fest.

Was muss der Unterhaltsempfänger steuerlich beachten?

Er versteuert die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG und gibt sie in der Anlage SO an. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen festsetzen. Die entstehende Mehrsteuer muss ihm der Unterhaltspflichtige ausgleichen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Wird der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe beim Unterhalt angerechnet?

Beim Unterhalt für den früheren Ehegatten nicht: Er bleibt der neuen Ehe vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003, 1 BvR 246/93). Beim Kindesunterhalt dagegen zählt er zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2008, XII ZR 72/06).

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